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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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zu richten, einen Antrag auf Beschränkung des Gebrauchs des Schießgewehrs in den Händen der Forstschützen, besonders der König!. Fvrstschützen, und zwar auf den Fak wirklicher Noth- wehr. Ich würde in diesem Interesse der Humanität die Kam mer um die Erlaubniß bitten, Len Antrag auch dann, wenn der Schluß der Debatte beliebt werden sollte, noch vorbringen zu dürfen, den ich in der größten Kürze der Kammer mitzutheilen verspreche. Präsident Braun: Ich werde die Entschließung der Kam mer einholen, sobald sie sich über den Antrag auf Schluß der Debatte ausgesprochen haben wird. Will die Kammer die De batte für geschlossen annehmen? — Gegen vierzehn Stim men Ja. Präsident Braun: Alsdann wünscht der Abgeordnete Jo seph, den Antrag, den er angedeutet hat, auch nach dem Schluß der Debatte einbringen zu dürfen. Ich habe schon gesagt, daß ich die Entscheidung der Kammer hören werde, und frage die Kammer: ob sie gestatten will, daß der Abgeordnete Joseph den angedeuteten Antrag noch an die Kammer richte? — Gegen sechs Stimmen Ja. Abg. Joseph: Ich habe mich blos auf den Antrag zu be schränken, den mir die Kammer einzubringen erlaubt hat. Durch die Instruction vom 17. September 1810 ist den Forstschützen erlaubt worden, auf Menschen zu schießen, wenn sie mit Geweh ren auch schon nur angetroffen werden, oder dasselbe, nachdem sie es weggeworfen, wieder aufgehoben oder blos wörtliche Dro hungen aussprechen. Durch eine Verordnung vom Jahre 1836 ist diese Instruction erneuert worden. Ich glaube aber, daß sie mit dem Paragraphen des Criminalgesetzbuchs über dieNoth- weh r nicht vereinbar ist; denn nach diesem ist es nur dann er laubt, einen Menschen zu tödten, wenn kein anderes Mittel zur Selbstvertheidigung übrig bleibt. Wenn dies nun Rechtens ist gegenüber von Menschen, so darf um des Wildes willen am we nigsten eine Ausnahme vom Gesetze gemacht werden dürfen. Ich richte daher die Frage an die Staatsregierung, ob diese Instru ction wirklich noch in ihrer Wirksamkeit besteht, und sollte es der Fall sein, so erlaube ich mir den Antrag, die Staatsregierung zu ersuchen, den betreffenden Theil jener Verordnung außer Wirk samkeit zu setzen, und ersuche,den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Staatsminister v. Könneritz: Der Sprecher ist im Jrr- thume, wenn er glaubt, daß die Bestimmung des Mandats von 1810 zum Schutze des Wildes dienen solle. Sie dient zum Schutze der Menschen. Der Wildschütz, der das Gewehr nicht weglegt, hat mehr im Sinne, als das Wild zu tödten. Präsident Braun: Der Antrag des Abgeordneten Joseph lautet so: „Die Staatsregierung zu ersuchen, den betreffenden Th eil jener Verordnung äußer Wirksamkeit zu setzen", und ich frage diö Kammer: ob sie ihn unterstützt?— Es erheben sich zwei und zwanzigKammermitglieder. Präsident Braun: Es haben sich zwei und zwanzig Mit glieder erhoben. Der Antrag ist nicht im Laufe, sondern nach dem Schluffe her Debatte auf vorgängige Erlaubniß der Kam mer gestellt, und da es hiernach nicht gewiß ist, welche Bestim mung der Vandtagsordnung in diesem Falle Platz greift, ob näm lich die Zahl derUnterstützenden in der Hälfte oder in dem vierten Theile der Anwesenden bestehen soll, so frage ich die Kammer: Nimmt sie den Antrag als unterstützt an? — Er wird gegen zwanzig Stimmen als unterstützt angenommen. Abg. v. Gablenz: Nachdem der Antrag die Unterstützung der Kammer erlangt hat, wird er nach §. 116 der Landtagsord- nung zu behandeln und der dritten Deputation zur Begutach tung zu übergeben sein, da er etwas ganz Anderes enthält, als uns zur Brrathung vorliegt. Präsident Brau n: Der Abgeordnete v. Gablenz wünscht, daß der Antrag des Abgeordneten Joseph an die dritte Deputa tion abgegeben werde, und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Wenn Niemand zu sprechen begehrt, so fräge ich die Kammer: ob sie wünscht, daß der Antrag des Ab geordneten Joseph, der präjudiciell ist, der dritten Deputation zur Begutachtung überwiesen werde? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich ertheile nun dem Referenten das Schlußwort, so fern nicht noch der Herr Staatsminister über den vorliegenden Gegenstand zu sprechen wünscht. Staatsmimster v. Könneritz: Da ich der Discussion in den letzten Sitzungen nicht durchaus gefolgt bin, so erlaube ich mir, nur kurz die Ansicht der Regierung über diese verschiedenen Anträge zu eröffnen. Was den Antrag auf Ablösung des Jagd- befugniffes anlangt, so wird die Kammer zugeben, daß eine ge zwungene Ablösung stets einen Eingriff in Rechte mit sich führt, daß sie eine Expropriation ist, und daß man zu einem solchen Schritte nicht ohne dringende Veranlassung schreiten darf, wenn nicht alles Eigenthum wankend gemacht werden soll. Es ist be reits von mehrern Seiten angeführt worden, daß eine dringende Veranlassung nicht vorhanden sei, schon deshalb, weil nur hier und da in einzelnen Gegenden über Wildschäden geklagt würde. Ich möchte hinzufügen, daß es nicht immer in der Hand des Jagdberechtigten liegt, den Beschwerden abzuhelfen, da für die Vermehrung des Wildes mehr die Natur sorgt, als der Jagd berechtigte. Es kommen Zeiten, wie die trockenen Jahre 1842 und 1843, in denen das Wild sich außerordentlich vermehrt. Die Natur hilft aber zum Kheil selbst und stellt das Gleichgewicht wieder her. Im vergangenen Winter ist das Wild an Hasen und Rehen fast ganz vernichtet worden, so daß sich auch die Be schwerden gemindert haben. Es ist auch von mehrern Seiten gegen die Ablösung vorgebracht worden, daß sie nur das Ueber- gehen des Rechts von dem Einen auf den Andern involviren würde, da nicht Jedem gestattet werden dürfe, Gewehre zu füh ren. Noch erlaube ich mir, aufmerksam zu machen auf einen Punkt, welcher der Ablösung der Jagd zum Besten der Grundstücksbesitzer im Principe entgegenzustehen scheint. Man spricht immer von der Befreiung des Grundeigcnthums, betrachtet die Jagd wie eine Servitut, der die Grundstücke unter worfen wären. Dies ist eine ganz irrige Ansicht. Das Wild ist nicht ein Erzeugnißdes Grund und Bodens, es gehört nicht
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