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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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einem Grundstücke an. Der Grundstücksbesitzer übt keinen Be sitz über das Wild aus. Das Wild schweift frei umher und ge hört nach dem Naturrechte dem an, der es zuerst fängt. Daher ist das Recht der Jagd nicht mit dem Eigenthume an Grund und Boden verbunden. Deshalb ist auch das Jagdrecht älter, als das Eigenthumsrecht, und noch jetzt erkennen diewilden Stämme Indiens ein Jagdrecht und Jagddistricte an, obgleich das Eigen- thum an Grund und Boden ihnen noch ganz fremd ist. Später ist das Jagdrecht Regal geworden und von da durch besondere Rechts titel auch ein Recht Einzelner geworden. Hebt man dieses Recht wieder auf, so tritt das Naturrecht wieder ein, wonach Jeder jagen kann. Es ist also eine irrige Voraussetzung, wenn man glaubt, durch Aufhebung des Jagdrechts des Einzelnen stehe das Recht dem Grundeigenthümer zu. Hebt man das Jagdrecht auf, so fällt das Jagdrecht in's Freie und Jeder aus dem Volke kann es ausüben. So war es auch in Frankreich, als dasJagd- recht aufgehoben wurde. Jeder im Volke konnte es ausüben, und nur aus der polizeilicher Rücksicht, um Unglück zu verhüten, wurde die Ausübung an eine besondere Erlaubniß geknüpft. Es scheint mir daher auch nicht consequent, wenn man von einerAb- lösungdes Jagdrechts zuGunstenderGrundeigenthümer spricht, sondern es würde mit der Ablösung des Jagdrechts die Jagd in's Freie fallen. Was nun den Antrag unter 4 anlangt, — denn die Anträge unter 2 und 3 betreffen blos die fiskalischen Jagden — bei Abschätzung und Minderung derWildschäden ein einfacheres und schnelleres Verfahren einzuführen, so wird das Ministerium erwägen, was in dieser Beziehung zu thun sei. Ich erlaube mir aber, darauf aufmerksam zu machen, daß ich mir kaum ein einfacheres und schnelleres Verfahren zu denken weiß. Der Beschädigte geht zum Richter, zeigt ihm an, daß ihm durch das Wild Schaden an seinen Früchten geschehen sei, worauf der Richter einen Termin zur Besichtigung und Würderung anberaumt, und es versteht sich von selbst, daß der -Beschädigte auch daran Theil nimmt. Worauf kommt es nun -an? Auf die einfachen Fragen: Ist wirklich Schaden gesche hen? ist er durch das Wild geschehen? und wie viel beträgt der Schaden? Das wird sofort im Termine ausgemacht, und der Jagdberechtigte muß den gewürderten Schaden bezahlen. Ich sehe nicht ein, welche Vereinfachung und Erleichterung er folgen könnte. Es heißt zwar, es solle die Besichtigung und Würderung wiederholt werden, wenn sich nicht sofort ermitteln lasse, wie viel der Schaden betrage. Diese Wiederholung wird aber mehr von dem ausgehen, welcher Schaden erlitten hat, als von dem Jagdberechtigten, und zwar um manchen Schaden , den die Natur herbeigeführt hat, auf Rechnung des Wildes zu schieben. Es ist von einer andern Seite beantragt worden, man möge die Kosten mindern. Auch hier mache ich aufmerksam, daß die Kosten stets dem Jagdberechtigten zur Last fallen, sobald ein Schaden sich wirklich vorfindet. Ist kein Schaden zu ermitteln, so ist das Anbringen nur aus Ge fährde geschehen, und dann ist es auch gerecht, daß derjenige, welcher die Beschädigung erdichtet hat, die Kosten bezahlt. Es ist von einer Seite bemerkt worden, es wäre gut, auch dem Be ¬ schädigten die Wahl eines Sachverständigen zu überlassen. Das wird das Ministerium in weitere Erwägung nehmen; allein wie schon von einer andern Seite bemerkt worden, hat dies auch seine Bedenken. Verlangen Sie drei Sachverständige, soll der Beschädigte einen, der Jagdberechtigte den zweiten, der Richter den dritten bestellen, so vermehren sich die Kosten, so vergeht mehr Zeit. Auch lehrt die Erfahrung, daß bei der Wahl der Sach verständigen durch die Parteien gewöhnlich der eine zu hoch, der andere zu niedrig taxirt, und der dritte vom Richter erwählte die richtige Mitte trifft. ES ist ferner erwähnt worden, daß, in so fern der Jagdberechtigte eigne Gerichte habe, die Taxation vor seinen eignen Gerichten geschähe. Das wird das Mini sterium in Erwägung ziehen. Es ist mir nicht gleich erinnerlich, ob nicht in Folge des Gesetzes über privilegrrte Gerichtsstände dem schon durch Verordnung abgeholfen werden könne. Wenn aber eine andere Behörde in einem solchen Falle die Würderung vornehmen soll, so wird die Sache thcuer. WaS hat aber überhaupt der Dirigent des Gerichts hierbei zu ver treten ? Die Sachverständigen geben an, ob ein Schaden ge schehen ist, wie viel er beträgt und ob er durch Wild erfolgt ist. Also das eigne Urtheil des Richters selbst hört so ziemlich auf. Er sagt nur, der Schaden ist geschehen und zu vergüten. Was endlich den Antrag auf Erweiterung der Pflicht, den Schaden zu vergüten, anlangt, so erlauben Sie mir, darauf zurückzukommen, daß im Jahre 1840 sehr ausführlich hierüber verhandelt worden ist. Man hat die Verbind lichkeit der Jagdberechtigten, den Schaden zu ersetzen, auf die Grundsätze der Servituten gründen wollen. Man hat gesagt, das Wild des Jagdberechtigten verursacht Schaden an den Früchten des Jagdleidenden, also muß der Jagdberechtigte den Schaden ersetzen. Dies ist ein Jrrthum. Nach dem, was ich schon vorhin angeführt habe, muß man das Jagdrecht von einer andern Seite auffassen. Der Grundstücksbesitzer leidet nicht Schaden vermöge des Jagdrechts. Kann man sagen, der Jagdberechtigte halte das Wild? Kann man sagen, er weise es an, seine Nahrung auf diesem oder jenem Grundstücke zu suchen? Nein! Die Natur hat dasWild frei geschaffen, nicht auf dieses oder jenes Grundstück hingewiesen. Es streift frei umher, unbekümmert um die Grenzen des Jagdbezirks; cs ge hört keinem der verschiedenen Jagdberechtigten an; es vermehrt sich ohne Zuthun der Jagdberechtigten, der Naturtrieb weist es an, seine Aeßung hier oder dort zu suchen. Aus dem Begriffe des Rechts, das Wild zu tödten, aus dem Umstande, daß der Jagdbezirk ausschließlich einem Individuum gehört, kann man eine Verbindlichkeit des Jagdberechtigten zum Ersätze nicht her ausbringen, und wollte man ihn nöthigen, jeden Schaden, den das Wild gethan hat, zu vergüten, so würde an und für sich die ganze Jagd aufhören, ein Recht zu sein, und würde mit den Naturbegriffen im Widerspruche stehen. Allerdings aber hat man es bei der weitern Kultur und bei dem Begriffe Eigen- th um für nothwendig gefunden, die Früchte des Grund und Bo dens möglichst zu schützen, und in so fern dem Jagdberechtigten eine Verpflichtung angemuthet. Beruht aber -er Grund des
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