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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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aller christlichen Religionsparteien in ganz Deutschland könnte man die Bestimmung unserer Berfafsungsurkunde angreifen, nach welcher keine Jesuiten in Sachsen ausgenommen werden sollen. Aus demselben Paragraphen der Bundesacte könnte man diese Bestimmung für unrechtlich halten. Oder man könnte danach verlangen, daß, wenn in andern deutschen Staaten an unserer Grenze Jesuitenhäuser und Jesuitenorden bestanden, wir die Mitglieder derselben mindestens frei im Lande Herum reisen und wirken lassen müßten. Wo aber ein Recht nicht be steht, kann man höchstens durch Erhaltung eines freundlichen Verhältnisses etwas erlangen. Der geehrte Abgeordnete fügt hinzu, daß die Deutsch-Katholiken nicht staatsgefährlich seien. Aber ob etwas schädlich oder unschädlich sei, ist ebenfalls wieder lediglich der freien Entschließung jeder Regierung zu überlassen. Was die eine für nicht gefährlich erachtet, kann sehr wohl von der andern für gefährlich gehalten werden. Abg. v. Schaffrath: Wenn auch die Herren Minister des Innern und -er Justiz meinten, eine Discussion über diesen Gegenstand könne nichts nützen und über das Recht der österrei chischen Regierung zu der neuerdings von derselben ergriffenen, bekannten Maaßregel könne in der Kammer nicht verhandelt werden, so bin ich doch der entgegengesetzten Meinung. Ich glaube, das Recht, die rechtliche Seite jener Maaßregel kann und muß öffentlich beleuchtet werden, und in dieser Beziehung behaupte ich allerdings, daß diese Maaßregel, wie sie von der österreichischen Regierung ergriffen worden ist, eine Verletzung schon des Völkerrechts, besonders aber der Bundesacte sei. Ich will mich nicht auf Artikel 16 der Bundesacte, -en bereits der Abgeordnete Rewitzer angeführt hat, beziehen, nach welchem die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien keinen Un terschied in dem Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen kann. Aber auf andere Artikel will ich aufmerksam, machen und es aussprechen, daß es keinem Unterthan eines deut schen Bundesstaats verweigert werden kann, seinen temporären Aufenthalt in einem andern deutschen Bundesstaate zu nehmen. In Artikel 18 der Bundesacte sind den deutschen Bürgern aus drücklich gewisse Rechte zugesichert worden und dann heißt es unter».,daß sie das Recht haben sollen, in andern deutschen Bundesstaaten Grundeigentum zu erwerben und zu besitz en. Darauf berief ich mich schon, als ich mich neulich beklagte über die Maaßregel der Regierung, Literaten aus Leipzig auszuwei sen. Damals bin ich in den Zeitungen wegen dieser Aeußerung, daß keine deutsche Regierung das Recht habe, die einem deut schen Bundesstaate Angehörigen auszuweisen, vielfach ange griffen worden und man hat gesucht, mich in Widersprüche mit mir selbst und meiner anderweiten Behauptung über die Selbst ständigkeit und Souverainetät eines jeden einzelnen deutschen Bundesstaats zu bringen. Ich habe jetzt Gelegenheit, meine Ansicht zu rechtfertigen, daß jeder Deutsche ein Recht habe zu einem zeitweiligen Aufenthalte in den deutschen-Bundesstaaten. Wenn nämlich Jemand in einem andern deutschen Bundesstaate Grundeigenthum erwerben und besitzen kann, und ein Recht hierzu hat, so folgt daraus, daß er sich auch in diesem Lande min ¬ destens zeitweilig, als Forenser, ja, als Unterthan, der man durch die Erwerbung von Grundeigenthum wird, aufhalten kann, einmal schon, weil die Gelegenheit zu Erwerbung von Grund eigenthum, besonders aber die Ergreifung des Besitzes, des natürlichen und körperlichen Besitzes gar nicht oder wenigstens nicht gut möglich ist ohne mindestens zeitweilige Anwesenheit auf dem Grund und Boden, den man erworben hat. Da die Erwerbung und der Besitz von Grundeigenthum ganz allgemein, ohne Beschränkung auf eine besondere Art des Besitzes, gestat tet und einRecht ist, so gehört hierzu nicht erst die Einwilligung der betreffenden Regierung. Sie werden mir ferner zugeben, meine Herren, daß auch ferner die Bewirthschaftung und Ver waltung eines Besitzthums nicht oder nicht gut möglich ist, wenn man in dem Staate, worin es liegt, sich nicht einmal zeitweilig aufhalten kann. Durch die Ertheilung des größern Rechts zur Erwerbung von Grundeigenthum ist daher auch das gerin- g er e Recht zu einem mindestens temporären Aufenthalte gesetz lich ausgesprochen. Hiernächst folgt dies auch aus der, im Ge gensätze zum nur zeitweiligen, in Artikel 18 unter». gestatteten Aufenthalte eines deutschen Unterthanen in einem deutschen Bundesstaate, in demselben Artikel 18 unter b. gestatteten blei benden oder definitiven Niederlassung. Zu dieser ist die Einwil ligung des betreffenden Staats erforderlich; allein in dem Satze unter». ist diese nicht erwähnt, folglich nicht nothwendig. Ab gesehen hiervon aber, meine Herren, berufe ich mich auf noch ganz andereAutoritäten, als diesenurlogischenund Rechtsgründe sind. In dem Präsidialvortrage bei Eröffnung der Bundes versammlung am 5. November 1816 und eben so in dem vom 17. Februar 1817 heißt es ausdrücklich: daß durch die in dem 18. Artikel der Bundesacte enthaltenen Bestimmungen ein „wahresdeutsches Bürgerrecht" begründet werde. Nun, wenn ein deutsches Staatsbürgerrecht durch jenen Artikel hat begründet werden sollen, so wird der temporäre Aufenthalt in deutschen Bundesstaaten rechtlich wohl nicht verweigert werden dürfen. Dieser Meinung ist namentlich Klüber, einer der bewährtesten deutschen Staatsrechtslehrer, welcher sagt, daß aus der Befugniß, Grundeigenthum zu erwerben, das Recht zwar nicht zum definitiven, aber doch zum zeitweiligen Aufenthalte von selbst hervorgehe. Ich folgere hier aus dem Rechte zur Erwerbung von Grundeigenthum auch das ander- weite Recht zum zeitweiligen Aufenthalte ganz mit der deutschen Bundesacte selbst und ganz in Gemäßheit derselben deutschen Bundesacte selbst, wenn ich dieses Recht für jeden deutschen Staatsbürger in Anspruch nehme; denn in Art. 14 unter «.der Bundesacte heißt es: „Es sollen den im Jahre 1806 und seit dem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsftänden alle die jenigen Rechte oder Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und dessen unge störtem Genüsse herrühren... Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen: 1)die unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem Staate zu nehmen." Also selbst die Bundesacte schließt hier in Art. 14 aus dem Rechte, Grundeigenthum zu haben, auf das Recht des
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