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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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weitern Begründung, da solche bereits vielfach ausführlich bar gestellt worden ist, worauf sie sich beziehen, und diese deshalb eingereichtett Bittschriften allenthalben für die ihrigen erklären. Dieselben Gründe bestimmen auch mich, von einer weitern Be vorwortung, die theils'durch mich selbst, theils durch andere ge ehrte Abgeordnete schon mehrfach in derselben Angelegenheit er folgt istund auf die ich hiermit verweise, abzusehen und nur den innigen Wunsch hinzuzusügen, daß diese sooft ausgespro - chenenBitten nicht ganz erfolglos verhallen möch ten. Ich ersuche das geehrte Präsidium, diese Eingabe an die erste Deputation abzugeben. Präsident Braun: Will die Kammer diese Eingabe an die erste Deputation abgeben? — Einstimmig Ja. 2. (Nr. 1255.) Petition der Schneiderinnung zu Camenz, Johann Gottlieb Henke und Gen., um Abänderung des Man dats vom 3. Januar 1831, die Fertigung weiblicher Kleidungs stücke durch Frauenspersonen betr. Präsident Braun: Gehört zum Geschäftskreise der drit ten Deputation. 3. (Nr. 1256.) Petition des Advocaten und Stadtverordne ten Karl Emil Seemann und 16 Gen. zu Budisstn, Gleich stellung der Oberlausitz mit den Erblanden durch Aufhebung aller Singularitäten dieser Provinz betr. Abg. Hensel (ausBernstadt): Diese von 17 Stadtver ordneten der Stadt Budisstn unterzeichnete Petition beweist auf's neue, daß man sich immer mehr in der Oberlausitz von dem Particularksmus und Separatismus, welchen man dieser Pro vinz so häufig zum Vorwurfe gemacht hat, loszuringen strebt. Der Gedanke wird immer allgemeiner, die Provinzialverfassung aufzuheben, weil man in ihr hauptsächlich das Hinderniß erblickt, in gleiche Rechtsverhältnisse mit den Erblanden zu treten und mit ihnen ungeschwächt die Früchte der Landesverfassung zu ge nießen. Es giebt so manche frühere erbländische Bestimmun gen, welche noch nicht in der Oberlausitz eingeführt sind, weil hierzu die Zustimmung der Provinzialstände gehört. Ich er innere hier nur an die Constitutionen von 1572 und gn die De- cisionen von 1661 und 1746. Auch in dieser Petition ist der drin gende Wunsch ausgesprochen, die hohe Staatsregierung möge durch Vereinbarung mit den Provinzialständen auf die Auf hebung dieser Singularität hinwirken, damit der Schlagbaum endlich gänzlich falle, welcher diese Provinz von den Erblanden trennt. Abg. v. Thielau: Ich würde mich jederAeußerung über diese Petition enthalten, wenn sie nicht in diesem Saale beson ders eingcführt worden wäre, und in den Aeußerungen, welche von dem geehrten Abgeordneten gethan worden sind, für mich die Veranlassung zu einer Widerlegung liegen müßte; und so glaube ich, daß es in der Gerechtigkeit und Billigkeit liege, auch die gegentheiligen Ansichten anzuhören. Ich bin übrigens weit ent fernt, irgend eine Diskussion herbeiführen zu wollen, aber es liegt in meiner Pflicht, zu erklären, daß diese Petitionen über Aufhe bung der oberlausitzer Verfassung lediglich aus dem Mangel an Kenntniß der Verfassung selbst und der Bestimmungen desPar- ticularvertrags herrühren können, und aus einem gänzlichenVer- kennen der Verhältnisse, die diesen Particularvertrag hervorgeru- sen haben. Der oberlausitzer Particularvertrag ist ein Staats vertrag, und dessen Abschluß war eine Nothwendigkeit, -ettn es war Pflicht der Stände und der Staatsregierung, festzusetzen, auf welche Art und Weise der Uebergang der Vereinigung der Oberlausitz mit den Erblanden stattfinden solle. Wer den Par- ticularvertrag mit Unbefangenheit durchliest, wird sich überzeu gen, daß der größte Theil desselben nichts weiter betrifft, als Be stimmungen, wie die Vereinigung der oberlausitzer Steuer- und sonstigen Verfassung mit den Erblanden herbeigeführt werden soll. Mit der Aufhebung der Verfassung der Oberlausitz würde aber die Einführung der erbländischen Gesetze noch nicht bewirkt werden, da ohne die allgemeine Ständeversammlung solches nicht geschehen könnte; und wenn die Petenten den Vertrag gelesen hätten, so würden sie wissen, daß zur Beförderung der Gleich stellung der Oberlausitz mit den Erblanden hinsichtlich der Gesetz gebung die betreffenden Bestimmungen in den Vertrag ausge nommen worden sind. Es heißt nämliMdarin §. 2: „Das in der Oberlausitz geltende Recht bleibt in Kraft, bis allgemeine oder besondere Gesetze es abändern." Was ist natürlicher und dem Rechtsbegriffe angemessener, als diese Bestimmung? „Bei derFrage über Anwendung erbländischer, in derOberlausitz nicht gültiger Gesetze soll das Ministerium unter Zustimmung der Provinzialstände diese in der Oberlausitz einführen können; stim men die Stände der Provinz nicht zu, dann soll die Entscheidung der Kammern eintreten." Es soll also dieZustrmmung derProvin- zialstände zur Einführung der erbländischen Gesetzgebung deshalb erforderlich sein, damit nicht die Staatsregierung erst auf die allgemeineStändeversammlung zu rccurriren habe; also liegt hierin nur eine Begünstigung der Gleichstellung. Es sind, meine Herren, nur drei Fälle der Gesetzgebung von derZustimmung der oberlausitzer Stände abhängig. Sie betreffen einmal die gewerb lichen Verhältnisse, 2) die kirchlichen Verhältnisse, und 3) die Lehnsverhältnisse. Was die letztem betrifft, so wird sich wohl Jeder überzeugen, daß es die höchste Unbilligkeit, ja die höchste Ungerechtigkeit gewesen wäre, hätte man den Besitzern von Lehn gütern andere Rechte und Pflichten gegen die Krone auferlegen wollen, als sie vermöge der seit Jahrhunderten bestehenden Lehns- verfassung übernommen hatten. Der Staat konnte unmöglich größere Rechte von Privaten erlangen, als er besessen. Was die gewerblichen Verhältnisse anlangt, meine Herren, so frage ich: ob in diesem Saale irgend Einer so befangen sein kann, zu bevor- worten, daß man mit einem Schlage die seit Jahrhunderten be stehenden gewerblichen Verhältnisse in derOberlausitz hätte über den Haufen werfen sollen? Ich frage ferner: was wollen die Pe tenten, wenn sie in der Petition sich über die Gewerbsverhältnisse in derOberlausitz beklagen? Sie wollen einen faktischen Rück schritt, aber nicht einen Fortschritt. Wenn die Petenten den Particularvertrag gelesen hätten, so würden sie wissen, daß tz. 5
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