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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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ten, unmittelbar Veranlassung gegeben habe. Der erste Antrag, der diesfalls an Se. Majestät ven König Anton gelangte, sei von dem Vorstande der hiesigen katholischen Freischule ausgegangen, Welcher unter dem Borstellen, daß für katholische Waisenknaben keine Anstalt vorhanden sei, wo diese, wievorherinAnna- burg, ausgenommen und in der katholischen Confession erzogen Werden könnten, denRegenten um Gewährung einer diesfallsigen Unterstützung zur ersten Einrichtung einer solchen Versorgungs anstalt und zur Unterhaltung derselben bat. Der König habe hierauf, nach dem zuvor erforderten Gutachten des apostolischen Vicars hierüber mittelst Allerhöchsten Resm'pts vom 6. Mai 1829 die Errichtung einer Unterrichts - und Versorgungsan stalt für 12 arme verwaiste Knaben katholischer Religion in der Maaße genehmigt, daß er ohne irgend eine Beschränkung und Vorbehalt zu dieser Anstalt das Gebäude des den katholischen Geistlichen zur Benutzung überlassenen Gartens am Queckbrun- nen einräumte, auch 650 Thlr. — — zur ersten Einrichtung und jährlich 400 Thlr. , als welches Quantnm (statt beantrag ter 600 Thlr. -) nach den bei ähnlichen Anstalten angenom ¬ menen Verpflegungssätzen für 12 Knaben für hinreichend geach tet wurde, aus dem Hofzahlamte nebst 6 Schrägen I weiches Holz von der Weißeritzflöße zur Unterhaltung anwies. Hieraus gehe hervor, daß das katholische Waisenhaus an die Stelle einer durch die Theilung Sachsens dem Lande entzogenen gleicharti gen Stiftung als Ersatz getreten, und daß ihm demnach der Cha rakter einer stiftungsmäßigen Anstalt oder xia esuss, bei welcher somit, nach der oberwähnten rechtlichen Ansicht, Unwiderruflich keit der dafür gemachten landesherrlichen Bestimmungen anzu nehmen, um so mehr beizulegen sek, als das ganze Institut ledig lich der Erfüllung eines fortdauernd vorhandenen milden Zwecks gewidmet wurde, mithin solches schon an und für sich den Charakter einer milden Stiftung an sich trage. Uebrigens sei durch die in dem obangezogenen Allerhöchsten Reskripte vom 6. Mai 1829 erfolgte landesherrliche Bewilligung die Anstalt zuerstund allein begründet und dabei für jene weder eine Zeit bestimmung hinzugefügt, noch ein Widerruf Vorbehalten worden. Auch sei, daß ein solcher Vorbehalt in der Absicht des Stifters gelegen habe, nicht zu vermuthen, da die Voraussetzung, der Re gent habe bei Gründung einer einem perpetuirlichen mil den Zwecke gewidmeten Anstalt zugleich die Wiederaufhebung derselben durch Zurückziehung der dafür ausgesetzten Mittel im Sinne gehabt, der Natur der Sache und den Rechten Widerstrei ten würde. Aus diesen Gründen müsse daher die Absicht einer fortdauernden Zahlung der zugesicherten Beihülfe, mithin eine rechtliche Verbindlichkeit der Staatskasse zu Fortgewährung der selben, angenommen werden. Nun verstehe es sich, so viel den Umfang dieser Verbindlichkeit anlange, hierbei von selbst, daß, abgesehen von dem überlassenen Gebäude, nach der Fassung des Spekialrescripts vom 6. Mai 1829 in Verbindung mit dem we nige Lage vor Vollziehung der Verfassungsurkunde unter dem 31. August 1831 ergangenen Specialrescripte, durch welches die Erhöhung des baaren Zuschusses auf 600 Thlr. jährlich genehmigt ward, nicht sowohl der Betrag dieser bewilligten Summe und des Naturaldeputats, da dieser, wie ausdrücklich gesagt werde, nur mit Rücksicht auf das damalige Bedürfniß be stimmt wurde, sondern lediglich die Erhaltung von 12 Waisen knaben der Gegenstand der fundationsmäßigen Verbindlichkeit der