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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Aufenthalts im Staate. Mithin muß sie auch in Art. 18 diese Consequenz zulassen. Zwar handelt Art. 14 nur von -en Reichs ständen; allein deshalb ist er immer zur Auslegung, zur Er mittelung der Rede-, Denk- und Schlußweise anderer Artikel anwendbar. Endlich berufe ich mich auf Art. 19. Dort ist fest gesetzt: ,,daß derHandel und Verkehr, zwischen den verschie- denenBundesstaaten befördert und geschützt werden soll." Nun, meine Herren, heißt es nicht, den Handel und Verkehr wenig stens mit denjenigen Bürgerclaffen fast aufheben, denen man verbieten will, daß sie aus dem einen Staate in den andern kom men und sich nur zeitweilig aufhalten? Denn ohne solche Rei sen ist ja der Handel ganz unmöglich. Dies, meine Herren, sind wenigstens einige Rechtsgründe, die dagegen streiten, daß eine deutsche Regierung einem deutschen Unterthan das Recht, ihr Gebiet zu betreten und sich zeitweilig aufzuhalten, verweigern dürfe. Wenn der Herr Minister der Justiz meinte, daß die Aus legung der Bundesacte mit Wirksamkeit für einen fremden Staat einem Privaten, einem Einzelnen nicht zustehe, so gebe ich das zu. Ich will sogar zugeben, daß nach einem Bundes- beschlusse Niemand weiter, als der Bundestag, die Bundesacte auslegen dürfe. Aber was logisch unmöglich ist, das kann auch der Bundestag nicht möglich machen. Und dies — logisch und rechtlich unmöglich —ist jener Bundesbeschluß und das Verbot, daß Niemand weiter, als der Bundestag, die Bundesacte aus legen dürfe. Ein solches Verbot ist geradezu eine Aufhebung der Bundesacte, weil diese vermöge desselben ausgelegt werden kann vom Bundestage, ganz, wie er will, also ganz beliebig und will kürlich, auch gegen die klarsten Worte und den klarsten Sinn. Darum wiederhole ich: was logisch unmöglich ist, das kann auch der Bundestag nicht als Gesetz erlassen. Wollen Sie aber auch dem, was in jenem Beschlüsse des Bundestags enthalten ist, Gel tung zugestehen, so werden Sie mir zugeben, daß auch trotz des selben dasjenige, was wirklich in der Bundesacte geschrieben steht, weggeleugnet werden weder kqnn, noch soll. Wenn der Herr Justizminister meinte, wir müßten Achtung gegen die Selbstständigkeit anderer Bundesstaaten in eben demselben Grade haben, in welchem wir diese Selbstständigkeit für ups in Anspruch nähmen, so gebe ich ihm Recht. Diese Selbstständig keit und Unabhängigkeit, die wir verlangen, ist garantirt in der Bundcsacte in den „allgemeinen Bestimmungen" von Art. 1 —11. Von dieser Selbstständigkeit aber sind in eben derselben Bundesacte in den „besondernBestimmungen"im Anhange Ausnahmen'gemacht, und es sind in Bezug auf die in Art. 12 —19 den deutschen Unterthanen zugesicherten Rechte, aber auch nur in Bezug auf diese, die deutschen Regierungen nicht selbstständig, sondern an diese Rechte, an diese Bestimmun gen gebunden.' Nur die „allgemeinenBestimmungen" in Art. 1—11 sind „auf die Feststellung" des Bundes (als eines völkerrechtlichen) gerichtet; die „besonder« Bestimmungen" in Art. 12—19 aber auf innere staatsrechtliche Gegenstände, als Ausnahmen. Also ist dies kein Widerspruch, wenn man jene Selbstständigkeit der deutschen Staaten anerkennt und dennoch darauf dringt, daß diese Rechte realisirt werden. In Bezug auf jene Rechte sind die deutschen Staaten eben nicht souveraim Was das Bedenken anlangt, -aß am Ende von uns nach Art. IS der Bundesacte verlangt werden könnte, auch den in einem deut schen Bundesstaate staatsangehörigen Jesuiten den zeitweiligen Aufenthalt inSachsen zu gestatten, so hätte man, wenn man diese» Grund geltend machen wollte, aus demselben nach Art. 16 der Bundesacte den Deutsch-Katholiken sofort die vollständige Aner- kenntniß schenken müssen. Denn wenn einmal eine Religions gesellschaft christlich ist — und das ist die deutsch-katholische un bestritten —, dann soll gar kein Unterschied gemacht werden irr dem Genüsse der politischen und bürgerlichen Rechte. Wenn also einzelne Jesuiten bei uns sofort nach Art. 16 der Bundesacte Aufnahme finden müßten, so würden auch nach der deutschen Bundesacte die Deutsch-Katholiken sofort völlig anzuerkennen gewesen sein, ohne ein besonderes Gesetz. Da nun aber die Re gierung bei der Frage über die Aufnahme und Anerkennung der Deutsch-Katholiken mit Recht auf die Verfassungsurkunde, welche dem entgegenstehe, sich berief, so kann man auch begreif licherweise wenigstens von Seiten unserer Regierung hier die Jesuiten nicht entgegenhalten, -a der Aufnahme derselben in Sachsen die Verfassungsurkunde entgegensteht. — Nach meiner Ansicht ist daher die hier in Frage kommende Maaßregel der österreichischen Regierung gegen Art 16,18 und 19 der Bun desacte und zur Beschwerdeführung beim Bundestage geeignet. Die Bundesacte gilt, wie für und gegen kleinere, so auch für und gegen größere Staaten, und die sächsische Regierung wird schon bei der österreichischen Regierung selbst Gehör finden, wenn sie auf Abänderung jenes in Oesterreich ergangenen Verbotes dringt. Diese Maaßregel ist übrigens wieder ein Beweis, waS wir in Deutschland zu erwarten haben. Haben andere Maaß- regeln noch Zweifel darüber gelassen, so hebt diese Maaßregel der österreichischen Regierung allen und jeden Zweifel. Ein Zweifel ist nicht mehr zulässig. Daher dürfen wir auch über unsere Ge sinnungen keinen Zweifel übrig lassen und müssen zeigen, daß wir Muth haben und fähig sind, unsere Rechte geltend za machen. . Staatsminister v. Könneritz: Was der geehrte Spre cher aus der Bundesacte ableitet, mag seine Ansicht sein. Sie wird schwerlich die Ansicht derer sein, die über die Anwendung der Bundesacte zwischen Regierung zu Regierung Entschließung zu fassen haben. Dies hier deduciren zu wollen, kann daher nicht meine Absicht sein. Doch will ich auf die Bestimmungen selbst Hinweisen, die er für sich anzieht. Hier heißt es: „Grundeigen- thum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate meh rer» Abgaben und Vasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Unterthanen." Was ist also hiernach bedingt? Lediglich, daß keine Regierung Ausländern, welche in ihrem Bereich Grundeigenthum besitzen, mehr Abgaben ansinne, als den eignen Unterthanen. Daß hier das Recht, über die Aufnahme eines Fremden, über feinen Aufenthalt sich zu ent scheiden, abgesprochen sei, wird Niemand daraus folgern. Dies gehört vielmehr zu den Souverainetätsrechten jedes einzelne»
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