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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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chm Orten betriebenen Wohlrhatigkritsanstalten uns überzeu gen, was der freien Lhätigkeit der Einwohner im Klemen mög lich ist, so dürfen wir an dem Erfolg im Grögern nicht verzwei feln, und wenn wir auch noch so lange von dem erhabenen Vor bilde der brittischen Vollkommenheit entfernt bleiben, weil einige andere ihrer wichtigem Grundlagen -- der bohe Wohlstand und Unabhängigkeitsgeist, die öffentliche Moralität und der hohe G e- meingeist — nicht alsbald in unseres Gewalt stehen, so ist doch schon der geringste glückliche Anfang ein großer Gewinn." Meine Herren, lassen Sie uns einen solchen wenn auch noch so geringen Anfang machen, nicht in der Gesetzgebung, sondern nur in rmd bei deren Ausführung, bei der Verwaltung. Lassen Sie uns einen freilich sehr kleinen Anfang machen damit, daß wir zwar unser ganzes bisheriges Verwaltungssystem beibehalten, aber die, selbst bei und nach diesem überflüssigen Behörden und Beamten abschaffen. Lassen Sie uns wenigstens dies jetzt er wägen, wenn wir es auch erst später, beim nächsten oder über nächsten Landtage ausführen. Nur darauf nämlich ist folgender Antrag von mir in die ständische Schrift zu Position 20 und Po sition 21. gerichtet: „Die Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen: I) auf welche Weise die jetzt bestehenden Verwaltungs-, bezüglich Verwaltungsjustizmittelbehördsn — die Kreisdirectio- nen und Amtshauptmannschasten — einfacher organisirt wer den, 2) ob die einen oder andern in Wegfall kommen können, 3) ob statt der erstem, der vier Kreisdirectionen, eine einzige Mit telbehörde für das ganze Land zu errichten, 4) die Trennung der Justiz von der Administration endlich durchzüführen und die Berwaltungsjustiz, so wie die Verwaltungsstrafjustiz den Ver waltungsbehörden zu entnehmen und den Justizbehörden zuzu weifen sei, 5) und über alles dieses der nächsten Ständeversamm lung Mittheilung machen, 6) und einen veränderten Orga- nisationsplan vorlegen." Daß vier Kreisdirectionen an und für sich nicht nothwendig sind, das ist bereits an frühern Landtagen erörtert worden. Wir haben jetzt in Verwal- tungssachen vier Instanzen, obwohl drei vollkommen ge nügen. .Sie werden mir einhalten, die Amtshauptmann schaften bildeten keine Instanz, sie seien nach der revi- dirten Generalinstruction für sie von 1842 nur Mitglieder der Kreisdirectionen. Allein das sind sie nur auf dem Papiere, in der Wirklichkeit aber eben so wenig, als vor 1842. Wer den Geschäftsgang, von den Unterbehörden durch die Amtshaupt leute und die Kreisdirectionen kennt, wird mir zugeben, daß die Amtshauptmannschasten entweder eine besondere Instanz oder eine überflüssige Zwischenbehörde bilden, Was nun besser sei, die hier Kreisdirectionen aufzuheben und eine einzige Behörde an deren Stelle zu setzen, oder,die Amtshauptmannschasten auf-' zuheben und die vier Kreisdirectionen fortbestehen zu lassen, das überlasse ich der Kammer und Regierung bis zum nächsten Landtage zur reiflichen Erwägung. Sie werden mir zu geben, -aß, je mehr Behörden, desto mehr Arbeiten auch für sie geschaffen werden. Aus der großen, zu großen Anzahl von Ver waltungsbehörden und Beamten entsteht eben das Zuvielregie ren. Man wird mir einwenden, die vier Kreisdirectionen und die Amtshauptmannschasten feien deshalb wohlthätig, weil sie in unmittelbarer Nähe und Verbindung mit den Unterbehörden und Untertanen feien. Allein dieser an sich schon zu viel be. weisende und eben von unsermBrvormundungSMeme zeugende Grund führt zu mißbräuchlicher Vermchrung der Behörden und Beamten, beweist die Nothwendigkeit einer Kreisdirection und AmtShauptmamrschast fast in jeder Stadt. Sodann aber ist jene Nähe, das Selbstsehen mehr bei den obersten Verwaltungs behörden nöthig. Endlich aber kommt in einem so kleinen Lande, wie Sachsen ist, auf die Nahe der Behörden nicht so viel an. In Sachsen mit allen Thcilen des Landes bekannt zu sein und her umzukommen, dazu gehört nicht,' daß man stets unmittelbar bei und in allen ist. Bei unserer Presse ist das nicht nothwendig, zumal, wenn man sie sich freier bewegen ließe; man wird bald zuversichtlich erfahren, was auch in den entferntem Orten passirt. In ganz Sachsen kann man in kurzer Zeit herumkommen und dabei sich überall aufhalten und umsehen, zumal da auch die Eisenbahnen bald alle fertig sein werden. Mein Antrag geht dahin, daß erst auf dem nächsten Landtage über die Ausführung desselben berathen werde, und da wird dann die Ausführung erst in fünf bis sechs Jahren zu erwarten stehen. Dann sind gewiß auch die Eisenbahnen fertig. — Was den höchst wichtigen Antrag unter 4 anlangt, die Trennung der Justiz von der Admi nistration, so ist deren Zweck und Nothwendigkeit langst in Schriften und von practischen Staatsmännern entschieden, auch in Sachsen anerkannt. Allein ungeachtet es bisweilen heißt, daß bei uns diese Trennung schon eingetreten sei, so ist das doch nicht wahr, denn nur zu laut ist der Wunsch danach in einzelnen Fällen. Man fühlt, daß Verwaltungsbehörden sich nicht zur Entscheidung von Verwaltungs justiz fachen eignen. . Ich kann nicht zugeben, daß, wie man oft behauptet hat, Justizbehörden über das öffentliche Recht nicht entscheiden könnten. Die Justiz behörden sind im öffentlichen Rechte eben so gut erfahren, als wie die Verwaltungsbehörden. Diese entscheiden weniger nach po sitiven Gesetzen, als vielmehr nach „administrativem Ermessen", d. h. nach Willkür. Allein nach dieser soll eine Behörde nie, sondern stets nach den Gesetzen, und wenn keine vorhanden sind, nach Analogien von Gesetzen entscheiden, wenigstens in Justiz- und Verwaltungs justiz fachen, wenigstens über Rechte und Streitigkeiten zwischen zwei Parteien. Mit den Verwaltungs behörden ist man im Lande oft unzufrieden und sie genießen das Zutrauen viel weniger, als sie es an und für sich verdienen mögen. Wenn die Justizbehörden diese Verwaltungsjustiz- und Verwal- tungsstcafjustiz haben werden, dann wird auch den Verwaltungs behörden ein viel größeres Zutrauen zurückkehren. Daß Recht, Eigenthum und Besitz, die stets auf Privatrecht beruhen, in den Händen der Verwaltungsbehörde weniger gut aufgehoben sind, werden Sie Alle erfahren haben. Die Verwaltungsbehörden Ähren sich an Eigenthum und dessen Sicherheit viel weniger, als die Justizbehörden. Diesen ist, ich möchte sagen, angeboren vielmehr Respect vor Eigenthum und Besitz. Die reinen Ver- waltungssachen sollen natürlich die Verwaltungsbehörden be halten. Die Verwaltungsbehörden befolgen auch gefährliche
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