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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Entschließung. Aber wir sprechen hiernichtblos für die Kammer und die Regierung, wir sprechen auch für das Volk, fürdieAUfklä- rung des Volks in den verschiedenen Beziehungen des öffentli chen Lebens ; und wenn in Beziehung auf einen einzelnen Gegen stand das Volk durch die Belehrung in der Kammer über etwas einstimmig wird, wenn es dann das Volk einstimmig will, wenn so etwas zum Bedürfniß des Volks geworden ist, dann kann auch die Regierung nicht widerstehen, dann muß sie den Wünschen des Volks willfahren. Das Bevorworten der Petitionen kann hierzu eben so viel beitragen, als anderes Reden. Daß es für manche Mitglieder gerade etwas sehr Wünschenswerthes ist, ihnen zugesendete Petitionen zu bevorworten, ist schon ander wärts bemerkt worden. Im Uebrigen wird bei uns im Ver gleiche zu andern deutschen Kammern damit nicht gerade zu viel Zeit verwendet; es verhält sich nur anders. Nämlich es haben sich die Sachen bei uns so gestaltet, daß die Petitionen aus dem Volke zu uns kommen. Es ist das etwas Erfreuli ches und zeugt von der Intelligenz und dem regen Sinne des sächsischen Volks. In andern Kammern werden die Verhand lungen über Nkchtregierungsvorlagen gewöhnlich durch eigne Motionen der Kammermitglieder herbeigeführt; und da wer den sie von diesen durch viel längere Reden begründet, als bei uns. Eine Einigung der Kammer über den beschränkten Antrag deS Abgeordneten v. Thielau für die noch kurze Dauer -es gegenwärtigen Landtags finde ich aber nicht für bedenklich und gefährlich, weil ich das nicht darin finde, was hineingelegt worden ist. Abg. Meifel: So angenehm es mir wäre, und so nütz lich es auch sein würde, daß die Zeit, welche die Bevorwortung von Petitionen in Anspruch nimmt, möglichst abgekürzt werde, so kann ich mich doch nicht unbedingt für den Antrag des Abge ordneten v. Thielau einverstanden erklären; denn dadurch würde, wie einige Abgeordnete schon nachgewiesen haben, ein Recht beeinträchtigt, welches jedes Kammermitglied besitzt, und ich bin fest überzeugt, daß es auch keineswegs in der Absicht des Antragstellers gelegen hat, dieses Recht beschränken oder aufheben zu wollen. Es würde aber nothwendig dieser Fall Eintreten, wenn dieKammer den Beschluß faßte, daß von heute an auf diesem Landtage, keine Petition mehr bevorwortet wer den dürfte; ich glaube aber, daß der Zweck des Antrags, wie auch schon bemerkt worden ist, vollkommen erreicht sein wird. Es wird sich jeder Abgeordnete, der es für seine Pflicht hält, die eine oder die andere Petition, die er in die Kammer einzu- Lringen hat, zu bevorworten, möglichster Kürze befleißigen, und es wird dadurch noch manche Stunde erspart werden. Zu leugnen ist nicht, daß, wollte man die Unmöglichkeit ausspre chen, eine Petition bevorworten zu können, doch wohl, auch mancher Nachtheil daraus entstehen könnte. Es sind zwei Ge sichtspunkte, die wir in's Auge fassen müssen: einmal wird . durch eine Erläuterung der Petitionen der Deputation, welche den Bericht zu erstatten hat, ein Aufschluß gegeben werden, von dem es wünschenswerth ist, daß ihn die ganze Kammer er fahre. Ich gebe gern zu, daß jedem Abgeordneten freisteht, eine schriftliche Eingabe an die Deputation zu machen; allein da wird dir zweite Zweck keineswegs erreicht, daß diejenigen, die die Petition einem Abgeordneten zugeschickt haben, wissen und erfahren, was er selbst wohl von der Petition hält. Es ist doch nicht zu leugnen, daß es für die Verfasser einer Peti tion wünschenswerth fei, sich von den Gesinnungen derjenigen zu überzeugen, durch die sie die Petition einreichen wollen, und in so fern glaube ich, hat wohl das Bevorworten seinen Nutzen. Wenn freilich bei der Bevorwortung etwa zu sehr in's Detail der Petition selbst eingegangen wird, nun, so glaube ich, würde da irgend etwas gethan werden können, sei es, daß der Präsident von seinem ihm zustehenden Rechte Gebrauch macht, oder daß man in der zurBerathung noch vorliegenden Landtagsordnung irgend wo etwas bestimme, wodurch die Bevorwortung be schränkt würde. Ich glaube, man würde dadurch den Zweck besser erreichen, als wenn wir den Mitgliedern das Befugniß, eine Petition zu bevorworten, ganz nehmen wollten, und ich wünsche, daß der geehrte Abgeordnete, der den Antrag gestellt hat, in der Ueberzeugung, daß allerdings wohl manche Schwie rigkeiten aus der Verfassungsurkunde selbst hervorgrhen wür den, wenn der Antrag angenommen werden sollte, denselben entweder modificire, oder in so fern ganz zurücknehme, als er dennoch seinen Zweck erreichen wird. Präsident Braun: Ich muß bemerken, daß das Präsi dium irgend eine Gewalt nicht hat, um allzu langen Bevor wortungen entgegenzutreten. Staatsminister v. Falken stein: Ich will nicht näher darauf eingehen, ob und in wie weit die Bevorwortungen, die vorzugsweise erst bei dem jetzigen Landtage gewöhnlich gewor den sind, einen größer» oder geringer» Nutzen haben mögen, sondern ich will nur darauf zmückkommen, was der Abgeord nete v. Gchaffrath bemerkte, daß nämlich der Antrag verfas sungswidrig sei nach §. 81 der Verfassungsurkunde, worin es allerdings am Schlüsse heißt: „Uebrigens bleibt jedem Mit glieds überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besonder« Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten", und in Verbindung damit heißt es in §. 126: „Jedem Mitglied« der Kammer und Königlichen Commissar steht frei, der Deputation seine Ansicht über den zu beruhenden Gegenstand schriftlich vorzulegen." Man möchte nämlich, wie mir scheint, wohl in Erwägung ziehen, was unter diesen Bevorwortungen eigentlich zu verstehen sei, und ob, von denen hier in der Verfaffungsurkunde die Rede ist, nothwen- digerweise blos die sein müssen, welche eben jetzt in Frage sind, nämlich Bevorwortung einer eben aus der Registrattde vorgetragenen, d. h. ihrem Betreff nach im Allgemeinen Mitge- theilten Eingabe. Es würde etwas ganz Anderes sein, wenn es sich überhaupt darum handelte, das Recht, was nach der Verfaffungsurkunde einem jeden Mitglieds gegeben worden ist, eine solche Eingabe, die an die Ständeversammlung gerichtet ist, zu bevorworten, aufzuheben; es handelt sich aber jetzt nur um die Zeit des Devoxwortens; ein Bevorworten, zu einer an dern Zeit, als der eben gedachten, kann, wie mir scheint, viel
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