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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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nicht, daß die Bauern Freiherren werden, wohl aber wünsche ich, daß der Bauernstand frei werde. Damit nun diese Abhängig keit des Bauernstandes von den Jagdberechtigten, die ein Redner vor mir aus dem frühem Feüdalnexus ableitete, endlich einmal ganz aufhöre, möchte ich das Jagdrecht gegen Entschädigung ganz aufgehoben sehen. Endlich sprechen aber alle allgemeinen Gründe für alle, für andere Ablösungen auch für dieHerstellung möglichster Freiheit des ländlichen Grundbesitzes auch von dem Jagdrechte. So wie durch Ablösung von Dienstbarkeiten u. s. w., so wird auch durch Ablösung der Jagd der Nationalreichthum, die Land- und Forstwirthschast und die Ertragsfähigkeit erhöht. Da die Ablösung weiternichts ist, als die Aufhebung eines Rechts verhältnisses gegen Entschädigung des Berechtigten, so ist sie auch bei der Jagd auf fremdem Grund und Boden möglich. Selbst wenn sie keine Dienstbarkeit ist, so sind doch in ihr Dienstbarkei ten als Ausübungsmittel mit enthalten. Ja, selbst als selbst ständiges, als Eigentumsrecht wäre die Jagd auf fremdem Grund und Boden gegen Entschädigung abtretbar (zu expropri- iren). Sowohl auf Seiten des Berechtigten, als des Verpflich teten hängt sie stets mit dem Grund und Boden, als der Grund bedingung ihrer dinglichen Natur sowohl, als ihrer Ausübung, wesentlich zusammen. Wäre sie auf Seiten des Berechtigten nicht dinglich, folglich persönlich, so würde sie mit dem Kode des selben erlöschen. Es meinte der Herr Commiffar v. Langen« ferner, es sei bei der Jagd eine Ablösung nicht denkbar, weil sie nur in einer Veränderung der Berechtigten bestände, indem sie auS einer Hand in die andere übergehen würde. Allein das kann ich nicht zugeben, oder es gilt dies von allen Ablösungen. Bei allen Ablösungen findet nur eine Veränderung des Berechtigten statt. Wenn Sie das Huthungsrecht ablösen, so erhalt der Huth- leidende dasRecht selbst, da zu hüchen, wo derHuthungsberechtigte gehüthethat. Es ist also eine Veränderung oder Uebertragung des RechtsodereinzurückgeheydesRechtandenEigenthümer. So ist es auch bei der Jagd, und ich finde darin nichts Rechtswidriges. Auch wurde eingehalten, deshalb höre die Jagd nicht auf, weil sie abgelöst würde. O ja, meine Herren, die Jagd auffremdem Grund und Boden hört auf, und hierin muß ich dem Herrn Staatsminister v. Könneritz widersprechen. Er meinte, wenn die Jagd abgelöst würde, hätte dann.jeder Einzelne das Recht, zu jagen. Dieses muß ich unbedingt verneinen. Wenn jetzt ein Grundstücksbesitzer sich sein Grundstück vom Jagdberechtigten freikauft, so erlangt ein Anderer dadurch kein Recht. Ich möchte wissen, durch welchen Rechtstitel ein Anderer, noch dazu ein jeder Andere das Recht auf einem Grundstücke, dessen Eigentümer' die Jagd auf ihm vom Jagdberechtigten ablöste, zu jagen, hier durch erlangte. Ich kann nicht zugeben, daß durch Ablösung der Jagd nicht nur der Grundstücksbesitzer das Jagdrecht allein erwirbt. Ferner: um die Jagd ausüben zu können, mußnch den fremden Grund und Boden, auf dem ich jagen will, betreten können; denn in der Lust kann man nicht stehen, folglich auch nicht von der Luft aus oder von einem (physisch unmöglichen) Standpunkte in der Luft aus schießen oder jagen. Nun hat aber