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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 96. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Treten. Ich gehöre zu denen, die sich am allcrschwersien haben entschließen können, die Begutachtung dieses höchst wichtigen Gesetzentwurfs aufzuschieben und für Bestellung einer Zwischen deputation deshalb zu stimmen. Jndeß die Wichtigkeit des Gegenstandes ist es auch wieder, die mich bewogen hat, von der sofortigen Begutachtung abzusehen und der Ansicht unsers ge ehrten Vorstandes beizutreten. Es hat dieser Gegenstand bis jetzt einer ausgebreiteten Gesetzgebung noch nicht unterlegen, er ist der Gesetzgebung im Ganzen genommen bis jetzt noch ziemlich fremd geblieben. In neuerer Zeit hat man in Frank reich, Belgien, im Großherzogthum Hessen, theilweise auch in Preußen in beschränkter Maaße die Benutzung der fließenden Wässer gesetzlichen Vorschriften zu unterwerfen gesucht. Diese Versuche aber sind neu, und in so fern sie neu sind, muß man abwarten, welche Erfahrungen dabei gemacht werden. Ich bin überzeugt, daß binnen hier und dem nächsten Landtage gewiß so manche Erfahrungen vorkommen werden, die bei Begutachtung des gegenwärtigen Gesetzentwurfs uns von we sentlichem Nutzen sein können. Im Uebrigen theile ich die Ansicht meines sehr geehrten Freundes Lobt rücksichtlich seiner Aeußerungen über die Beurtheilung des Gesetzes durch das Publicum. In dieser Beziehung hat er sich ganz in meinem Sinne geäußert, und ich glaube durch das Gesagte hinlänglich dargethan zu haben, warum ich mich der Majorität ange schlossen. Abg. Görnitz: Mit dem Vorschläge der Majorität der von uns am 29. October vorigen Jahres zur Berathung und Berichterstattung niedergesetzten außerordentlichen Deputation kann auch ich mich nicht einverstanden erklären; auch durch das, was vym Herrn Referenten vorgebracht worden, bin ich anderer Meinung durchaus nicht geworden, mindestens bleibt es mir räthselhaft, warum die Deputation, da in derselben außer dem mit dem Referat beauftragten noch zwei sehr tüchtige Juristen sitzen, die zu andern Deputationen nicht gehören, gerade dem beschäftigtsten Juristen das Referat übergeben und nicht einen andern Referenten gewählt hat, der mehr freie Zeit hatte. Die Berathung der von der hohen Staatsregierung der Ständeversammlung vorgelegten Gesetzentwürfe im Laufe des Landtags ist nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht der 'Kammern, was letztere nicht so gerade hin einer spätem Ständeversammlung, andern Vertretern überlassen sollten. Findet die hohe Staatsregierung einen Gesetzentwurf so wich tig und umfänglich, daß es ihr angemessener erscheint, ihn durch eine Zwischendeputation in Vorberathung ziehen zu las sen, so steht es der hohen Staatsregierung zu, dies den Stän den vorzuschlagen, so wie es ihr überhaupt sreisteht, einen bereits vor die Kammern gebrachten Gesetzentwurf wieder zu rückzuziehen. Aber Seiten der Stände einen vorliegenden Gesetzentwurf nicht berathen, ihn später« Zeiten, andern Stände versammlungen zuweisen zu wollen, halte ich weher mit den Rechten, noch mit den Pflichten der Stände vereinbar. So lange also die hohe Staatsregierung den Gesetzentwurf nicht selbst zurückzieht, werde ich dabei stehen bleiben, daß die Depu tation den bereits am 29. October vorigen Jahres erhaltenen Auftrag baldigst in Ausführung bringe und Bericht erstatte. Abg. Haußwald: Ich könnte mich eigentlich des Wor tes begeben, da bereits mehrere Redner vor mir dasjenige, was sich für die Ansichten der Mmorirät sagen läßt, und nament lich der Abgeordnete Joseph selbst ausgesprochen haben. Ich erlaube mir daher nur kürzlich zu bemerken, daß auch ich leb haft bedaure, daß das vorliegende Gesetz über die Benutzung der fließenden Gewässer, welches von wesentlichem Einfluß auf die Landwirthschaft und andere Gewerbe ist, von vielen Sei ten dringend gewünscht wird und auch von mehrer» frühem Ständeversammlungen beantragt worden ist, ajournirt werden soll. Wird in Folge dieses Gesetzes in jedem Orte nur ein Acker Feld oder Wiese nutzbar gemacht, so stellt sich eine bedeu tende Summe als Reinertrag heraus, welche für dieLandwirth schaft durch das Hinausschicben des Gesetzes geradezu verloren geht, der Nachtheile nicht zu gedenken, die auch andere Gewerbe dadurch erleiden werden. Ich muß daher auch heute noch wünschen, daß die geehrte Deputation sich der Berathung und Berichterstattung des vorliegenden Gesetzentwurfs möglichst bald unterziehe, damit die allerdings nicht ganz ungegründete Befürchtung, daß wegen Mangel an Zeit die Berathung in der Kammer nicht mit der Gründlichkeit werde erfolgen können, welche die Wichtigkeit des Gesetzes erheischt, nicht eintreten möge. Wenn es möglich wäre, einzelne Paragraphen heraus- zunehmen, so würde ich beantragen, blök diejenigen Paragra phen zu berathen, die sich auf die Entwässerung beziehen, da ich eine gesetzliche Bestimmung über die Entwässerung noch für nörhiger halte, als ein Gesetz über die Bewässerung. Allein es hängen diese Paragraphen mit allen übrigen so eng zusammen, daß es unmöglich scheint, dieselben.herauszuneh men, und es bleibt mir daher weiter nichts übrig, als mit der Minorität der Deputation zu stimmen. Abg. Jani: Als ich das Gesetz über die Benutzung der fließenden Gewässer gelesen hatte, mußte ich mir sagen, daß es gewissermaaßen einen ganz neuen Weg in der Gesetzgebung be trete; denn es stellt ein Princip an die Spitze und führt es in aphoristischen Axiomen durch Mischung juristischer Elemente mit landwirthschaftlichen und technischen Interessen in die Ge setzgebung ein, daß mir diese Sätze doch einer sehr genauen Prüfung zu bedürfen scheinen, und ich daher nicht wünschen kann, das Gesetz gleichsam nur über Bausch und Bogen bera then zu sehen, wonach sich vielleicht die Unausführbarkeit des selben im practischen Leben in kurzem darthun könnte. Blos aus diesem Gesichtspunkte must ich wünschen, daß die Bera thung dieses Gesetzes vor der Hand ausgesetzt und auf schick lichere Zeit, nämlich bis zum nächsten Landtage verschoben werde. Wenn einstweilen die Grundsätze dieses Gesetzes all gemein im Publicum bekannt werden, so wird es daran den practischen Maaßstab anlegen können, was für den Augenblick auch mir nicht möglich ist, obgleich ich mich aus meiner Be sitzung lange Jahre mit diesem Gegenstände beschäftigt habe. Es ist allerdings eine so große Complication der verschiedenen
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