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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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noch gegen die Menschen anfangen. Aber auch wie nach Ablö sung der Jagd auf frcmdem Grund und Boden ein Krieg der Menschen unter sich entstehen solle, begreife ich nicht. Dann ist ja gerade die Jagd nur noch auf eigneMGrund und Boden möglich, und nur noch dem Eigenthümer, mithin also nur einem. Mehr Jagdliebhaber, als jetzt, werden wegen der Ab lösung der Jagd nicht; und lebensgefährlicher, als jetzt, kann die Jagd auch nach derselben nicht ausgeübt werden. Nicht die Ge meinden, nicht Jeder; nicht auch Unansassige erwerben durch die Ablösung der Jagd das Jagdrecht- sondern nur der Grund- eigenthümer. Nach derAblösung — meinte man ferner— werde der Zagdpacht eintreten müssen, und das sei keineswegs wün- schenswersh. Allein es ist auch das nicht nothwendig. Es kann jeder Eigenthümer auf seinem Grund und Boden dieJagd selbst ausüben, und der Jagdpacht ist nicht die nothwendige Folge der Ablösung. Der Abgeordnete v. Geißler vermißt nationalöcono- mische Gründe für die Ablösung der Jagd. Ein solcher laßt sich schon daraus ableiten, daß jetzt die landwirthschüstliche Cultur dadurch behindert wird- daß das -Wild dem Ackerbau großen Schaden zu fügt. Ich gebe zu, daß Sachsens Ackerbau jetzt noch so viel producirt, daß die Einwohner sich davon ernähren können; aber mit der Zeit wird die Bevölkerung immer starker werden, so daß man alle und jede Beeinträchtigung der Landwirthschast Hinwegräumen muß. Ein anderer Abgeordneter meinte, die Ab lösung sei nicht nützlich und zu kostspielig. Meine Herren, das überlasse man den Jagdleidenden, ob ihnen die Ablösung zu theuer ist, oder nicht. Sie wird ihnen aber nicht zu theuer sein, weil sie ihnen nicht nur materielle, sondern auch moralische und Politische Bortheile bringt, weil sie dadurch von der Last befreit werden, daß ein Fremder auf ihrem Grund und Boden jagen, schalten und walten kann. Die Behauptung, daß derZweck durch die Ablösung nicht erreicht werde, habe .ich durch den Beweis widerlegt, daß die Jagd auf fremdem Grund und Boden weg fällt.' Dies sind meine Gründe für die Ablösung. Ich kann auf die vielen andern Einwendungen, die mir weniger wichtig zu sein.scheinen- nicht eingehen, weil ich sonst den Antrag auf Schluß der Debatte vereiteln und die Discussion aufhalttn würde. Ich schließe mit dem Wunsche, meine Herren: Stim men Sie für die Ablösung der Jagd, damit endlich diese Dis cussion auf jedem Landtage nicht wiederkchre; stimmen Sie da für, damit der Bauer frei werde. Ich bin überzeugt, jeder humane Jagdberechtigte unter uns stimmt im Herzen damit überein; er behält die Jagd auf seinem Grund und Boden und wird die Jagd auf dem fremden aufgebem- Staatsminister v. Kön neritz: Der letzte Sprecher, wel cher im Namen der Majorität ihr Gutachten vcrlheidigte, geht von einem ganz andern Principe des Rechts aus, wie das Ministerium, indem er das Jsgdrecht imttier als eineBeschrän- kung des Eigenthums, als eine Servitut betrachtet und behaup tet, daß das Jagdrecht eigentlich dem Eigenthümer des Grund und Bodens zustehe. Nun über Rechtssysteme hier zu discü- tiren, ist nicht möglich; ich überlaste ihm das seinige, das Ministerium behält das, was cs vorhin angeführt hat. Aller dings gelbe ich zu, daß, wenn die Grundstücksbesitzer die Jagd ablösen, diel'e ihnen zufallen würde, in so fern sie dem Jagdberechtigten die Entschädigung bezahlen, aber nicht des halb, weil ihre Grundstücke von einer Servitut befreit werden, sondern nur weil sie selbst das Jagdrecht von den zeither Berech tigten acquirrren. Denn wenn das Jagdrecht der Einzelnen über haupt aufgehoben würde, so würde gar keine Frage sein, daß Jeder im Volke die Jagd ausüben könnte. Der geehrte Spre cher meinte, man könnte nicht auf fremdem Grund und Boden gehen. Meine Herren, polizeiliche Gesetze können verbieten, zmeiner gewissen Zeit auffremdcm Grund undBoden zu gehen. Auch in Frankreich hat, weil es ein allgemeines 'Recht ist, jedes einzelne Individuum, nicht die Grundbesitzer als solche, die Jagd ausüben und deshalb fremde Grundstücke in offenen Zei ten betreten dürfen, und daß ich ihm hier nur das einhalte, allerdings kann von den Wegen aus auch der nicht Angesessene auf fremdem Grund und Boden ein ausfliegcttdes Rebhuhn oder einen Häsen niederschießen. Die Möglichkeit, die Jagd auszuüben, wäre also da. Ich gebe aber zu, daß, wenn die Jagd von dem Grundbesitzer abgelöst wird, diese dem Letztem zufällt, nicht vermöge der Ablösung, sondern weil er das Jagd recht als ein besonderes Recht gekauft hat. Die Gründe, die der geehrte Sprecher für die Ablösung anführte, und die ihn hauptsächlich dafür bestimmten, sind nicht genügend. Er giebt selbst zu, daß man die Ablösung nur aus dringenden, nament lich nationalöconomischen Gründen empfehlen könne; er gesteht aber auch zu, daß Beschwerden wirklich nur in einzelnen Ge genden des Landes vorkommen. Dies ist hauptsächlich da, wo die Natur das Wild hinzieht, und wenn z.B. in den Niederun gen beiLeipzig sehr viele Hasen sind, so liegt das in derFrucht- barkeit des Grund und Bodens, während vielleicht andere Ge genden für den Rehstand sich eignen. Ein allgemeines Landes gebrechen für das platte Land laßt sich darin nicht erkennen. Er führt ferner die immer sich wiederholenden Petitionenals Grund an. Dies kann durchaus kein Grund sein, Rechte an- zugreifm. Die Regierung muß die Rechte schützen, so lange sie Gerechtigkeit üben will, das ist ihr Attribut. Er führt fer ner noch als Grund an- daß die Grundstücksbesitzer, wenn sie Schaden hätten, auch sehr oft noch einen Advocaten zu Hülfe nehmen müßten. Ich kann nicht begreifen, wie ein Grund stücksbesitzer, der einen Schaden zu haben glaubt, erst noch einen Advocaten befragen müßte. Ob er Schaden hat, muß er als Grundstücksbesitzer wissen; er wird selbst am besten erkennen, ob der Schaden vom Wild kommt und ob er es für der Mühe werth hält, Ersatz zu verlangen. Zu dem Antrags an das Ge richt, den Schaden zu besichtigen und zu würdern, bedarf er doch keines Advocaten. Dies sind ja Alles Umstände, die der Grundbesitzer viel besser wissen wird, als der Advocat. Es ist mir aber, so viel ich in frühem Zeiten mit dergleichen Sachen zu thu» gehabt habe, kein Fall vorgekommen, daß ein Beschä digter wenigstens bei fiscalischen Jagden einen Advocaten zu Hülfe genommen halte, und ich sollte fast glauben, derAdvocat selbst, an den ein solcher Antrag gelangte, würde dem Beschä-
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