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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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§. 65 der Landtagsordnung vollständig erledigt; denn hier heißt es ausdrücklich: „Eine Ausnahme hiervon findet auf besonder» Beschluß der Kammer nur dann statt, wenn der Gegenstand von der Regierung selbst als dringend bezeichnet wird." Daraus scheint hervorzugehen, daß die Kammer beschließen kann, üher einen Gegenstand sofort zu berathen. Abg.v. Platzmann: Ich glaube, die Deputation hat die Sache nicht so betrachtet, als ob die erste Deputation von der Kammer einen Auftrag zu erhalten gehabt hatte, sondern vielmehr als eine Vernehmung mit einer andern Deputation. Die erste Deputation ist um ihre Meinung befragt worden, und die Ant wort war noch nicht erfolgt, als der Bericht gedruckt wurde, sonst hatte sie können dem Berichte inserirt werden. Da dies aber nicht geschehen ist, so sehe ich keinen Grund, warum die Antwort der ersten Deputation, die über diesen Gegenstand Licht verbrei ten wird, nicht auf der Stelle erfolgen könnte, wenn der Herr Re ferent sich dazu bereit erklärt. Präsident Braun: Will die Kammer den Vortrag über den Seite 304 des Berichts angedeuteten Gegenstand, die Juristenfacultät in Leipzig betreffend, sich jetzt sofort erstatten lassen? — Wird einstimmig bejaht. Präsident Braun: Ich ersuche nun Herrn v. Haase als Referenten, uns diesen Vortrag zu geben. Referent Abg. o. Haase: Meine Herren! Die hohe Staatsregirrung beabsichtigt eine Veränderung in der beste henden Verfassung der Leipziger Juristenfacultät. Um diese zu bewerkstelligen, hat sie angetragen: 1) auf eine transitorische Bewilligung von 600 Khlr. und 2) auf die ständische Erklä rung über den beabsichtigten Verkauf der der Juristenfacultät gehörigen, in Leipzig gelegenen Grundstücke. Unsere Finanz deputation hat nun ihr Gutachten über diese beiden Punkte ausgesetzt, weil, nach ihrer Ansicht, zuvörderst in Frage kommt, ob es räthlich sei, diese wesentliche Verfassungsveränderung vorzunehmen? Sie hat die Erörterung dieser Frage als einen Gegenstand angesehen, der von der ersten Deputation zu bera then sei. Die Deputation, deren Vorstand zu sein ich die Ehre habe, ist darauf, wie ich bereits früher bemerkt habe, von dieser Ansicht der zweiten Deputation in Kenntniß gesetzt worden, sie hat sich, in der Voraussetzung, daß die Kammer diese Ansicht theilen und sich ein Gutachten darüber von der ersten Deputation erstatten lassen werde,' der Prüfung dieser Frage unterzogen, auch mit den Königs. Herren Commissarien darüber conferirt. Da mir nun gegenwärtig von der Kammer gestattet worden ist, dieses Gutachten der Deputation mündlich vorzutragen, so bewirke ich diesen Vortrag in Folgendem. Zu nächst habe ich jedoch zur Erläuterung dessen, was die Depu tation über die Hauptfrage zu berichten hat, noch einige Be merkungen über die jetzt bestehende Einrichtung und Verfas sung der Juristenfacultät, mit Hinsicht auf die frühern Zeiten, mitzutheilen. In frühern Zeiten bestand die Juristenfacultät aus 5 Professoren, man nannte sie xrokessoros orämarü, und II. 98. aus 7 Beisitzern oder Assessoren, so daß sie also im Gan zen 12 Mitglieder zählte. Alle 12 nahmen Antheil an dem Verspruche der aus dem Inlands sowohl, wie aus dem Aus lands an die Facultät eingesendeten Rechtssachen; dahingegen nahmen an den übrigen Arbeiten, namentlich an den allgemei nen akademischen, die der Facultät wegen ihres Zusammenhan ges mit der Universität als Corporation derselben zukamen, inson derheit an den Prüfungen, nur 6 Beisitzer Antheil, indem von solchen ein Beisitzer ausgeschlossen war. In dieser Beziehung waren daher nur 11 Mitglieder der Facultät thätig, näm lich die 5 Professoren und 6 Assessoren. Für die Vorlesungen waren zwar die fünf Professoren ursprünglich bestimmt, allein die Assessoren erhielten später ebenfalls das Recht, Vorlesun gen zu halten. So war es in früherer Zeit. In Folge der Zeit aber fanden, mit Ausschluß des Ordinarius, die Professoren, daß die ihnen obliegenden academischen Geschäfte, dieVorlesun- gen und andern literarischen Arbeiten sie behinderten, an dem Rechtsprechen einen solchen Antheil zu nehmen, wie es früher derFallwar, und sie wurden dadurch veranlaßt, theils gänzlich, theils in so weit von den Actenarbeiten sich zurückzuziehen, daß sie die ihnen früher zuzutheilenden Actenarbeiten nur zur Hälfte behielten. Dies veranlaßte die Anstellung von 2 Hülfsarbeitern. Durch das Gesetz von 1835 wurde nun der Juristenfacultät ein Theil der Criminalsachen entnommen, und in Folge dessen die Zahl der Beisitzer auf fünf vermindert. So wie aber die Zahl der Beisitzer sich um zwei verminderte, stieg die Anzahl der Pro fessoren; es würden nämlich nunmehr noch zwei ordentliche Pro fessoren angestellt, so daß nun wieder zwölf Mitglieder die Juri stenfacultät bilden, sieben Professoren und fünfAssessoren. Die fünf Assessoren haben ihren Wirkungskreis behalten, d. h. sie ha- benLheil genommen«» den Prüfungenund Promotionen, dahin gegen die neu hinzugekommenen zwei Professoren davon ausge schlossen wurden. Dies nun ist von der hohen Staatsregierung als ein sehr anomales Verhältnis! angesehen worden, namentlich daß diese beiden Professoren von den eigentlichen akademischen Arbeiten der Facultät, den Prüfungen und Promotionen entzo gen worden sind. Aus diesem und noch aus andern Gründen hat sich nun die hohe Staatsregierung veranlaßt gefunden, com- missarischeBerhandlungenmit der Juristenfacultät anzuknüpfen, um so sowohl im Interesse der Justiz, als der Universität selbst eine Aenderung herbeizuführen. Dabei ist nun die Grundidee diese: die rein academischenArbeiten, also mit Einschluß derPrü- fungen, der Juristenfacultät als academischen Corporation aus schließlich zu vindiciren, für die Spruchsachen aber ein selbststän diges, von der Juristenfacultät getrenntes Spruchcollegium zu errichten. Zu der Facultät sollten fortan die Professoren gehö ren, das Spruchcollegium aber sollte von den jetzigen Assessoren der Facultät gebildet werden. Das äst in der Hauptsache die Grundidee. Bei dieser Veränderung kommen Rechte und Be züge Einzelner in Frage, daher selbige nur auf dem Wege der Uebereinkunft mit den Professoren und Assessoren geschehen kann. Eine jenem Hauptzwecke entsprechende Uebereinkunft, der jedoch von der hohen Staatsregierung noch nicht Folge gegeben worden 4
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