landesherrlichen Bewilligung bilde, und daß daher, wenn 'das Bedürfniß bei der Anstalt sich mindern, wenn der beabsich tigte Zweck mit geringerm Aufwande erreichbar sein oder auch durch andere Zuflüsse, z. B. durch spätere Legate oder Schenkun gen, welche nicht zu einem speciellen Zwecke und zu Begründung neuer Stellen dem katholischen Waisenhause zu Gute gegangen feien, ein Lheil des frühern Bedarfs gedeckt werden sollte, auch eine verhältmßmäßige Verminderung des jährlichen Beitrags rechtlich statthaft sein würde, da es an einem ausreichenden Grunde fehle, um anzunehmen, daß der Regent, der das Quan tum seiner Unterstützung ausdrücklich nach dem Bedarfe bemes sen habe, die Absicht gehabt habe, die Direktion der Anstalt in den Stand zu setzen, solcher durch Capitalansammlung künftig eine größere Ausdehnung zu geben. So weit die Mittheilung. In der obgedachten Rechtssache gegen hiesigen Stadtrath ist eine rechtskräftige Entscheidung in letzter Instanz noch nicht vorhanden, es kann daher die von dem hohen Cultusministerium aufgestellte Rechtsansicht nicht als maaßgebend anerkannt wer den. So viel aber ist unzweifelhaft, daß Stoff zu einem Rechts streite ungewissen Ausgangs vorliege; es würde jedoch dankba res Andenken an den König Anton, den Verleiher der Verfas sungsurkunde, bethätigen, wenn die in obiger Darstellung mit vieler Wahrscheinlichkeit entwickelte, für die Staatskasse rechts verbindliche Eigenschaft der für jenes Waisenhaus von demselben ausgesetzten jährlichen Summe nicht ferner in Frage gestellt, sondern ohne weiteres anerkannt, und so ein mit jenen Pietäts rücksichten unverträglicher, überdem unsicherer Rechtsstreit ver mieden würde. Diese Betrachtungen sind es hauptsächlich, welche die De putation zu dem Vorschläge bestimmen: den jährlichen Beitrag von 755 Thlr. für das katholische Waisenhaus in Dresden, einschließlich eines Deputats von 6 Schrägen Holz, zu Erhaltung von 12 Waisenkna ben unter Nr. 6 für die nächste Finanzperiode zu ver- willigen. Abg. Schumann: Meine Entschließung über das beiPo- sition 67 sub 6 gestellte Postulat von 755 Thlr. für das katholi sche Waisenhaus nebst 6 Schrägen Holz ist dadurch bedingt, daß das hohe Ministerium mir eine Auskunft ertheilt. Nämlich 'es ist in dem Deputationsberichte gesagt: daß zur Begründung des katholischen Waisenhauses der spätere Verlust der Annaburger Anstalt durch deren Uebergang an Preußen inVerbindung mit den Schwierigkeiten, welche sich der Unterbringung katholischer Knaben in der hierauf im Jahre 1822 zu Kleinstruppen errich teten Anstalh derselben Art entgegenstellten, unmittelbar Veran lassung gegeben habe. Nun wünsche ich von demMinisterium zu wissen, ob sich dermalen noch Schwierigkeiten der Unterbrin gung katholischer Knaben entgegenstellen und welcher Art sie -sind. Staatsminister v. Wietersheim: Ich habe hierauf zu erwidern, daß die Schwierigkeiten darin liegen, daß ein katho lischer Religionslehrer im Waisenhause zu Struppen nicht ange stellt ist. Es ist aber durch die Natur der Sache und das Gesetz geboten, daß Waisenknaben katholischer Confession in ihrer Re ligion unterrichtet werden müssen. Im Uebrigen muß ich be merken, daß, wenn diese 12 Knaben in das Waisenhaus zu Struppen verwiesen würden, die Zahl der Knaben dort entweder vermehrt werden müßte, was weit mehr als 600 Thlr. kosten würde, weil dort ein Knabe weit höher zu stehen kommt, als im hiesigen Waisenhause, oder es müßten eben so viele protestanti sche Knaben dort ausgeschlossen werden. Abg. SchuMann: Die Gründe des Herrn Staatsmini- sters, weshalb die Aufnahme katholischer Waisenknaben irr
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