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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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setzt hat, füge ich noch folgende hinzu. Betrachten Sie §. 81 und den jenem Satze vorausgehenden Abschnitt, wo es heißt: „Die Abgeordneten haben eine Instruction von ihren Committenten - nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Ueberzeugung zu folgen." Nun kommt der Satz: „Uebrigens bleibt jedem Mit glieds überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung gelangenden besondern Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zubevorworten." Aus diesem Zusammenhänge schon scheint mir unzweifelhaft hervorzugehen, daß hier die Be vorwortung gemeint sei und gemeint ist, welche von den Abge ordneten mehrfach angewendet wurde. Wollte man das „Bevor worten" so erklären, daß es erst beiBerathung des Gegenstandes nach erfolgter Berichterstattung erfolgen könnte, so wäre dieser Satz eine bloße Wiederholung und durchaus überflüssig. Denn die Gestattung dieses allgemeinen Gebrauchs der Redefreiheit wird durch Z. 83 der Berfassungsurkunde ausgesprochen, wonach jedes Mitglied der Stände in der Kammer seine Meinung frei äußern kann. Ferner vergleichen Sie §. 109 der Verfassungs urkunde. Daselbst heißt es: „Eben so ist jedes einzelne Mitglied -er Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich bezie henden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Er wägung gezogen werden sollen." Aus diesem Nachsatze geht deutlich h ervor, daß in §. 109 von dem a u g e n b l i ck l i ch e n B e - v orworten ständischer Anträgedie Rede ist. Vergleicht man den Inhalt beider Paragraphen, so wir- man zu der festen und rechts begründeten Ueberzeugung gelangen müssen, daß in dem erwähn ten Satze des §. 81 das Bevorworten fremder Anliegen dem in §. 109 erwähnten Bevorworten ständischer Anträge gleichgestellt und so wie dieses zu verstehen und zu erklären ist. Ich beklage es sehr, wenn an einer so klaren Bestimmung der Verfassungs urkunde, wie 8- 81 enthält, sei es von Seiten einzelner Mini sterien-, sei es von Seiten einzelner Ständemitglieder, gedeu telt wird. Ich meinerseits bin so vollständig von der Rechts gültigkeit dieser Bestimmung überzeugt, daß ich mich durch einen Beschluß der Kammer ni cht binden lassen würde, eine Bevor wortung eintreten zu lassen; denn geht auch der Antrag durch, so kann er nach §. 152 der Verfassungsurkunde erst nach Verlauf von zwei Ständeversammlungen in Geltung treten. Hat man, abgesehen jetzt von der Verfassungsmäßigkeit, auf die großen Nachtheile der Bevorwortung hingewiefen, so habe ich selbst er klärt, daß ich, wie ich mich selbst der Kürze bei Bevorwortungen stets beflissen habe, sie Seiten der übrigen Mitglieder gleichfalls wünsche. Wenn aber gesagt wird, däß durch diese Bevorwor tungen der Landtag an Resultaten ärmer werde, so muß ich das sehr bezweifeln. Die Zukunft mag lehren, ob der jetzige Land tag so viel Resultate haben wird, als das sächsische Volk sich ge träumt hat. Wurde gesagt, im Volke spreche sich eine Mißbilli gung gegen diese Bevorwortungen aus, so gebe ich zu, daß dje Ansichten verschieden sind, ich glaube aber, die Mehrzahl des Volks wird über eine zweckmäßige Bevorwortung keine Mißbil ligung aussprechen. Wurde behauptet, daß dadurch die lange Dauer -er Landtage hrrbeigeführt werde, so geht man offenbar zu weit. Ueberhaupt wird die zu lange Dauer der Landtage ost angeführt, aber mit Unrecht. Man möge nur auf die vielen noch zu erledigenden Gesetzgebungsgegenstände Hinblicken, so wird man einsehen, daß dieLandtage auch künftig lange dauern müssen, weil früher für den Fortschritt in der Gesetzgebung so wenig ge schah und wir alle drei Jahre erst zusammentreten. Diesen Ge sichtspunkt bitte ich festzuhalten. Wenn also die Staatsregie rung eine MengeVorlagen giebt, und die Stände selbst auch auf Vorlagen dringen, so ist dazu ein dringendes Bedürfniß vorhan den und die längere Dauer der Landtage wird natürlich dadurch hrrbeigeführt. Uebrigens sind die Gründe, welche für eine zweckmäßige Bevorwortung sprechen und von andern Sprechern zum Theil hervorgehoben wurden, gewiß sehr erheblich und tra gen gleichfalls dazu bei, sich gegen den Antrag aussprschen zu müssen. Abg.v. Geißler: Es thut mir leid, daß ich mich nicht für den so nützlichen und wohlgemeinten Antrag des Abgeordne ten v. Lhielau erklären kann. Ich bin damit einverstanden, -aß die Bevorwortungen, so wie sie jetzt an Menge und Ausdehnung überhand genommen haben, keinen solchen Nutzen gewähren, welcher mit dem dadurch herbeigeführten Zeitverluste im Ver- h ältniffeist. Aber das Recht steht über der Nützlichkeit, und da muß ich der Auslegung des §. 81, wie sie der Abgeordnete v. Schaff rah gegeben hat, vollständig beistimmen. §. 81 spricht im All gemeinen von Anliegen, keineswegs nur von Beschwerden, er spricht von nach Befinden des Abgeordneten eintretender Be vorwortung, mithin muß sie auch m coMmeMi geschehen können, und ist keineswegs mit den später von Kamckermitgliedern zu be wirkenden Empfehlungen und Fürsprachen gleichbedeutend. So weit also der Antrag einem in der Constitution begründeten Ein zelrechte der Abgeordneten Abbruch lhun würde, muß ich gegen denselben sein. Gleichwohl wird der Antrag, das hoffe ich, seine nützlichen Folgen haben, er wird die geehrten Kammermitglieder, die zu langer Bevorwortungen sich schuldig gemacht haben soll ten, daran erinnern, daß unsere Zeit hier edel ist, wie er sie daran erinnern wird, daß wir in §. 83 der Berfassungsurkunde eine Be stimmung haben, welche dem Präsidenten die Verpflichtung auf legt, wenn Jemand durch den Gebrauch der freien Rede den Gang des Geschäftes unstatthafterweise aufhält, ihn daran zu erinnern. So schwer dieses Recht auch auszuüben sein mag, so kann ich nicht zugeben, daß es gar nicht angewerrdet werde. Wozu stände es denn in der Constitution? Schon die Erinnerung daran, und daß doch dieMöglichkeitderVerweisung auf den Z. 83 vorliegt, wird dazu beitragen, daß zu lange Bevor- wortungcn wegfallen. Ich glaube also, daß der Antrag seine nützlichen Folgen haben werde. Staatsminister v. Falken stein: Nur in Bezug auf das, was zuletzt von dem Abgeordneten Hensel bemerkt worden ist, -insichtlich des §. 109 der Verfassungsurkunde, erlaube ich mir zu bemerken, daß dieser von einem ganz andern Gegenstände han- >elt, von dem Petitionsrecht der Stände, mithin in unmittelbare Verbindung mit §. 81 keineswegs zu bringen sein möchte. WennderAbgeordnetev.Schaffrath bemerkte, ich hätte blos §.12S
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