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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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daß sich meinAntrag auch heute noch, so wie in dem Momente, als er gestellt wurde, rechtfertige. Was den Vorwurf anlangt, daß künftig, wenn drei Sachverständige, einer von dem, welcher den Schaden erlitten, einer von dem Richter und einer von dem Jagdberechtigten zur Taxation adhibirt werde, eine größere Unsicherheit entstehen würde, so glaube ich, daß sich derselbe erledigt; denn es wird dem Richter wohl leicht werden, aus dem, was die drei Sachverständigen angegeben haben, das Mittel zu finden, und nach diesem Mittel den Schaden, welcher bezahlt werden soll, zu bestimmen.. Ich habe ferner in meinem ersten Anträge auf die Nothwendigkeit hingewiefen, daß hin sichtlich der Kosten eine gesetzliche Bestimmung getroffen werde, und namentlich hat es mir geschienen, daß die bis jetzt selten zur Anwendung gebrachte Restitution der Kosten Lei den Wild schäden als Regel angenommen werden möchte, wenn Wild schäden wirklich bewiesen worden sind. Dagegen ist eingehal ten worden, daß eigentlich von dem Falle, in welchem die Kosten zur Restitution kommen, bei dem Wildschädenver- gütungsverfahren nicht gut die Rede sein könne. Es komme in diesem Verfahren nur Schädenwürderung vor, Und diejeni gen, welche Schäden gelitten, bedürften des Anwalts nicht, mithin stelle sich die beantragte Restitution der Kosten als illu sorisch dar. Ich habe aber wahrgenommen, daß diejenigen, welche Schaden erlitten, in die Nothwendigkeit versetzt wurden, sich eines Anwalts zu bedienen und denselben zu verschiedenen Malen zu gebrauchen. Ich glaube demnach auch, daß die in meinem zweiten Anträge bezeichneten gesetzlichen Bestimmun gen praktisch sind und recht nützlich wirken werden. Wenn ich nun auch glaube, daß durch diese Bestimmungen manchen Klagen abgeholfen werden wird, werden dennoch viele Klagen vorkommen, wenn nicht hinsichtlich des Ersatzes der Wildschä den in Bezug auf übermäßigen Wildstand die Bestimmung getroffen wird, die von der Majorität der Deputation vor geschlagen worden ist. Die Majorität der Deputation hat vorgeschlagen, daß alle durch jagdbare Thiere verursachten Schäden zum Ersatz ausgesetzt werden möchten. Obschon ich zugeben muß, daß der Abgeordnete v. Gablenz in so fern Recht hat, als er an der Fassung des Antrags der Deputation eine Unbestimmtheit gerügt hat, so muß ich doch im Ganzen bei dem Anträge stehen bleiben, und bekenne, daß ich nicht einsehe, wie dem hauptsächlichsten Theile der Klagen abgeholfen werden kann, wenn nicht eine solche Bestimmung getroffen wird. Es sind nicht gerade immer die großen Schäden, welche zu Klagen Veranlassung geben, sondern die stets wiederkchrenden kleinen Schäden, welche die üble Stimmung in den Zagdleidenden hrrvoröringen, in dir sich derjenige versetzt fühlt, der häufigen Neckereien ausgesetzt ist. Es wurde von Seiten des Königl. Herrn Commissars bemerkt, es gälte jetzt die Bestimmung, daß Wildschaden in Gehölzen nur zum Ersatz kommen solle, wenn ein übermäßiger Wildstand nachgewiesen worden sek. Ich glaube aber, daß eine solche Bestimmung eine inkonsequente und nicht zu rechtfertigende ist. Man sagt, wenn auch der Wild schaden ersetzt werden solle, wo ein übermäßiger Wildstand nicht nachgcwiesen sei, so werde die Jagd aufhören, ein nutzbares Recht zu sein. - Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Jagd in einzelnen Fällen aufhören würde, so kann doch daraus nicht gefolgert werden die Rechtfertigung des entgegengesetzten Grundsatzes, nach welchem blos der durch übermäßigen Wild, stand verursachte Schaden vergütet werden soll. Der Grund stücksbesitzer, auf dessen Grund und Boden die Jagd ausgeübt wird, hat ein eben so großes und größeres Recht darauf, daß er in der Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigt werde, als der Jagdberechtigte darauf, daß die Jagd ihm etwas einbringe und nicht blos Kosten und.Aufwand verursache. Bei dieser Betrachtungsweise würde man die Jagdberechtigten auf Unkosten des Grundstücksbesitzers, dessen Grundstücke ver möge der davon zu zahlenden Abgaben gerechte Ansprüche auf Freiheit und Schutz haben, begünstigen. Abg. Zische: Ich trage auf Schluß der Debatte an. Wir haben nun drei Tage über den Gegenstand gesprochen, und ich glaube, er ist so durchgesprochen, daß die Sache für erledigt an gesehen werden kann, da es Niemanden in der Kammer geben kann, der nicht weiß, woran er ist. Präsident Braun: Der Name des Abgeordneten Zische befindet sich nicht unter denen, welche über den vorliegenden Ge genstand gesprochen haben. Sein Antrag auf Schluß der De batte ist also formell zulässig, und ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützt? — Wird hin,reichend unterstützt. Präsident Braun: Es haben sich so viel Mitglieder erho ben, daß die Unterstützung als erfolgt anzusehen ist. Will Je mand gegen den Schluß der Debatte sprechen? Abg. v. Gablenz: Ich will über den Antrag des Abgeord neten sprechen, der mir nicht unwichtig scheint. Abg. Schumann: Ich werde gegen den Schluß der De batte sprechen, da mir die Angelegenheit von sgroßer und hoher Bedeutung ist. Wenn auch mehrere Tage debattirt worden ist, so sind doch noch so viel Punkte zu erörtern übrig, daß es sich der Mühe wohl verlohnen dürfte, noch einige Zeit darauf zu verwen den. Es handelt sich um ein Recht, welches zu großen Diffe renzen Veranlassung gegeben hat und giebt, und denen ein Ende gemacht werden soll. Ich hoffe deshalb, daß vielleicht manche Mitglieder demZifche'schen Anträge ihre Unterstützung wieder zu entziehen sich entschließen werden. Abg. Joseph: Ich habe zwar schon seit einiger Zeit be merkt, daß die Debatte über die Ablösung der Jagd anfängt, aus dem Borne der Geduld der Kammer zu schöpfen; es ist aber nicht zu verkennen, daß die Frage für den Bauernstand von der höch sten Wichtigkeit ist, daß für sie, wenn mich nicht Alles täuscht, durch die Anträge der Majorität heute eine neue Aera be ginnt. Deshalb, und weil es gilt, einen an die Spitze des Ablö sungsgesetzes gestellten Grundsatz, die möglichste Freiheit des Grund und Bodens, zu realisiren, spreche ich mich gegen den Schluß der Debatte aus. Ich habe noch einen andern und wich tigem Grund. Ich glaube, es ist bei dieser Debatte an der Zeit, an die Staatsregierung eine Frage zu richten und bei der vor- auszufehenden Erwiderung derselben einen Antrag an dieselbe
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