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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Deputation über die fließenden Gewässer, und .ich ersuche den Referenten, uns den Vortrag zu geben- Ref.Abg.,Georgi trägtdenVorbericht vor, wie folgt: Wenn die geehrte Kammer in ihrer 27. Sitzung den Be schluß gefaßt hat, den in der Überschrift bezeichneten Gesetzent wurf einer außerordentlichen Deputation zur Vorberathung zu überweisen, so ist dies unbezweifelt eben sowohl aus dem Gefühle der Notwendigkeit geschehen, die hei dieser Materie zu lösenden Fragen, ehe sie an die Kammer kommen, einer Beleuchtung von Abgeordneten aus den verschiedensten praktischen Verhältnissen zu unterwerfen, als auch aus der Erwägung, daß diese ganze Aufgabe wegen ihrer Schwierigkeit und Umfänglichkeit in der gegebenen Zeit durch eine der mit vielen andern Vorlagen be schäftigten ordentlichen Deputationen kaum werde so gelöst wer den können, wie es doch Heren Wichtigkeit erfordert. Die unterzeichnete Deputation, von der geehrten Kammer zur Prüfung des gedachten Gesetzentwurfs erwählt, ist indessen hei näherm Eingehen auf denselben, mit Ausnahme eines Mit glieds, das, seine abweichende Ansicht in der Kammer ryitzuthei- len, sich vorbehält, zu der Ueberzeugung gelangt, daß eine Verab schiedung desselben während der gegenwärtigenVersammlung der Stände nach der zu erwartenden Dauer des Landtags kaum zu erreichen sein werde, und daß, wenn man einmal von dieser Voraussetzung ausgehe, es eben sowohl im Interesse der Sache, als der Kammer liege, nicht einen voraussichtlich fehlschlagenden Versuch deshalb zu machen, sondern besser, die Angelegenheit einer recht gründlichen Vorberathung durch eine Zwischendepu tation zwischen dem jetzigen und dem nächsten Landtage und der Beschlußfassung der nächsten Ständeversammlung zu über lassen. Ehe die Deputation diese Ansicht vor der geehrten Kammer zu begründen versucht, hat sie zuvörderst zu bekennen, daß der zeitherige Geschäftsdrang in der Kammer und in den Deputatio nen und der Umstand, daß der mitunterzeichnete, für das Wasser gesetz von der Deputation erwählte Referent, Abgeordneter v. Schaffrath, gleichzeitig mehrere umfängliche Referate für die vierte Deputation zu liefern hat, ein specielles Eingehen auf das Waffergesetz bis jetzt behindert haben. — Die für dasselbe erfor derliche Arbeit würde also in der Hauptsache lediglich der für den Landtag noch übrigen Zeit anheimfallen, und wenn mehrere der unterzeichneten Mitglieder gleichzeitig in andern Deputationen beschäftigt sind, die zahlreichen öffentlichen Sitzungen die Zeit für die Deputationsarbeiten überhaupt sehr beschränken, so muß die Deputation allerdings dieVesorgniß aussprechen, daß, wenn das Wassergesetz noch durch beide Kammern gehen sollte, die Be arbeitung und Berathung desselben mit einer Beschleunigung erfolgen müßte, die ihr, bei her tiefeingreifenden Wichtigkeit der Sache, Besorgmß einflößen würde. Mindestens würde das Gesetz erst zu einer Zeit an die erste Kammer gelangen, wo der selben dessen Berathung kaum nych zugemuthet werden könnte. Allerdings kann die Deputation den Termin für die Dauer des Landtags nicht genau kennen, allein wenn sie den Umstand, daß das Budjet bereits zum größern Eheste durch die zweite Kam mer gegangen, und die zeitherigen Erfahrungen über die dann noch gegebene Zeit in Betracht zieht und damit dieMasse der Ge schäfte vergleicht, welche entweder nothwendig noch beendigt werden müssen, oder deren Erledigung doch sehr wünschenswerth' ist, so muß sie allerdings bezweifeln, daß die noch übrige Zeit zu gänzlicher Erledigung des Wassergesetzes genügen werde. Es könnte demnach nur darauf ankommen, entweder deshalb einen