Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 97. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nähme der Kosten für Aufstellung einer eisernen Lheilungsver- machung rc. Seiten des Verkäufers, um den Preis von 86,000 Khlr. erworben und das Kaufgeld vorläufig aus dem Do- maittenfonds entnommen werden sollte. Die Gründe, welche die Erwerbung dieses Hauses veran laßten, find folgende: 1) Es würde bedauerlich gewesen sein, eins der größten und schönsten Häuser der Residenz, wie dies schon mit vielen andern geschehen, abermals in ein Gasthaus umgewandelt zu sehen, zu mal es in der Stadt an großen, geräumigen und gut eingerichte ten Wohnungen fehlt; es schien daher rathsam,. das fragliche Haus einer solchen Verwendung zu entziehen. 2) Ein Vertrag vom 24. Juli 1753 sichert dem Besitzer desselben die unbeschränkte Bebauung des dazu gehörigen Gar tens zu. Bei der dem Hause zugedachten Bestimmung würde von diesem Rechte wahrscheinlich und zwar in einer Maaße Ge brauch gemacht worden sein, welche die Freiheit der um die Stadt laufenden Promenaden gestört haben würde, da es jedenfalls zweifelhaft blieb, ob baupolizeiliche Anordnungen dagegen mit Grund geltend zu machen und rechtlich durchzuführen gewesen sein würden. . 3) Es ließ sich übersehen, daß das Haus, durch Vermie- thung benutzt, wenn auch keine hohe, doch eine mäßige Verzin sung des Kaufgeldes gewähren würde. 4) Es schien nicht überflüssig, in mehrfacher Beziehung aber rathsam, für oft schnell eintretende Staatszwecke ein Haus zu besitzen, von dem nach Befinden Gebrauch gemacht werden könne, und zwar vorzugsweise das hier fragliche besonders dauerhaft gebaute Haus, dessen Erwerbung für den Staatsfiscus schon im Jahre 1829, damals zu einem Posthaufe, beabsichtigt wurde. 5) Es wurde durch Erwerbung des Hauses der großen Verlegenheit begegnet, in die der obengenannte Minister be sonders in seiner Stellung als Vorstand des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten sich durch das Ausziehen aus ge dachtem Hause gesetzt gesehen haben würde, da hier nicht, wie, mit wenigen Ausnahmen, in andern Staaten, Dienstwohnungen für die Minister vorhanden sind. Die Deputation glaubt, nach näherer Prüfung, keiner der erfolgten Erwerbungen von Domainengrundstücken ihre Bei stimmung versagen zu können. Die letzte anlangend, so bemerkt die Deputation, daß ihr die Erwerbung des Hauses, in Dresden sowohl im Verhältniß zu den gegenwärtig daselbst bestehenden Häuserpreisen, als auch zu den von den Miethzinsen zu gewar- tenden Erträgen keineswegs als nachtheilig für die Staatscasse erschien, da jedenfalls eine mäßige Verzinsung des darauf ver wendeten Capitals zu gewarten steht, auch nicht zu bezweifeln ist, daß die für Erwerbung dieses Hauses angelegte Kaufsumme gegenwärtig (wollte man dasselbe wieder veräußern) vollständig wieder erlangt werden würde. Sie muß vorzüglich die für diesen Ankauf von der hohen Staatsregierung unter 3, 4 und 5 angegebenen Gründe anerkennen. Die Deputation glaubt, daß bei dem mehr und mehr zunehmenden Mangel an größer» Quartieren es wohl im Interesse der Regierung liegen könne, ein größeres Privathaus in Dresden zu be sitzen, da, ohne im Besitze eines unkündbaren Quartiers zu sein, es für den gewisse Pflichten der Repräsentation aufhaben- den Herrn Staatsminister mit zu vielen Schwierigkeiten verbunden sein würde, denselben auf eine angemessene Weise zu entsprechen. Kann nun dieser Zweck, so wie vielleicht noch an dere, in dem gegenwärtigen Augenblicke noch nicht ausgesprochene, durch den Besitz des erkauften Hauses erreicht werden, so scheint der Ankauf desselben, besonders da er nach AnfichtderDeputation mit Verlust für die Staatscasse nicht verbunden ist, vollständig gerechtfertigt. Die Staatsregierung sieht jedoch diese Erwerbung nicht als eine solche an, die dem Domainenfonds verbleiben soll, da kn Gemäßheit der in der ständischen Schrift vom 2. September1833 abgegebenen Erklärung Häuser nur dann für den Domainenfonds erworben werden sollen, wenn dadurch der Staatscasse mit den Nutzungen des Anlagecapitals im VerhältnisseWhendeAusgabe an Miethzinsen erspart wird. Sie beabsichtigt vielmehr, dieselbe aus den Beständen zu bezahlen, welche aus Veräußerungen und Ablösungen von nicht zu den Domainen gehörenden Grundstücken und Rechten erlangt worden und nur einstweilen dem Domainenfonds zugeflossen find, auf deren strenge Sonderung, Zu- und Abrechnung jedoch durch die ständischeSchrift vom 23. März 1840 angetragen worden ist; ein Antrag, welcher durch das Allerhöchste Decret vom 20. No vember 1842 genehmigt wurde. Der Betrag dieser bis zum Schlüsse des Jahres 1844 dem Domainenfonds interimistisch zu geflossenen Gelder beläuft sich nach der der Deputation hierüber mitgetheilten Unterlage auf 38,446 Thlr. — Ngr. IPf. und soll nach dem Vorschläge der Staatsregierung zu dem Ankauf des Hauses in Dresden mit verwendet werden, der übrige Lheil der Kaufsumme wird.daher nur vorschußweise dem Domainenfonds entnommen und soll demselben durch ähnliche Zugänge, welche die obenerwähnte Summe gebildet haben, wieder ersetzt werden. Die jenseitige Kammer hat sich mit diesem Vorschläge der hohen Staatsregierung einverstanden erklärt, und nur den An trag dabei gestellt: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, über den Erfolg der hiernach dem Domainenfonds zur Erfüllung noch zu gewährenden Entschädigung bei nächstem Landtage den Ständen weitere Mittheilung zu machen." Die Deputation ist jedoch der Ansicht, daß es wohl ange messen sein würde, die der Substanz des Domainenfonds einst weilen Entzogenen Gelder möglichst bald wieder zu seiner Dispo sition zu stellen, ja hält dies sogar im Sinne des §. 18 der Ber- fassungsurkunde für nothwendig. Sie erblickt das geeigneteste Mittel, diese Angelegenheit so bald als möglich auszugleichen, in der Verwendung desDepo- sitencapitals, welches der Staatscasse durch den Gewinn am Ver kauf vonmehrern zu nöthiggewordenerUnterstützungdes sächsisch bairischen Eisenbahnunternehmens früher erkauften Aktien zuge wachsen ist, deffenVoxhandensein vom hohen Finanzministerium der geehrten Kammer in der geheimen Sitzung am 20. Februar, der zweiten Deputation aber schon früher ««gezeigt wurde, für diesen Zweck. Die Deputation rathet daher der hohen Kammer an, sie wolle dem von der ersten hohen Kammer gestellten Anträge nicht beitreten, sondern vielmehr im Einverständniß mit derselben die hohe Staatsregierung ersuchen: Dieselbe wolle die dem Domainenfonds für Ankauf des Hauses auf der Seegasse außer den vonder hohen Staats- > regierung dazu bestimmten Mitteln noch zur Erfüllung zukommende Summe von dem Deposits von 70,819 Lhlr«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder