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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Gesetzgebung des Auslandes über diese Materie bieten hier einen irgend ausreichenden Anhalt dar; es soll und wird auf diesem Gebiete durch unser Gesetz in vielfacher Beziehung etwas ganz Neues geschaffen werden, und das will wohl überdacht sein// Nun muß ich mir aber doch erlauben zu bemerken, daß im Dramen-' Nassauischen Lande vor 70 Jahren ein ähnliches Gesetz erschienen ist, im Kreise Siegen, in demselben Landestheile, welcher gegen-, wärtkg zu Rheinpreußen gehört. In Bezug auf dieses Gesetz sagt ein Scribent, welcher viel über Wiesenbau geschrieben hat/ Karl Friedrich Schenck, Landwirth zuWeiden im König!. Preußi schen Kreise Siegen: „Obgleich in den ehemals Fürst!. Oranien- NafsauischenLanden (wozu auch der jetzigeKreis Siegen gehörte) schon vor 70 Jahren ein allen Anforderungen sich näherndes Wiesenculturgesetz erlassen, und blos in dessen Folge der weltbe rühmte Siegen'sche Wiesenbau auf eine noch jetzt sich auszeich nende Culturstuft erhoben wurde, so blieb doch fast in allen deut- . schm Staaten (Kurhessen ausgenommen) dieser wichtige volks- wirthschaftliche Zweig und das Mittel, ihn zu heben, mehr oder weniger unberücksichtigt." Der Kreis Siegen ist durch seinen Wiesenbau nicht nur im Inlands, sondern auch im Auslände, ja >in ganz Europa bekannt, und was hier gesagt ist, wird sich in demselben auch gewiß bestätigen. Nun, meine Herren, im Großherzogthume Hessen ist im Jahre 1834 ein ähnliches Gesetz eingeführt worden. Es besteht heute noch so gut, wie das, wel ches man vor 70 Jahren im Siegen'schen Kreise eingeführt hat. Es warm im GroßherzvgthumHessen schon vor 10 oderlLJah- ren förmliche Lehranstalten für den practischen Wiesenbau einge richtet, und die Kunst dieses landwirthschastlichen Betriebs steht dort jetzt sehr hoch, aber bei weitem ist sie in Hessen noch zu der Höhe nicht gediehen, wie in dem Siegener Lande. Es heißt hier: „UyserWiesenbau ist wichtig für unser Land, wichtig für die ganze . civilisirfe Welt. Er soll vorwärts, aber nicht rückwärts schreiten, wohlfeiler, aber nicht theurer werden, die Wiesen nicht blos ver schönern (das ist eine Nebensache), sondern verbessern, mehr und besser Futter erzeugen, das ist die Hauptsache." Daher spricht dieser Landwirth auch über das Siegener Gesetz und ist der An sicht, daß ohne die Landesgesetze auch im Siegener Kreise die Landes- und Wiesencultur sich nicht zu seiner gegenwärtigen Höhe würde emporgeschwungen haben, worauf sie jetzt vorzugs weise steht, und daß, würde dieses Landesgesetz aufgehoben, ohne Zweifel die Wiesencultur rückwärts schreiten würde. Das be weisen die vielen Strafen und Exemtionen, die alljährlich gegen einzelne Wiesenbesitzer deshalb verfügt werden müssen, weil sie die gemeinschaftlichen Be- und Entwässerungsgräben nicht auf räumen, welche durch ihre Wiesen ziehen. Dies Alles wird durch die Strenge des Gesetzes bewirkt. Auch in der Provinz Birkenfeld besteht ein Wiesenculturgesetz. Es ist auch von dem . preußischen Entwürfe gesagt worden, ein Ausschuß habe ihn mit dem Ministerium des Innern berathen. Alle Provinzialstände haben es im Allgemeinen anerkannt, wie nothwendig ein Gesetz über die fließenden Gewässer sei, .haben aber dennoch verlangt, daß er noch eine geraume Zeit auf sich beruhen möge. Man