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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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kommen ist, das etwaige Jagdvergnügen, welches der Abgeord nete Klien erwähnte, Lm mindesten -zu beeinträchtigen. Die Staatswaldungen haben ein sehr bedeutendes Areal, und der Staat wird selbst in-diesen Waldungen, wenn er sich nicht sonst entschließt, die Jagd behalten müssen. Es fliegt auch schon im Anträge der Deputation, daß jeder berechtigte Grundstücksbe sitzer auf eigenem Grund und Boden zu jagen, auch ferner be rechtigt bleiben soll. Also dieser Grund fällt weg. Wurde der Antrag so weit in seinen Folgen geschildert, daß dann alles Wild vertilgt werden würde, so widerlegt sich dies von selbst. Es giebt noch so bedeutende Grundstücksbesitzer unter den Berechtigten, daß man mit Bestimmtheit annehmen kann, dazu werde es nie kommen. Auch liegt es im Interesse der jagdleidenden Grund stücksbesitzer selbst, wenn sie das Jagdrecht erlangen sollten, das Wild nicht ganz zu vertilgen. Wird aber erwähnt, daß es gegen die Ordnung det Natur sei, das Wild zu vertilgen, so muß ich an die frühere Zeit erinnern, daß vor 100 Jahren noch Wäre und Wölfe in unfern Wäldern hausten, daß man aber unbedenklich gefunden hat, sie niederzuschießen, weil sie Schaden für die Cultur brachten. Wäre der Schaden für die Cultur so bedeu tend, daß auch die andern wilden Thiere vernichtet werden , müßten, so würde sich dies auch rechtfertigen, obschon das in so weiter Ausdehnung nicht verlangt worden ist und nicht verlangt werden wird. Ein anderes Bedenken war, daß dann die Wild schäden schwer zu ermitteln seien. Ich gehe davon aus, daß für diejenigen, welche das Jagdbefugniß abgelöft haben, eine Wild- schädenvergütung nicht mehr stattsinden kann. Hat der Grund stücksbesitzer selbst die Jagd, sei es auch, daß er sie nicht für seine Person ausüben kann, dann darf er auch keinen Wildschadener- satz mehr verlangen. Es wurde ferner bemerkt, das Betreten der Felder, worüber besonders geklagt werde und was dieses Jagd befugniß zu dem härtesten für dm Landmann mache, werde auch dann stattsinden. Das muß sehr bezweifelt werden. Wenn die Grundstücksbesitzer die Jagd durch einen bestellten Flurschützen ausüben lassen, so werden sie nicht zugeben, daß ihre Felder auf, nachtheilige Weise betreten werden. Es liegt das wenigstens- in.ihrer Macht und sie haben wenigstens kein Beschwerderechts wenn durch ihren Beauftragten selbst ihnen Schaden zuge fügt wird. Es ist auf den allgemeinen Grundsatz zurück gegangen, daß der Mißbrauch der Jagd den Gebrauch der Jagd selbst nicht ausschließe, und bemerkt worden, daß der Mißbrauch auch dann fortdauern werde. Allein wie ich schon einwendete, der Gebrauch der Jagd selbst wird keineswegs aufgehoben, es tritt nur das natürliche Verhältnis! ein. Also dieser Grundsatz war hier nicht ganz an seiner Stellt.- Wurde nun, als vom fiskalischen Jagdbefugniß die Rede war, von Seiten eines derKönigl. HerrenCommissarien inBezug auf den von dem Abgeordneten Schumann gestelltenAntrag erwähnt, daß es nicht gerade bedenklich sein dürfte, auch einen dritten Sach verständigen für den Beschädigten zuzuziehen, doch könne nicht jede Person dazu genommen werden, weil dies leicht zu nachthei ligen Berechnungen führen dürste, so ist darauf zu entgegnen, -aß jeder Sachverständige vereidet werden muß und nur Jemand als Sachverständiger erwählt werden kann, welcher wirklich die Verhältnisse, zu beurtheilen versteht, .es daher auch durchaus nicht nöthig sein dürfte, dieWahl auf gewissePersoncn unter den Sach verständigen zu beschränken. Es liegt schon im Begriffe des Sachverständigen, daß er mit der Sache vertraut sein müsse. Ich glaube, es genügt das. Man hat auch hier wieder einen Blick auf die Patrimonialgerichte geworfen. Ich will nicht als Ver- therdiger derselben austreten; ich stimme dem bei, daß die Patri- monalrichter nicht eine ihrem-Berufe würdige Stellung einneh men; warum hat aber der Staat sie nicht in eine solche gesetzt? Ich kenne fast kein Land, wo der Patrimonialrichter grundloser Aufkündigung unterworfen und von der Willkür der Gerichts herrschaften so abhängig wäre, wie in Sachsen. Redet man mit einem Preußen hierüber, so erstaunt er, wie ein solches Berhält- niß im konstitutionellen Sachsen stattsinden, wie die Staats regierung das dulden könne, wie es vereinbar sei mit der Würde des Richteramts. Es darf also die Staatsregierung mit den Kammern sich nur entschließen, auszusprechen, daß der Patri monialrichter nicht willkürlich von der Patrimonialherrschaft fortgeschickt werden könne, so wird das Mißtrauen sich beseitigen,, welches gegen die Patrimonialrichter ausgesprochen wird. Kei neswegs könnte ich mich dafür aussprechen, für die Wildschäden wieder eine besondere Commission oder Behörde zu schaffen. Das scheint mir unzweckmäßig zu sein. Noch wurde auf Frank reich und selbst auf die französische Revolution hingewiesen. Wie so Vieles verdächtigt worden ist, was durch die Revolution in Frankreich Gutes in Bezug auf die Gesetzgebung hervorgebracht wurde, so ist es auch hier det Fall. Mir ist sehr wohl bekannt, daß die meisten guten Gesetze, welche die französische Revolution zur Folge hatte,. in späterer Zeit theils von der Restauration, theils von dem jetzigen Regime zurückgenommen worden sind. Dies ist aber kein Grund gegen, sondern spricht für diese Gesetze. Denn wir haben in neuerer Zeit so viele Gesetze in Frankreich entstehen sehen, von denen Niemand behaupten wird, daß sie mit der natürlichen oder bürgerlichen Freiheit in Einklang zu bringen seien. Hat man ferner deducirt, daß derjenige, welcher einen Jagdpaß sich gelöst, in ganz Frankreich jagen könne, und daß,, wenn es hier geschehe, ein großer Mißbrauch stattsinde, so ist das nicht die Meinung der Deputation und auch nicht die meinige. Denn ich halte es such für einen Mißbrauch, wenn der Städter sich auf so leichte Weise das Recht, auf dem Lande zu jagen, ver schaffen könnte. Dies liegt auch gewiß nicht in der Absicht der Landleute, in deren Interesse der Antrag hauptsächlich gestellt worden ist. Wenn die natürliche Freiheit, die möglichst freie Gebahrung mit dem Grund und Boden ein hinlänglicher Grund zu sein scheint, die Anträge der Deputation zu unterstützen, so bedarf ich auch keiner weitern Rechtfertigung für meine Abstim mung. .Nur weise ich noch darauf hin, daß durch die neue Grundsteuer gewissermaaßen die Voraussetzung ausgesprochen worden ist, daß der ländliche Grund und Boden von allen den Erschwerungen, welche die Cultur verhindern, befreit sei, weil er nach keinem andern Principe, als wie der ritterschaftliche, per- -messen und abgeschätzt worden ist.
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