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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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desselben festsetzt: „daß die hohe Staatsregierung, wo eine Ver schiedenheit beider Landcstheile stattsindet, auf keine Weise eine größere Beschränkung herbeiführen könne, als nach dem Prager Vertrage besteht." Also haben die oberlausitzer Stände nicht die Absicht gehabt, hier irgend eine Fesselung der Gewerbe ein treten zu lassen, sondern lediglich ihren Rechtszustand zu sichern, dessen sich die Provinz seit Jahrhunderten erfreut hat. Wo nach haben die Stände der Oberlaufitz also gestrebt? Danach, daß kein Rückschritt in der Entwickelung der Gewerbs verhältnisse eintrete, und es läßt sich leicht erkennen, daß übri gens die Petenten eine Beschränkung der Gewerbsfreiheit auf dem platten Lande zu erzielen streben, und hier erlauben Sie mir zu bemerken, daß hierin die Petitionen einiger Landstädte der Lberlausitz, die in diesem Sinne hier eingegangen find, eben da hin streben, den Vertrag von 1530 aufzuheben. Dieser Vertrag bestimmt, daß innerhalb der Bannmeile kein Gewerbe betrieben werden dürfe, außer dem der Flickschneider oder Flickschuster und denjenigen, die altes Eisen büßen, das heißt Schmidte, die höch stens ein altes Rad zu beschlagen vermögen, dagegen aber die größte Gewerbsfreiheit außerhalb der Bannmeile gestattet. Die erste Bestimmung wird von den Vierstädten der Oberlausttz auf das heftigste vertheidigt; die Stände des Landkreises sind dage gen sehr bereit, das Gesetz von 1840 innerhalb der Bannmeile einführen zu lassen; als Compensation verlangen jedoch die Vier städte das Opfer der Gewerbsfreiheit des übrigen platten Landes. Wenn nun die Städte des Landkreises die Aufhebung des Par- ticularvertrags fordern, so hoffen sie zweierlei dadurch zu erlan gen. Einmal, daß die Beschränkung der Begründung neuer In nungen in ihren Mauern aufgehoben werde, zum andern, daß sie selbst das Recht erlangen, einen Zwang über die Dorfschaften in so weit ausüben zu können, als nach Einführung des Gesetzes von 1840 die völlige Gewerbsfreiheit des platten Landes um sie herum aufhören würde. Komme ich nun, meine Herren, auf das Concessionsrecht, worüber in der Oberlausitz noch eine besondere Gesetzgebung stattsindet, so habe ich meine Ansicht in diesem Saale bereits ausgesprochen. Ich erkenne einen Uebelstand in der Ausübung des Concessionsrechts in so weit, als dafür irgend ein Geldbetrag gezahlt wird, und dahin zu streben, daß dieser Geldbetrag aufgehoben werde, werde ich mir stets angelegen sein lassen; es beruht aber die Erhebung eines solchen in keiner Art auf dem Particularvertrage, und bedarf es- der Aufhebung der oberlausitzerVerfassung deshalb nicht; dennwenn die Verfassung auch nicht mehr bestände, so würde immer das civilrechtliche und staatsrechtliche Verhältniß fortbestshen müssen, und die Petenten täuschen sich sehr, wennsie glauben, daß durch die Aufhebung des Pqrticularvcrtrags oder der Verfassung der Oberlausttz das er langt würde, was sie wünscht». Anlangend die kirchlichen Ver hältnisse, so bedarf es nur eines Blicks in den Particularvertrag 3 und in den Eraditiorrsreceß, um sich zu überzeugen, daß die ser mit der Entstehung neuer Seelen gar nichts zu thun hat, in so weit diese nicht das Eigenthum der bestehenden Kirchengemein den angreifen, oder deren Verfassung alteriren wollen. Meine Ansicht ist die, daß jeder Kreis der Erblande dahin streben möge, dieselbe Verfassung zu erlangen, welche die Oberlausttz hat, und ich werde nicht derjenige sein, welcher den Wünschen der Kreise nach einer geregelten Vertretung und größerer korporativer Rechte entgegentreten wird. Ich halte dafür, daß der Schlußstein jeder konstitutionellen Verfassung jedenfalls die Bildung von Kreis oder Provinzialständen sei. Sie wird allein dahin führen, die Bedürfnisse des Landes kennen zu lernen und diejenigen Depu taten heranzubilden, die in diesem Saale mit einer genauen Kenntniß des Landes Platz nehmen können. Statt also dahin zu streben, eine dieser Verfassung ähnliche einzuführen, sucht mandieseitJahrhunderten bestehende Verfassung der Oberlausttz aufzuheben. Daß einigen Bürgern der Vierstädte der Oberlausitz es erscheinen mag, als wenn das Interesse dieser Städte an der Particularverfassung aufgehört habe, beruht darauf, daß die Vierstädte keine gemeinschaftlichen Fonds zu verwalten haben, und nur das Institut der Brandcasse und einzelne Gesetzgebungs gegenstände dieselben noch speciell tangiren. Jndeß ist diese Pe tition nicht von den Stadtverordneten als solchen ausgegangen, sondern nur von einigen Mitgliedern derselben, und auch nicht vom Magistrate unterschrieben worden, sondern derselbe hat seine Unterschrift verweigert, weil dieser die Wichtigkeit der Erhaltung der Verfassung für die Provinz einsteht. Ich führe dies darum an, damit man nicht etwa glauben möge, daß diese Gesinnung in der Oberlausitz vorherrschend wäre. Wer die Verhältnisse der Oberlausitz kennt, wird den Werth dieser Verfassung ganz gewiß zu schätzen wissen. Ich wiederhole, meine Herren, ich würde gänzlich über den Gegenstand geschwiegen haben, wenn nicht eine Bevorwortung dieser Petition eingetreten wäre von Jeman dem, der namentlich künftig an unser» ständischen Verhandlun gen Lheil nehmen wird vermöge des Rechts, welches ihm als Ab geordnetem in diesem Saale zusteht. Ich bin der Ueberzeugung, daß eine solche Petition zu keinem Resultate und eine Beschluß fassung der Ständevexsammlung niemals zur Aufhebung des Particularvertrags führen könne. Präsident Braun: Ich habe zu bemerken, daß der dritten Deputation bereits mehrere denselben Gegenstand betreffende Petitionen vorliegen, daß sie sich darüber berathen hat und daß sie in kurzer Zeit, vielleicht noch in nächster Woche, den darüber zu erstattenden Bericht auf die Tagesordnung bringen wird- Ich glaube, daß dann Gelegenheit sein wird, über diesen Gegenstand zu berathen und zu sprechen. Gegenwärtig, wünsche ich, daß darüber eine längere Diskussion nicht entstehe. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es ist gewiß etwas ganz Ungewöhnliches, wenn auf eine bloße Bevorwortung, wobei die Meinung der Petenten angeführt wirk, eine Widerlegung erfolgt. Es muß gewiß auch demjenigen, welcher diese weni gen Worte gesprochen hat, freiflehen, wenigstens auf einige Gegenäußerungen, ohne in das Materielle weiter einzugehen, zurückzukommen. Daher erlaube ich mir, darauf aufmerksam zu machen, daß ich, als Abgeordneter, keine Petition um Auf hebung der Provinzialverfaffung der Lberlausitz eingebracht habe. Wenn ich von der Nothwendigkeit der Auflösung der selben vollständig überzeugt wäre, so würde ich dies gewiß ge-
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