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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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1>. 4) 925 Khlr.— 5) 205 - 16 6) 300 7) 102 - 23 8) 100 s * 9) 1,130 - 16 10) 205 - 16 11) 411 - 3 12) 205 - 16 13) 120 s 14) 200 S 15) 61 S —— 3) 200 7- Ngr.— Pf. dem weltlichen Rath des Vicariatsgerkchts, ein schließlich 525 Thlr.— transitorisch, - 7 - dem Secretakr, dabei ein ¬ schließlich 5 Khlr. 16 Ngr. 7 Pf. transitorisch, - — - dem Präses, ) - 3 - dem ersten geistlichen l Beisitzer,einschließlich 2Khlr.23Ngr.3Pf. transitorisch, 1W - — - dem zweiten geistli-1 «- chen Beisitzer, I - 7 - dem ersten weltlichen, I § einschließlich53OKHlr. I o" 16 Ngr. 7 Pf. transi-1 M torisch, . ! -L - 7 - dem zweiten weltü- > H- chen, einschließlich 5 i Khlr. 16 Ngr. 7 Pf. t O transitorisch, i § - 3 - dem Secretair, ein-1 -Z. schließlich 11 Khlr.IHr 3 Ngr. 3 Pf. - 7 - dem Registrator und Z Sporteleinnehmer, einschließlich 5 Khlr. 16 Ngr. 7 Pf. - — - Canzleiboten, / - — - Expeditionsaufwand, - — - Feuerungsauswand. Verändert und gemindert um obige 109 Khlr. 4 Ngr. 9 Pf. ist bei b. für dasVkca- riatsgericht, indem - — - statt vorher 206 Khlr. 11 Ngr. 6 Pf., einschließlich 6 Khlr. 11 Ngr. 6 Pf. transi torisch, mit Wegfall des transitorisch für 2 geistliche Vicariatsräthe verlangt, 4,967 Khlr. 3 Ngr. 4 Pf., einschließlich 1,086 Khlr. 3 Ngr. 4 Pf. transitorisch, die vorigen transitorischen 102 Khlr. 23 Ngr. 3 Pf. für einen aus dem Appellationsgericht deputirten Rath aus b-ganz wegge- sallen sind, was mit den 6 Khlr. 11 Ngr. 6 Pf. transitorisch unter b. das Weniger der 109 Khlr. 4 Ngr. 9 Pf. macht. Lag schon der vorigen Ständeversammlung vor, daß die katholische Bevölkerung in den Erblanden mit Ausschluß des Amtes Stolpen nach der Zahlung von 1840 nur 11,122 Seelen betrug — in der Lausitz mit dem Amte Stolpen ist sie 19,104 Seelen — verhehlte man sich auch nicht, daß bei solcher geringen Anzahl die Mühwaltungen dieser Behörden außer Verhaltniß zu ihren Gehalten stehen, so führte doch die Ueberzeugung von der Angemessenheit der Höhe zu deren Verwilligung, zu welcher der verehrten Kammer der Minderbetrag der 4,967 Khlr. 3 Ngr. 4 Pf., einschließlich 1,0Z6 Khlr. , 3 Ngr. 4 Pf. ebenfalls empfohlen wrrd. s Präsident Braun: WennNiemanddasWortbegehrt.... Abg. Sch umann: Schon bei vorigem Landtage erregten, die unter 1 und 2 ausgezeichneten Postulats von 600 Khlr. für den apostolischen Bicar und von 200 Khlr. für denselben zu Amtsreisen einigen Widerspruch, daher die Bewilligung nur ge gen eine Minorität von z ehn Stimmen transitorisch ausgespro chen wurde. Die Gründe, welche man damals gegen dieses Po stulatgeltend machte, bestanden hauptsächlich darin, daß der apo stolische Vicar als Delegirter des Papstes von diesem selbst zu besolden sei und daß der Staatsregierung keine Verbindlichkeit obliege, den Delegirten des Papstes zu besolden. Dagegen wurde von der hohen Staatsregierung geltend gemacht, daß dis Einrichtung des apostolischen Vkcariats auf ständische Anträgs erfolgt und daß deshalb auch die Bewilligung dafür nicht zu versagen sei. Ich selbst gehörte der Minorität an und habe es mir deshalb angelegen sein lassen, diese Angelegenheit in nähere Erwägung zu ziehen. Ich muß aber bemerken, daß ich dem un beschadet mich nicht bewogen finden kann, für beide Postulats mich auszusprechen. Die Gründe, weshalb ich es nicht thun kann, sind allerdings anderer Art, als diejenigen, welche mich am vorigen Landtage dazu bestimmten. Ich erblicke in der unbe dingten Bewilligung dieser beiden Postulate gewissermaaßen eine Gefährdung der Verfassungsurkunde. Wenn ich auch zu gestehen muß, daß die Summen, um die es sich handelt, sehr ge ring sind, so ist doch das Princip, um das cs sich handelt, sehr bedeutend. Geleugnet kann nicht werden, und es ist auch von der Staatsregierung dies nicht geschehen, daß der apostolische Vicar Delegirter des Papstes ist und daß er als solcher mit dazu gebraucht wird, die Verbindung der hiesigen Katholiken mit der päpstlichen Curie zu vermitteln, während er als Vorstand des Vicariatsgerichts die Jurisdiction über die Katholiken in kirchli chen Angelegenheiten ausübt. Nun ist zwar wahr, daß der apostolische Vicar auf den Vorschlag Sr. Majestät des Königs an die päpstliche Curie von letzterer gewählt) wird; es ist ferner wahr, daß derselbe seinen Amtseid in die Hände Sr. Majestät des Königs abzulegen hat, und es ist wohl auch wahr, daß er den gewöhnlichen Staatsdienereid abzuleisten hat.HAllein in allen diesen Umständen kann ich doch keine hinlängliche Sicherheit er blicken. Es ist bekannt, meine Herren, daß die päpstliche Curie sich unter andern das Recht anmaaßt, die Gewissen zu binden und zu lösen, und dieses scheint mir allerdings mit Hinsicht auf den von dem apostolischen Vicar abgelegten Staatsdienereid ge fährlich zu sein; denn nehme ich auch an, daß der apostolische Vi car sich für seine Person durch diesen Amtseid gebunden fühlen könnte, so schließt doch die Gewalt, welche die päpstliche Curie sich anmaaßt, es nicht aus, den apostolischen Vicar für einzelne Fälle von dem auf die Verfaffungsurkunde abgelegten Eid zu dispensiren. Nun ist gewiß Allen erinnerlich, daß §. 56 der Verfassungsurkunde sich in seinem zweiten Abschnitte dahin aus spricht: „EsdürfenwederneueKlöster errichtet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Ordenjemals im Lande ausgenommen werden." Dieser §. spricht das Verbot der Klöstereinrichtung und
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