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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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2676 ist, ist vorläufig zu Starke gekommen, und diese Uebereiirkunft ist nun von der zweiten Deputation der ersten Deputation Mitge- theilt worden. In Folge dieser Uebereinkunft sollen die Gebäude -er Juristenfäcultät verkauft und von dem Staate an die jetzigen Assessoren eine Entschädigung von jährlich 606 Lhlr. bezahlt werden. Die gutachtliche Berichtserstattung über diese beiden finanziellen Punkte, welche nicht für die erste Deputation gehö ren, werden Sie, meineHerren, von der Finanzdeputation erhal ten. Die erste Deputation hat sich nur die Frage vorzulegen ge habt: „ob die Errichtung eines solchen Spmchcollegiums und die Trennung desselben von der. Juristenfäcultät, als einer Corpora tion der Universität, rathsam erscheine?" Die Deputation hat nun dies in ihrer Majorität — ein Mitglied diffentirt — im In teresse der Justiz und der Akademie bejahen zu müssen geglaubt. 2m Interesse der Justiz um deswillen, weil es jedenfalls vorzu ziehen ist, wenn ein Collegium, dem Rechtssprüche übertragen sind, sich ausschließlich diesem Geschäfte widmen kann, und die Nachtheile nicht zuverkennen sind, wenn es von diesemGeschäste durch andere heterogene, ebenfalls sehr wichtige Arbeiten abgezo gen wird. Es kann also nach der Ansicht der Majorität der De putation diese Einrichtung nur auf die Förderung der Urthel und der Rechtspflege überhaupt hinführen und auch auf dieAbfassung der Urthel selbst nur von einem günstigen Erfolge sein. Ein Gleiches hat sie aber auch hinsichtlich der eigentlichen Facultäts- arb eiten auszusprechen. Auch diese, so ist die Ansicht der Majo rität der Deputation, können nut dadurch gewinnen, wenn die Mitglieder der Facultät sich blos ihrem hauptsächlichen Berufe, den rein akademischen Arbeiten, ausschließlich widmen können, und in so fern hält die Majorität der Deputation dafür, daß die beabsichtigte Trennung auch im Interesse der Universität selbst, insonderheit der Juristenfäcultät als Corporation der selben gelegen sei. Jndeß habe ich freilich zu bemerken, daß das Princip, welches jener neuen Einrichtung zu Grunde liegt, nach der Vorlage nicht streng durchgeführt worden ist. Einige Professoren sollen Nämlich wieder an den Acten- arbeiten des Spruchcollegiums Theil nehmen, und einige Mit glieder des Spmchcollegiums wieder Theilnchmer an einer gen, derVerspruch ausländischer Rechtssachen und die Befugniß, Rechtsgutachten auf Anfragen von dem In- und Auslande zu geben. Das Vermögen der Facultät, der Facultätsfiscus und )ie Gebäude verbleiben derselben ausschließlich, eben so derStif- ungsfonds, welcher der Gräfliche genannt wird, welcher dazu be stimmt ist, einen Hülfsarbciter anzustellen, und die Collaturrechte in Betreff mehrerer Stiftungen. Die Verwaltung dieses Ver mögensbestandes aber und namentlich der Stiftungen soll dem Universitätsrentamte, das überhaupt die derartigen Geschäfte der Universität besorgt, übertragen werden. Mitglieder der Fakul tät würden also künftig nur die Professoren sein, von welchen der Ordinarius den Vorsitz führt, in so fern nicht die in einer Sitzung vorkommenden Arbeiten reine Facultätsarbciten sind, wo nach den bestehenden Einrichtungen der Decan der Facultät den Vor- itz hat. Was nun das Spruchcollegium anlangt, so soll dasselbe als eine Landesbehörde constituirt werden und dessen Mitglieder einen ihrem Amte und ihrer Stellung angemessenen Rang und Titel erhalten. Es soll gebildet werden aus den jetzigen fünf Beisitzern der Facultät. Ferner sollen hierüber an dem Spruch collegium zur Zeit noch Theil nehmen: zwei Professoren, welche zusammen so viel an Actenarbeiten erhalten, als ein Beisitzer, und diese würden dann während 5 Monaten des Jahres abwech selnd an den Sessionen Theil nehmen. Im Collegium selbst soll der Ordinarius der Facultät den Vorsitz führen, und die Regie rung will sich Vorbehalten, später den Vorsitzenden jedesmal zu ernennen. Die Beisitzer werden zur Zeit als Staatsdiener im Sinne des Staatsdienergesetzes nicht anerkannt und hinsichtlich des Diensteinkommens nicht fixirt, sie beziehen vielmehr die Urthelsgelder; die neu Eintretenden werden von dem Collegium selbst auf die zeither gewöhnliche Art denominirt, und die jetzigen Mitglieder, welche nach der bestehenden Einrichtung in ihrem hohem Alter sich Substituten wählen können, > behalten dieses Recht; es würde sich jedoch von Seiten des Justizministeriums Vorbehalten werden, daß in der Folge, wenn neue Assessoren ein treten, Substituten auf diese Weise nicht wieder ernannt werden können. Die Arbeiten, wohin unter andern die rosponsa in das Ausland gehören, werden unter die Mitglieder, wie zeither, ver- theilt; übrigens würden ausländische Rechtssachen bei ihnen würden noch zur Zeit an den Prüfungen der Facultät Antheil nehmen, diejenigen aber, welche künftig zu den Prüfungen nicht mehr zugezogen werden, sollen eine Entschädigung'jerhalten, und hieraus bezieht sich das Postulat der 600 Thaler. Dies sind die Hauptgrundzüge. Das will ich noch bemerken, daß übrigens Vorlesungen zu halten und bei Schedulardisputationen zu prä- sidiren- Was die Hauptsache anlangt, so findet die Deputation gegen die Errichtung von zwei getrennten Collegien keifiBedrn- ken, wohl aber hat sie sich durch die Vorlagen zu folgenden Be merkungen und Anträgen veranlaßt gefunden. Zunächst-er scheint es ihr höchst wünschenswert-, daß künftighin, wenn durch Personalveränderungen in den jetzigen Mitgliedern die zur Zeit noch nicht zu ermöglichen gewesene vollständige Trennung beider zeitig und vorübergehend sein soll, da das PriNcip der gänzlichen die Assessoren, die gegenwärtig noch da sind, das Recht behalten, Sonderung der Mitglieder der Facultät von dem Spruchcolle gium nur um deswillen jetzt nicht durchzuführen stand, weil dann den Einzelnen größere Entschädigungssummen zu gewähren ge wesen sein würden. Die Einrichtung der beiden Collegien, in so weit es hierher gehörig ist, soll nun in der Hauptsache folgende sein. Was die Facultät anlangt, so soll diese künftighin getrennt von dem Spruchcollegium bestehen; es verbleiben ihr nur die mit der Universität in Verbindung stehenden Geschäfte, die Prüfun- academischen Arbeit der Facultät sein, an den Prüfungen, in so theilt; übrigens würden ausländische Rechtssachen bei ihnen fern diese nicht blos die Ertheilüng akademischer Würden zum nicht mehr zum Verspruch kommen können, einige Assessoren Zwecke haben. Sollten diese Abweichungen bleibend sein, so würde auch die Majorität der Deputation, mithin Vie ganze De putation einstimmig gegen eine solche Einrichtung, die der alten nicht unähnlich sieht, sich erklären müssen. Inzwischen geht aus der Vorlage hervor, daß diese Abweichung von dem Principe nur
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