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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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worin sie verletzt worden wäre. Wenn dem ehrenwerthen Abgeordneten solche bekannt sind, so würde ich ihm sehr ver bunden sein, wenn er sie dem Ministerium mittheilen wollte. Was den Wunsch betrifft, den er ausgesprochen hat, so gestehe äch, daß, da ein bestimmter Antrag nicht vorliegt, man nicht weiß, wie ihm zu entsprechen sein werde. Man hat sich daran zu erinnern, daß in §. 57 der Verfassungsurkunde ausdrücklich Vorgeschrieben wird, daß die Anordnungen in Betreff der in ner» kirchlichen Angelegenheiten der besonder» Kirchenverfas sung einer jeden Confession überlassen bleiben. Zn der Kir- chenverfaffung der katholischen Kirche besteht bekanntlich das. Primat, und so lange nicht dieses abgeschafft ist, was nicht in der Macht eines einzelnen Staates steht, wird dem Ober haupte, dem Primas der Kirche, ein Einfluß auf die Kirche nie' ganz entzogen werden können. Indessen enthält das Regulativ über das MS circa snci-3 diejenigen Bestimmungen, welche eine genügende Garantie gewahren, daß das weltliche Oberhoheits recht in Obacht genommen werde. Jedenfalls bedürfen die päpstlichen Bullen, Breven und dergleichen ErlasseVorlegung Allerhöchsten Oris und der Ertheilung des Plcrcet. Was nun noch weiter geschehen soll, darüber weiß ich in der Khat noch keinen Vorschlag zu machen. Was die Bemerkungen des eh- remverthen Abgeordneten Heuberer betrifft, so sind sie theil- weise in der Rede des Abgeordneten v. Khrrlau widerlegt wor den. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß dieselbe Frage Lei dem vorigen Landtage ausführlich discutirt wurde. Es wurde dabei aber bemerkt, daß der apostolische Vikar nichts Anderes sei, als ein Bischof, und daß der Grund, warum er nicht Bischof heiße, darin bestehe, daß Sachsen keinen Bischofs sitz hat und eine derartige Einrichtung große Kosten machen würde. Aber in Bezug auf seine Anstellung ist das Verfah ren im Wesentlichen ganz dasselbe, wie bei der Wahl eines Bi schofs. Ja, es ist kein einziger Fall vorgekommen, wo er nicht von dem Landesherrn vorgeschlagen und dieser Vorschlag ge nehmigt worden wäre. Eben so wirdim-Hauptwerke bei den Wahlen der Bischöfe verfahren, und es ist bekannt, daß dabei nicht einmaldieWünschederRegicrungenallemalso beachtet wer den, wie diesinSachsengeschieht. Daß eine höhere Instanz, als das katholische Consistorium nothwendig ist, liegt in der Noth- wendigkeit einer zweiten Instanz. Ich mache auf die Zeit vor 1827 aufmerksam, da gab es gar keine höhere katholische Lan desbehörde, sondern es wurden die Sachen von den Geistlichen! lediglich in ihrer Eigenschaft als Geistliche erledigt. Auf den! dringenden Wunsch der Stände ist damals diese Einrichtung' getroffen worden, wonach die katholische Kirchenbehörde als eine Landesbrhörde, und zwar in zwei Instanzen, besteht. Daß diese Einrichtung wieder abgeschafft werde, würdesowohl gegen das Interesse des Staats, als der katholischen Einwohner.sein. Wollte man sagen, daß der Präses dies besorgen könnte, so würde, wollte man auch von der zweiten Instanz absehen, doch die Nothwendigkeit einer Erhöhung des Gehalts eintreten müs sen; denn er ist zugleich angestellter Geistlicher und hat nur davon seine Einkünfte; wenn er aber zum Vorstands der ge jammten Geistlichkeit ernannt würde, so müßte er mindestens eben so viel erhalten, als hier für den apostolischen Vicar postu- lirt ist. Stellv. Abg. Rittner: Auch ich, meineHerren, habe mich trotz wiederholten Nachdenkens niemals von der Nützlichkeit und Nothwendigkeit eines apostolischen Vicars überzeugen kön nen. Leider muß ich gestehen, daß ich durch das, was der Herr Staatsminister v. Wietersheim und der Abgeordnete v.Thielau erklärt haben, zu einer andern Meinung nicht gekommen bim Gleichwohl muß ich eingestehen, daß die Sache zu wichtig ist, als daß ich mich in den Stand gesetzt sehen könnte, ohne wei tere Vorbereitung in das Materielle der Sache einzugehen. Ich werde aber dennoch, da ich nicht leugnen kann, daß mir aller päpstliche Einfluß in dem Vaterlands zuwider ist, gegen diese Positionen stimmen, und bitte den Herrn Präsidenten, diese Punkte soweit zu trennen, als siedas apostolischeVicariat anlangen. Abg. Voß: Sobald irgend die Nothwendigkeit vorliegt, diese beiden Positionen bewilligen zu müssen und zu sollen, werde ich gewiß nicht derjenige sein, welcher sich gegen diese Be willigung ausspricht. Indessen ein einziges Bedenken liegt mir noch vor, welches ich vor Abgabe meiner beifälligen Abstimmung erst beseitigt wissen möchte. Es ist dieses Bedenken in einer An frage an die hohe Staatsregierung begriffen. Es ist mir näm lich das Gerücht zugegangen, daß im Interesse aller Katholiken, sie mögen leben, wo sie wollen, mithin auch beziehendlich für die protestantischen Staaten ein Religionsfonds existirt, der von Rom aus dirigirt und verwaltet wird, und aus welchem insbe sondere in vorzugsweise protestantischen Ländern fungirende rö misch-katholische Geistliche besoldet werden. Ich erlaube mir daher,^die Frage an die hohe Staatsregierung zu stellen, ob ein solcher Fonds existirt, und wenn das der Fall, ob nicht dem hiesi gen apostolischenVicarschon ein Zuschuß von dorther zugeht, der die Bewilligung der vorliegenden Positionen unsererseits über flüssig machen würde. Staatsminister v.Wietersheim: Die Bemerkung des ehrenwerthen Abgeordneten gründet sich unstreitig auf das Land in der Nähe seines Wohnortes. Ueber den dortigen Religions fonds kann ich eine Auskunft nicht geben. Er ist entstanden, als Kaiser Joseph viele Klöster und Abteien in seinem Lande aufge hoben hatte. Da hat er diese Güter in einen Religionsfonds zu- sammengeschlagen, und es ist derselbe ganz das, was bei uns die Procuratur Meißen ist. Dieser Fonds wird von der Staats verwaltung im Einvernehmen mit der Geistlichkeit verwaltet, aber von einem Fonds, welcher zur Bestreitung der Kosten für die Nuntien und Delegirten des Papstes verwendet würde, habe ich nie etwas gehört. Es ist eine bekannte Sache, daß die katho lischen Bischöfe und Erzbischöfe von denjenigen Ländern bezahlt werden, wo sie angestellt sind, und es betragen diese Gehalte ost 10—15,000 Khaler. Ich habe nochmals zu erwähnen, daß der apostolische Vicar seinem Amte nach nichts als ein Bischof ist, in der Khat nichts Anderes. Der ehrenwerthe Abgeordnete Ritt-
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