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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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zu befördern und nach Befinden zu bevorworten." Es handelt sich also hier um ein verfassungsmäßiges Recht eines jeden einzelnen Standemitgliedcs, was ihm Niemand, als die Berfassungsurkunde selbst wieder nehmen kann. Es kann ihm dieses Recht nicht einmal die Kammer, nicht einmal die Stände versammlung nehmen. Es ist ausdrücklich in §. 81 dem Er messen eines jeden einzelnen Mitgliedes überlassen, ob es ein an dasselbe gelangendes besonderes Anliegen bevorwortenwolle, oder nicht: es kann ihm mithin auch in keinem Falle dieses Recht genommen werden, am allerwenigsten durch einen solchen improvisirten Antrag. Es handelt sich hier um ein hochwich tiges Recht. Selbst wenn sich der Antrag nur auf diesen Land tag beschrankt, so ist dieses Recht dennoch so wichtig, daß es jedenfalls einer genauen Prüfung bedarf, ob es auch nur auf Zeit ganz wegfallen könne, oder nicht. Es handelt sich nicht um die Nützlichkeit oder Nothwendigkeit der Bevorwortung, sondern um das Recht der Bevorwortung, und wir können dieses Recht keinem einzelnen Mitglieds nehmen, so lange nicht 81 der Verfassungsurkunde abgeschafft, und zwar auf die in 152 angegebene Weise und Form abgeschafft, oder ahgeän- dert worden ist. Jener Antrag ist aber auch nicht nur gegen die Verfassungsurkunde, sondern auch gegen die Landtagsord nung; er muß jedenfalls erst an eine Deputation zur Prüfung überwiesen werden, und ist er auch dringend, so kann dennoch in ein paar Tagen der Bericht erstattet werden, und dann die Kammer mit reiflicher Ueberlegung darüber debattiren und ihn entweder annehmen, oder verwerfen. Zur Zeit aber und auf eine so improviflrte Weise wird die Kammer hoffentlich über ein so wichtiges Recht nicht entscheiden wollen. Noch ein einziges Wort erlaube ich mir in Bezug auf den Werth der Bevorwor tung. Die Petitionen und Beschwerden, meine Herren, sind das hauptsächlichste Band, durch das wir mit dem Volke Zu sammenhängen; die Bevorwortungen sind die einzigen sichern Antworten, die das Kammermitglied, an welches sich ein Mit bürger vertrauensvoll wendet, diesem in der Kammer geben kann; dies um so mehr, als es ungewiß ist, ob die Petition oder Beschwerde in der Kammer zur Berathung kommt. Soll uns nun auch diese einzige Möglichkeit einer Antwort genom men werden? Gewiß werden Sie das nicht wollen. Aber eben so bin ich mit allen Herren darin einverstanden, daß man von diesem Rechte der Bevorwortung, weil es Zeit kostet, einen möglichst seltenen und sparsamen Gebrauch mache, und wenn Sie wüßten, wie viele Petitionen durch meine Hände ohne Be vorwortung gegangen sind, so würden Sie auch mir das Zeug- niß geben, daß ich sparsamen Gebrauch davon gemacht habe. Ich habe zwar, namentlich im Anfänge des Landtags, mehrere Petitionen bevorwortet, aber im Verhältnisse zu der Anzahl der von mir überreichten Petitionen habe ich gewiß nur einen spar samen Gebrauch davon gemacht. Aus diesem Grunde hoffe und bitte ich die Kammer, daß sie — am allerwenigsten in die sem Augenblicke — den Antrag des Abgeordneten v. Thielau nicht annehme. ' Abg. v. Haase: Allerdings muß ich dem beipflichten, II. 100. was der Abgeordnete o. Schaffrath gesagt hat. Es scheint mir jedenfalls die Bevorwortung ein Recht des Einzelnen zu sein, was ihm durch die Kammer nicht genommen werden kann. Denn in der Überschrift des §. 81 der Verfassungs urkunde, wo „jedem Mitglieds der Ständeversammlung über lassen worden ist, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besondem Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten", wird dies als einepersönliche Ausübung der ständischen Function bezeichnet. Gewiß steht der Paragraph, welchen der Abgeordnete citirt hat, mit §. 126 der Verfassungsurkunde in genauem Zusammenhangs. Da heißt es: „Jedem Mitglieds der'Kammer und Königl. Com» miffar steht frei, der Deputation seine Ansicht über den zu be- rathenden Gegenstand schriftlich vorzulegen." Man sieht daraus, daß durch die Berfassungsurkunde jedem Deputirten das Recht gegeben worden ist, sowohl mündlich in der Kammer nach 81, als schriftlich bei der Deputation nach §. 126 seine Ansichten und Bemerkungen über den Berathungsgcgenstand mitzutheilen. Nach solchem könnte ich also dem Anträge nicht beitreten;,jedoch würde es allerdings mir und Allen, welchen an der Förderung unserer Geschäfte liegt, sehr erwünscht sein, wenn die Kammermitglieder für diesen Landtag stillschwei gend compromittirten, sich möglichst aller Bevorwortungen zu enthalten, damit wir die Zeit gewinnen, die erforderlich ist, um die vielen wichtigen Gegenstände, die noch vorliegen, zur Erle digung zu bringen, was unmöglich sein wird, sobald die Bevor wortungen in der Art, wie sie auf diesem Landtage bis jetzt statt gefunden haben, noch fortdauern sollten. Abg. Oberländer: Ich glaube, der Zweck des Antrags des Abgeordneten v. Thielau ist bereits erreicht. Es wird auf dem gegenwärtigen Landtage nicht leicht Jemand ohne drin gende Veranlassung einer langer« Bevorwortung einer einge» gangenen Petition oder Beschwerde sich unterziehen. Die Ab geordneten o. Schaffrath und v. Haase haben vollkommen Recht; es ist ein jus sinAuIoruM, welches selbst ein Kammer beschluß dem Einzelnen nicht nehmen kann, weil es ihm die Berfassungsurkunde und die Geschäftsordnung verleiht. Aber, meine Herren, von der Aenderung des Princips ist auch nicht die Rede,; ich lege dem Anträge des Abgeordneten v. Thielau eine solche Wichtigkeit durchaus nicht unter. Einem so völlig unzweifelhaften landständischen Rechte droht durch eine solche Vereinbarung gar keine Gefahr. Man braucht die Sache nicht so auf die Spitze zu stellen; man verfallt dadurch in Con sequenzmacherei, und so sehr ich aufConsequenz halte, so wenig glaube ich, daß diese durch Consequenzmacherei beför dertwird. Es müßte wahrhaftig weit gekommen sein, wenn uns der Thielau'scheAntrag um die Redefreiheit in der Kammer brin gen sollte. Manmuß eben dasPrincipaufdiegegebenen einzelnen Fälle nach Zeit und Gelegenheit anwenden; das ist das wahre Fest halten. Daß das Bevorworten der Petitionen nichts helfen solle, damitkann ich mich gar nicht einverstanden erklären. JnderKam- mer wird es allerdings nicht immer etwas helfen, d.h. es dringt kemenKammerbeschluß hervor, geschweigedenn eineRegierrmgs- 2
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