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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Königl. Commissar v. Langcnn: Es ist schon von mch- rern der geehrten Sprecher auf die Beurtheilung des Satzes .zurückgekommen worden, den ich im Anfänge der Debatte auf gestellt habe. Es war der Satz: Das Jagdrecht ist durch aus verschieden von denjenigen Servituten, welche namentlich deswegen zur Sprache kamen, weil sie abgelöst worden sind. Ich glaube, daß der letzte geehrte Redner ein viel zu feiner Rechtsgelehrter sei, als daß er mit mir nicht darin übereinstim men sollte, daß die Jagd ein Recht an sich sei, mag es auch sein, daß Servituten ähnliche Verhältnisse hierbei zur Sprache kommen; aber das Recht an sich und an die Spitze gestellt, ein selbstständiges, ist keineswegs ein solches, welches mit dem Be griffe der Servitut identisicirt werden könnte. Es kam dies bei Gelegenheit der Ablösung zur Sprache, wie ich schon er wähnt habe, und ich habe damals in einer der letzten Sitzun gen namentlich auf das Beispiel mich bezogen, daß durch die Ablösung der Jagd das Recht selbst nicht schwinde, sondern nur auf einen andern Eigenthümer übergehen solle, welches bei andern Servituten nicht der Fall ist. Es verschwindet bei den übrigen Servituten nach der Ablösung das jus paseeuäi, das jus Vias, es verschwinden diejenigen Rechte, welche das deutsche Recht nach Analogie der Servituten, wenn auch fälschlich, beurtheilt hat, die Frohnen u. s. w. Wenn daher auch hier das Jagdrecht abgelöst wird, so ist es eigentlich nur ein ge zwungener Verkauf, wodurch der Verkäufer genöthigt wird, auf den Käufer dieses selbstständige Recht überzutragen. Wenn damit von dem sehr geehrten Sprecher das jus puseeuäi, das jus visu und dergleichen Rechte in Verbindung gebracht worden, so sind das nur Mittel zum Zweck, und es entziehen diese dem Begriffe der Selbstständigkeit des Jagdrechts an sich durchaus nichts. Wenn hin und wieder die Gerichte des Tandes auch bei Beurtheilung des Jagdrechts die den Servi tuten ähnlichen Verhältnisse desselben mit Rücksicht auf die Servituten beurtheilt haben, wie dies geschehen sein kann, so Ist es nur geschehen, um das Jagdrecht oder vielmehr den Miß brauch , der dabei vorkam, in Schranken zu führen. Nament lich erinnere ich mich, daß man den Grundsatz analog anwen dete, daß jedes solche Recht civiliter, d. h. mit Maaß ausgcübr werden müsse. Die faktischen Verhältnisse waren freilich sehr verschieden. Der geehrte Sprecher hat sich ferner auf die Ver hältnisse des Mittelalters bezogen. Ich muß sofort zugeben, Haß im Anfänge des 13. Jahrhunderts, als in welche Zeit die Sammlungen fallen, die wir unter dem Namen des Sachsen spiegels haben, Niemand an ein anderes, als an ein freies Jagen denkt. Ich beziehe mich deshalb auf die Worte des Sachsenspiegels, welche damit anfangen: „Als Gott den Men schen schufund alle Khiereu. s. w."; aber ich bemerke, daß schon damals gewisse Reservate gemacht und die Jagd für gewisse Personen auf gewisse Wälder eingeschränkt war. Ich berufe mich auf die Worte im Sachsenspiegel, welche lauten: „Doch sind drin Forste in dem Lande zu Sachsen, da den wilden Ohieren Friede gewirkt ist bei Königs Bann u. s. w." Wie aber auch die Verhältnisse sich gestaltet, wie das RegaUtätö- ll. SS. verhältniß namentlich sich normkrt haben mag, so viel ist ge wiß, daß wir bei Beurtheilung des Rechts selbst nicht einen Sprung in das Mittelalter zurückmachen können, sondern wir müssen die Sache nehmen, wie sie jetzt liegt, ja wie sie 1840 noch durch Gesetz sixirt worden ist. Wenn davon die Rede war, daß das Waffentragen, wenn es zur Ausübung derJagd Allen erlaubt würde, nicht gefährlich sein möchte, so würde wohl die Erfahrung ein Anderes lehren. Es liegt ja in der Natur der Sache, daß es da, wo so viele Leute, welche mit den Waffen nicht umzugehen wissen, auf die Jagd gehen, an Un glücksfällen nicht fehlen würde. Wenn endlich in voriger Sitzung ein sehr trübes Bild von dem Stande der Dinge in Bezug auf die Jagd entworfen wurde, von den Verwüstungen, die durch das Wild auf denFluren angerichtet würden u. s. w., so möchte ich doch vrrmuthen, daß der geehrte Sprecher, wel cher dies aussprach, mit etwas zu trüben Farben schilderte, und ich kann hierbei den Wunsch nicht unterdrücken, daß man bei diesem Gemälde, so wie überhaupt nicht zu düstere Farben wählen möchte, weil dies die Freude am Vaterlande stört; aus dieser Freude erwächst ja der schöne Baum, welcher ist dieLkebe zum Vaterlande. Abg. S chu mann: Da ich die Ueberzeugung hege, daß vielen Klagen, welche über zu großen Wildstand in der Kam mer laut geworden sind, durch Verbesserung des Gesetzes, wel ches wir über Vergütung der Wildschäden haben, ein Ende ge macht werden könne, so habe ich zuvörderst meinen Dank aus- zusprechen, daß der Königl. Herr Commissar die Bereitwillig keit der Staatsregierung erklärt hat, dazu wirken zu wollen, daß diesem Bedürfnisse Abhülfe geschehe. Demnächst hat man dem von mir gestellten Anträge, welcher dahin geht, daß dem jenigen, welcher einen Wildschaden erlitten hat, bei der Besich tigung und Würderung nachgelassen werde, seinerseits einen Sachverständigen zu bestellen, eingehalten, daß zuvörderst sich bis jetzt nicht herausgestellt-habe, daß die adhibirten Sachver ständigen parteiisch taxirt hätten. Ferner ist eingewendet wor den, daß die Zuziehung noch eines anderweitigen Sachverstän digen dahin führen würde, daß die Taxation der Schäden un sicherer würde, als sie bisher gewesen sei. Was den ersten Einwand anlangt, so muß ich bemerken, daß er in Bezug auf diejenigen Taxationen gemacht wurde, welche bei siscalischen Vergütungen von Wildschäden vorkommen. Dort seien, sagt man, die Taxationen von den Ortsgerichtspersonen unter Zu ziehung der betreffenden Forstöedienten vorgenommen worden, und niemals sei eineKlage über zu geringe Taxation derWild- schäden vorgekommen. Da ich keine Erfahrung in Bezug auf die Taxation fiscalischer Wildschäden gemacht habe, sondern da sich meine Erfahrungen lediglich auf solche Wildschäden be schränken, welche bei Erbgerichten vorgekommrn sind, so kann ich das, was von dem Herrn Commissar gesagt worden ist, wohl zugeben; leugnen muß ich aber, daß man mit denjenigen Taxationen stets zufrieden gewesen sei, welche von Erbgerich ten unter Zuziehung von ihnen bezeichneter Sachverständiger ausgeführt worden sind, und in dieser Beziehung glaube ich^ 2*
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