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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Eollegien eintreten kann, dann diese auch wirklich Platz ergreife, so daß das Spruchcollegium einen mit dem Ordinariate der Fa- cultät nicht bekleideten eigenen Vorstand erhalte; daß ferner in dem Spruchcollegium lediglich die ihm angehörigen wirklichen Mitglieder Sitz und Stimme haben, und die Prüfungen aus schließlich den Professoren zu überlassen, so daß weder Professo ren an den Arbeiten des Spruchcollegiums, noch die Mitglieder dieses an den Prüfungen Anthril zu nehmen haben, es wäre denn, daß von Seiten der hohen Staatsregierung eine besondere Prüfungscommission ernannt würde, wo ohnedies die bisherige Einrichtung wegfiele. Ein zweiter Punkt, worüber die Depu tation sich vereinigt hat, ist der Antrag, daß ohne Zustimmung der Stände das Spruchcollegium nicht zu einer Staatsbehörde und die Mitglieder desselben nicht als Staatsdiener im Sinne des Staatsdienergesetzes von der Staatsregierung erkannt wer den. Der §. 20 der Vorlage ist in dieser Beziehung einer ent gegengesetzten Deutung fähig, daher sich die Kammer wohl darüber aussprechen möchte. Die Königl. Herren Commissarien haben übrigens auf diesen Punkt schon eine beruhigende Zusage gegeben. Dieser §. 20 lautet nämlich so: „Die übrigen Assesso ren sind, so lange die Mitglieder der Spruchbehörde nicht als Staatsdiener anerkannt und in Ansehung ihres Diensteinkom mens sixirt werden, von dem Dicasterium in der zeitherigen Maaße zu denominiren." Die Königl. Herren Commissarien haben nämlich erklärt, daß der §. 20 nur den zeitherigen Facul- tätsmitgliedern gegenüber zur Sprache gebracht worden sei, die Staatsregierung aber den Ständen gegenüber jedenfalls densel ben weitere Eröffnungen machen würde, ehe eine derartige An stellung im Staatsdienste bewerkstelligt werde; ein anderer Ausdruck in Z. 14 (wo das Spruchcollegium als eineLandes- behörde bezeichnet wird) sei nur als eine allgemeine Bezeich nung hingestellt, welche mit dem Staatsdienste keine unmittel bare Beziehung habe; sie wünschten daher, daß dieser Ausdruck, der nur ein faktisches Verhältnis angebe, stehen bleiben möge; den Ständen bleibe jede Verwahrung gegen eine andere Aus legung dieses Ausdrucks Vorbehalten. Nach dieser Erklärung der Königl. Herren Commissarien giebt nun die Majorität ihr Gutachten dahin ab, daß die vorbemerkteVeränderung allerdings als räthlich erscheine, bemerkt aber nur noch, daß übrigens durch diese Veränderung nicht die Stellung der Behörden selbst, wie sie gegenwärtig als Mittel-, Ober- und Unterbehörden stattge funden, verändert werde. Zu gleicher Zeit knüpft sie denWunsch an, daß außer den postulirten 600 Lhalern der Staatscaffe nicht in Folge dieser Veränderung noch neue Lasten möchten auferlegt werden. Die Minorität der Deputation hält aber die beabsich tigte Veränderung um deswillen für-bedenklich, weil überhaupt eine neue Einrichtung des Gerichtswesens und des bei demselben beiheiligten Personals bevorstehe und unter diesen Umständen es rathsamer erscheine, diese kurze Zeit über noch das Bestehende zu erhalten. Präsident Braun: Ich habe zunächst zu fragen: ob die Kammer auf diesen Vortrag unter Verzichtleistung auf die in II. S8. der Landtagsordnung bestimmte Frist die Berathung und Be schlußfassung sofort erfolgen lassen wolle? Abg. Joseph: Ich spreche zunächst blos über die Frage, ob jetzt die Berathung auf den Vortrag des Abgeordneten auf dem Referentenstuhle stattfinden kann oder nicht? Da muß ich wirklich erklären, daß ich es für eine wahre U eberrasch ung halten würde, wenn jetzt sofort auf die Discusfton einer so wichtigen Frage eingegangen würde. Ich bin hierher gekom men mit der Erwartung, daß die Angelegenheit, dem Anträge der zweiten Deputation gemäß, erst an die erste Deputation ab gegeben und also verschoben werden solle, und statt verschoben zu werden, soll sie, ohne daß mir nur irgend eine Ahnung davon beikommen konnte, nunmehr sofort vorgenommen werden. Ich muß gestehen, daß ich bei einer solchen Frage von solcher Wich tigkeit durchäus nicht aus einem blos mündlichen Bortrage mich genug instruirt fühle, um sofort auf die Berathung ein zugehen. Ich nenne diese Frage eine Frage von großer Wich« tigkeit; denn nach dem mir allerdings nur fragmentarisch mög lichen Verständnisse des Vortrags des Referenten handelt es sich darum, daß eine Spruchbehörde, deren Achtung und Vertrauen in ihrer Unabhängigkeit noch einen "Bo den hatte, denselben verlieren soll. Der einzige Grund, welcher in der Landtagsordnung angegeben ist, aus dem eine sofortige Berathung statthaft werden kann, liegt nicht vor, im Gegentheile ist gerade der Gegenbeweis desselben geführt; denn die erste Deputation ist mit ihrem Berichte fertig. Es handelt sich also blos um die kurze Zeit von drei Lagen, und das ist keine solcheZeit, bei der man behaupten könnte, es wäre eine sofortige Berathung „dringend". Ich muß daher die Kammer bitten, die Berathung heute nicht eintreten zu las sen, sondern zu verschieben. Mir wenigstens ist dieser Gegen stand wichtig genug. Präsident Braun: Wenn sich die Kammer entschlossen hat, bei einer bestimmten Frage auf eine betreffende Bestim mung der Landtagsordnung nicht einzugehen, so hat nach der zeitherigen Praxis die Berathung auch jedes Mal sogleich statt gefunden. Uebrigens handelt es sich für den Augenblick nur darum, ob die Kammer auf Grund des mündlich erstatteten Vortrags die Berathung beschließen will, denn letztere selbst, so wie die Abstimmung wird erst morgen erfolgen, da wir hier zu eine längere Zeit nörhig haben, als uns die heute vorgerückte Lagesstunde gestattet. Secretair Lzschucke: Der Abgeordnete Joseph wird, glaube ich, gegen die Angriffe, die seine frühem Aeu- ßerungen erfahren haben, nun gerechtfertigt sein; er hat wahr scheinlich geahnet, daß der Gegenstand meinem so weitläufi gen und umfänglichen Berichte uns vorgetragen werden wird, wie es nun geschehen ist. Ich muß gestehen, daß ich wenig stens nicht im Stande bin, darüber zu urtheilen, ob dem Gut achten der ersten Deputation beizustimmen sei, oder nicht, um so 4 §
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