hat sich aber dort bis jetzt an das Vsrfluthedict von 1811 gehalten, was ihnen eine Unterstützung bei ihren Wiesenbautey, gewährt und zur Aushülfe gedient hat. Das war es ungefähr, was ich über diesen Gegenstand erinnern wollte. Abg. Joseph: Ich bin dasjenige Mitglied der von Ihnen niedergesetzten außerordentlichen Deputation, welches geglaubt hat, daß der von der Regierung an die Kammer gesendete Ent wurf wichtig genug sei, um jedenfalls auf diesem Landtage noch berathen werden zu müssen, und welches geglaubt hat, daß die demselben gegenüberstehenden Hindernisse nicht unbesiegbar seien. Weine Meinung darzulegen, würde ich zunächst mich nicht veranlaßt fühlen können, — obwohl im Deputationsberichte an gedeutet worden, daß ich dieselbe der Kammer mittheilen werde — da ich per Regel treu geblieben bin, während die Majorität in einem Ausnahmsfalle sich befindet. Die Gründe der Majo rität waren mir nicht überzeugend genug, um zu ihr überzutre ten; denn wodurch ist dieselbe itt diese ungewöhnliche Lage ge kommen, einen Borbericht zu erstatten? Sie hält die noch übrige Zeit des Landtags nicht für ausreichend zur Begutachtung und Berichtserstattung der Vorlage. Allein die Bestimmung über die Dauer des Landtags kann nicht mit Sicherheit von der Kam mer oder von einem einzelnen Mitglieds gemacht werden. Soll der Gesetzentwurf aus diesem Grunde nicht zu Stande kommen, so glaube ich, hat die Kammer sich darum gar nicht zu beküm mern; denn es giebt immer noch einen Factor der Gesetzgebung, der mit Bestimmtheit weiß, wie lange die Kammer, um sich na türlich mit Gründlichkeit über die ihr vorliegenden Gegenstände zu berathen, versammelt bleibe. Es liegt in der Macht der Re gierung. Diese weiß-voraus, wie lang die Zeit der Stände sein wird. Daher sollte der vorliegende Entwurf nicht zum Gesetze werden, ist cs nur Sachx der Regierung gewesen, den Gesetzent wurf zurückzuziehen. Dadurch nun, daß der Gesetzentwurf von der Regierung nicht zurückgezogen worden ist, ist zugleich zu er kennen gegeben, daß die Regierung dem Landtage noch ausrei chende und noch so viel Zeit lassen will, um eine Begutachtung und Beschlußfassung über jenen Gegenstand vorzunehmen. Ich glaubte mich auch um so weniger der von der Majorität hier bei gehegten Befürchtung hingeben zu dürfen, als schon frü her eine Meinung, welche ich mir in diesem Saale auszusprechcn erlaubte, Seiten des^ Ministertisches übel vermerkt worden ist, die Meinung nämlich, daß nach Berathung des Budjets ein bal diger Schluß des Landtags erfolgen werde, wie es jetzt die Ma jorität der Deputation ganz ruhig in ihrem Berichte sagen darf. Es giebt aber auch Eventualitäten, die von der Majorität der Deputation sich nicht voraussehen lassen. Nehmen Sie den Fall an, daß die Regierung zurVertagung des Landtags schreitet; eine Maaßregel, die ich nicht nur in Beziehung auf vorliegenden Gesetzentwurf, sondern auch auf viele andere Angelegenheiten des Landes und der Mitwirkung der Kammer zugcwiescne Ge schäfte für die heilsamste erachte, welche die Regierung nur er greifen könnte, so würde doch die Zeit voll vorhanden sein, den selben gründlich zu berathen und noch zum Gesetz zu bringen. Aber selbst wenn dieRegierung den Entwurfzurückziehen sollte, würde ich dies zu bedauern haben. Denn damit würde der Landwirth-
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