Versuch zu machen und die Angelegenheit, wenn auch schon in der Erwartung, daß sie nicht zu beendigen fein werde, doch so weit zu bearbeiten, als dies zu ermöglichen sein wird, oder die Er- ledigung für alle Fälle vorzugsweise im Auge zu behalten, und sie deshalb gerade nur so zu bearbeiten, wie es die dafür gegebene Zeit und der Drang der übrigen Geschäfte gestalten wollen. Die Majorität der Deputation kaNn sich aber weder für das eine, noch das andere Verfahren erklären. Für das erstere nicht, weil es gewiß nicht im Interesse der Kammer liegen kann, ihre noch üb rige kostbare Zeit einer Arbeit zu widmen, von welcher sich mit Bestimmtheit voraussehen läßt, daß sich für jetzt kein praktischer Erfolg daran knüpfen wird, und als es allerdings auch für die theilweise sehr beschäftigten Deputationsmitglieder rückflchtlich der übrigen ihnen übertragenen Arbeiten von Werth sein müßte, einer für jetzt erfolglosen Arbeit entbunden zu werden. . Noch weniger könnte sich aber die Deputation für das oben- bezeichnete zweite Verfahren erklären, das Gesetz sür alle Fälle und zwar so zu Stande zu bringen, wie es die Kürze der Zeit ge statten mag, da es gewiß weit besser ist, die ganze Angelegenheit bleibt bis zu nächstem Landtage noch, wie sie jetzt liegt, als daß bei gesetzlicher Regelung so wichtiger und schwieriger Verhält nisse irgend eine Uebereilung stattsinde, die sicher nicht ganz zu vermeiden sein wird, wenn man zu der gegenwärtigen Zeit des Landtags noch damit beginnen wollte. Wer aufmerksam die Vorlage über das Wassergesetz gelesen und die darin enthaltenen Bestimmungen im Geiste an die praktischen Verhältnisse und Bedürfnisse imLande angepaßt hat, wird, mit wie großer Sorgsamkeit auch die Vorlage bearbeitet ist, doch darin reichen Stoff zu den gründlichsten Erwägungen, zu den mannichfachsten Bedenken gefunden haben, und es ist dringend zu wünschen, daß Jedem, der berufen ist, an der gesetz lichen Regelung dieser Angelegenheit mitzuwirken, ehe er seinUr- theil darüber abgiebt, die erforderliche Zeit gelassen werde, das, was die Negierung vorgeschlagen hat, sorgfältig mit den beste henden Rechten und allseitigen praktischen Verhältnissen im Lande zu vergleichen. Weder die zurZeit über die Benutzung des Wassers im Jn- lande bestehenden Gesetze, noch die Gesetzgebung des Auslandes über diese Materie bieten hier einen irgend ausreichenden Anhalt dar; es soll und wird auf diesem Gebiete durch unser Gesetz in vielfacher Beziehung etwas ganz Neues geschaffen werden, und das will wohl überdacht sein, namentlich für ein Land, wie Sach sen, wo landwirthschastliche und gewerbliche Industrie gleichmä ßig eine so hohe Bedeutung haben. Ueberall, wo man noch die gesetzliche Regelung dieser Angelegenheit versucht hat, haben sich große Schwierigkeiten dargeboten, und die Deputation erwähnt, daß beispielsweise in Preußen, wo für einen großen Th eil des Landes die Verhältnisse dey unserigen am nächsten stehen dürf ten, ein bezügliches Gesetz, obgleich es auch dort als dringendes Bedürfniß anerkannt wird, und obgleich ein Entwurf bereits den Provinziallandtagen und dem ständischen Ausschüsse Vorgelegen hat, doch noch nicht zu Stande gekommen ist. Es kann uns dies gewiß nicht hindern, die Angelegenheit hier zu regeln, aber es be weist nur, daß man die Schwierigkeit und die Nothwendigkeit großer Vorsicht anerkennt. Die Deputation muß dringend wünschen, daß der den Kammern jetzt vorliegende Entwurf der Oeffentlichkeit mehr nochmals dies durch die Lqndtagsarten geschieht, übergeben werde, daß die Literatur sich seiner bemächtige, daß die ökonomi schen sowohl, als die gewerblichen Vereine ihre Ansichten und
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