jeder Eigenthümer das Recht, zu verbieten, daß ich feinen Grund und Boden betrete. Kann ich aber nicht hin auf den fremden Grund und Boden, so kann ich auch nicht auf ihm und von ihm aus schießen, jagen oder gar das erlegte Wild holen und wegneh men. Also, meine Herren- mit der Ablösung hört die Jagd auf fremdemGrundund Boden auf, rechtlich sowohl, als physisch. Hiernächst wurde gegen dieJagdablösung eingehalten, sie sei ein Recht und deshalb müßte sie geschont werden. Ich gebe das zu, ein bestehendes Recht muß aufrecht erhalten werden. Allein dieser Grund würde gegen alle Ablösungen von Rechten streiten. Die Jagd soll auch nicht umsonst auf gewaltsamem, sondern auf gesetzlichemWege gegen volle Entschädigung aufgehoben worden. Endlich wurde gegen dieAblösung der Jagd eingehalten, es gäbe keinen Maaßstab für dieselbe. Es war nicht Sache der Depu tation, dergleichen Maaßstäbe anzuführen, weil möglichst specielle Anträge an die Regierung zu vermeiden sind, theils aus einem Rcchtsgrunde, weil der Regierung die Initiative zukommt, theils weil die Regierung es binden würde, daß, wenn sie bessere Vor schläge machen könnte und wollte, sie mit den Wünschen der Ständeversammlung nicht übereinzustimmen fürchten müßte. Ich selbst könnte der Kammer mehrere Maaßstäbe zur Abschätzung der Jagd und ihres Werths — eben so gute und sichere, wie die bei allen andern Abschätzungen und Ablösungen, mittheilen, allein ich bin zu wenig Jagdverständiger und Deconom, als daß ich die Zeit der Kammer mit solchen Vorschlägen von mir in Anspruch nehmen wollte. Schwer mag die Abschätzung der Jagd vorzugs weise sein, allein absolut wahr ist keineAbschätzung. Jeder Sach verständige schätzt z. B. das Streuharken anders ab. Ferner wurde eingehalten, es würde durch dieAblösung der Jagd das Wild gänzlich vertilgt, und dies wäre gegen die Ordnung der Dinge. Hier kommen die Gegenden der Jagdablösung in einen großen Widerspruch mit sich selbst. Einmql sagen sie, wenn die Jagd abgelöst wird, wird sieblos an ein anderes Subjectgebracht, die Jagd bleibt also bestehen, wie vorher. Ein anderes Mal sa gen sie wieder, daß nach Ablösung der Jagd das Wild vertilgt wird, folglich hört auch alle Jagd auf. Es ist aber auch nicht wahr, daß durch die Ablösung der Jagd das Wild gänzlich ver tilgt würde. Es ist die Jagd in mehrern Staaten abgelöst und dennoch das Wild nicht vertilgt worden. Schon deshalb wird das Wild nicht gänzlich vertilgt, weil blos die Jagd auf frem dem Grund und Boden abgelöst, die aber auf eigenem Grund und Boden bleiben wird. Das Wild wird also, wenn auch mehr Feinde, doch einen eben so großen Aufenthaltsort, wie bisher, behalten und von Eigenthümern großer Flächen geschont werden, mithin nicht völlig vertilgt. Wenn dies aber auch der Fall wäre, so ist dies nicht ein hinreichender Grund, um die Nothwendig- keit der Ablösung zu widerlegen. Ein Abgeordneter meinte sogar, nach der Ablösung wmde ein Zustand eintreten, in welchem ein bellum ommum contra vwoes entstehen würde. Nun — meine Herren, wie ein Krieg Aller gegen Alle durch die Jagdablösung entstehen könnte, ist mir nicht klar. Ich weiß nicht, was nach ommum zu suppliren ist, ob VMVNM lwm'nwM oder kesllsrmn. Den Khieren ist es egal, wer und wo man sie schießt; die werden also nach der Ablösung der Jagd keinen Krieg, weder unter sich,
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