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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Schadens für die Landeskultur lediglich dann, daß er von seinem Befugnisse gar nicht, oder gar selten Gebrauch macht, so würde an sich hieraus nur folgen, daß man ihm aufgeben könnte, mehr abzufchießen und einer schädlichen Vermehrung des Wildstandes abzuhelfen. , Man ist daher von jeher von der Ansicht ausgegan gen, daß nur bei übermäßigem Hegen des Wildes ein Schaden ersatz rechtlich zulässig sei. Das Gouvernementspatent von 1814, welches als günstig bezeichnet wurde, bestimmt dagegen, daß der Schaden, den das Wild an den Früchten anrichte, ersetzt werden solle, und verließ also die Ansicht, daß nur bei über mäßigem Wildstande Schaden zu vergüten sek, indem es jedoch die Verbindlichkeit, wie eine richtige Interpretation zeigt, aufden Schaden an Feldfrüchten, und so viel dieKhiergattungbe trifft, auf Wild, mithin mit Ausschluß der Hasen und anderer kleiner Thiere beschränkte. Es entstanden Zweifel über dessen Auslegung, namentlich: ob auch der Schaden von Hasen verur sacht entschädigt werden müsse. Deshalb wurde den Ständen die Decision von 1840 vorgelegt, und ist dabei ausführlich über das hierbei zum Grunde zu legende Princip discutirt worden. Regierung und Stände haben sich damals vereinigt, daß es das richtigste Princip sei, den Schaden zu vergüten, wenn er 'von Wild an Orten angerichtet worden, wohin es der Natur nach nicht gehört, ein Satz, der auch dem Patente zum Grunde lag. Es ist nämlich sehr schwer zu ermitteln, ob und in, wie weit Je mand einen übermäßigen Wildstand habe. Es mußte erst der Vordersatz bewiesen werden, daß em übermäßigerWildstand vor handen sei, ehe zum Ersätze zu gelangen war. Um diese Schwie rigkeit zu vermeiden, hat das Patent den Grundsatz aufgestellt, daß der Jagdberechtigte allen Schaden vergüten müsse, wenn er an einem Orte entstehe von Wild, welches nicht dahin gehöre, mithin — von Schweinen ist in Sachsen nicht mehr die Rede —v'on Rehen im Felde, weil sie an und für sich nur in die Wälder gehören, von Hasen aber gar nicht. Die Kammern haben da mals den Grundsatz für gerecht erkannt, das Recht hat sich nicht verändert. Es hat die Kammer damals mit großer Majorität die Decision angenommen. Ich denke, es wird derselbe Rechts sinn, derselbe Sinn für Aufrechthaltung des Rechts auch jetzt noch in der Kammer fern, wie damals. Königs. Commiffar Behr: Im Interesse der fiskalischen Verwaltung habe ich den im Laufe der Discussion laut gewor denen Aeußerungcn nur. einige Worte hinzuzusügen. Es ist gesprochen worden von Schäden, die, abgesehen vom Wilde, bei der Ausübung der Jagd entständen- Es ist.jedoch bereits bemerkt worden, daß in polizeilicher Beziehung dergleichen Un gebührnisse nicht zur Anzeige gelangt sind. Auch gegen die fiskalische Verwaltung ist dieses nicht der Fall gewesen. In so fern ein Abgeordneter erwähnte, daß ein im Innern eines Gebäudes von dessen Bewohnern erlegtes Wild oder Raub thier von dem Forstbeamten in Anspruch genommen worden wäre, und man also annehmen dürfe, daß die Jagd bss in das Innere der Gebäude ausgcübt werden wolle, so bemerke ich, daß die Ausübung der Jagd und der Anspruch auf das Fell eines von andern Personen erlegten Thieres etwas ganzAn- I deres ist. Der letztere gründet sich auf bas fiskalische Ekgen- thum am Wild und dieses mußte im Auge behalten werden. Referent Secretair Kasten: Da ich zur Minorität gehöre, also deren Ansicht zu vertheidigen habe, so folgt daraus, daß ich die von der Majorität gestellten Anträge nicht vertheidigen kann. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, die Mitglieder der Majorität zu fragen, ob sie zur Vertheibigung der Majo- ritätsanträge etwas zum Schlüsse zu sagen haben. Ich be halte mir aber das mir als Referenten zustehende Schlußwort ausdrücklich vor. Präsident Braun: Ich werde erwarten, ob Jemand von der Majorität zur Bertheidigung des Gutachtens derselben sprechen will. Abg. v. Schaffrath: Ich will das allerdings, werde mich aber dabei nur auf dem Standpunkte erhalten, welchen die Verschiedenheit der Majorität und Minorität der Deputa tion bedingt, und daher dem eigentlichen Referenten das eigent liche Schlußwort im Namen der ganzen Deputation und der Minorität nicht wegnehmen, vielmehr, da die Deputation in den meisten Punkten übereinstimmt, nur über den ersten An trag Seite 23 (des Berichts) auf Ablösung der Jagdbefugniffe und über Punkt 5 wegen des Ersatzes aller Wildschäden mir das Schlußwort im Namen der Majorität der Deputation er lauben. Ich werde aber.auch hierbei, indem ich den Antrag auf Ablösung der Jagd vertheidige, also auch gegen zwei Col lege» und Mitglieder der Deputation, der ich selbst anzuge hören die Ehre habe, spreche, nicht einen Krieg gegen diese füh ren, theils deshalb, weil ich es nicht paffend finde, wenn De- putatkoysmitglieder sich unter einander anfeinden, theils weil die Gründe der Minorität gegen den Antrag auf Ablösung der Jagd in der Kammer schon hinreichend widerlegt sind. Ich werde mich nur auf die Gründe beschränken, welche aus der Mitte der Kammer gegen die Ablösung vorgebracht worden sind. Voranschtcken muß ich aber, wie es auch mehrere andere Kammermitglieder gethan haben, um offen, gerecht und wahr zu sein, die Bemerkung, daß in meiner Gegend keine Klagen über zu vieles Wild und überhaupt fast gar keine Wildschäden vorkommen. Obgleich ich daher von meiner Gegend keinen Grund zu dem Anträge auf Ablösung der Jagd entlehnen kann, ob gleich ferner die von mir vertretenen Städte nicht nur nicht jagdleidend, sondern sogar selbst jagdberechtrgt sind, so bin ich doch, obwohl städtischer Abgeordneter, wie fast alle andern städtischen Abgeordneten, stets ein warmer Freund des Bauern standes, für die Ablösung der Jagd, weil ich andere Gegenden kenne, wo der Wildstand unerträglich genannt werden kann- Sie werden sich wundern, daß ich, der ich stets ein Vertheidiger des Rechts bin, für die Ablösung, d. h. für die Aufhebung be stehender Privatrechte gegen Geldentschädigung mich aus spreche. Ich habe mich auch nur schwer für die Ablösung ent schieden. Ich muß dem Herrn Staatsminister und andern Sprechern beistimmen, daß zur Ablösung von Rechten nur im Falle der äußersten Nothwendrgkeit geschritten werden darf. Die Ablösung hebt das bestehende Recht auf, verwandelt es in
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