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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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bings ist nachher von der kompetenten Behörde darüber Bericht erfordert worden, wie das in derOrdnung lag; aber gegründet ist die Anstalt auf Privatantrag. Ferner sind die 400 Lhaler, nach her 600 Lhaler, durch landesherrliches Reftript als ein Zuschuß zu Unterhaltung der Anstalt verwilligt worden, es ist ein Ge bäude und der Einrichtungsbedarf dazu verabreicht worden, was alles Criterien einer Stiftung sind. Endlich liegt es in der Na- tur -er Sache, daß eine causa Perpetua, ein fortdauernder Zweck vorhan-en sei. In dem Streite des hiesigen Stadtraths mit dem Fiscus wegen des Armenbeitrags liegt eine letzte Entscheidung allerdings noch nicht vor, aber es sind dem Ministerium Entschei dungen letzter Instanz in andern Fällen bekannt worden, welche die Ansicht, daß. hier eure Stiftung zu präsumirsn sei, unter stützen. Wenigstens haben erfahrens Juristen und ehemalige Mitglieder der obersten Justizbehörde diese Ansicht unbedingt grtheilt. Es ist ebenfalls sehr richtig, wie der geehrte Abgeord nete Hensel bemerkte, daß die Parität dadurch nicht verletzt wird, weil analoge Anstalten für die Protestanten bestehen, wohin man . auch das Waisenhaus zu Braunsdorf rechnen könnte. Abg. Schumann: Ich finde mich weder durch die Gründe des. Herrn Staatsministers, noch die des Abgeordneten Hensel bewogen, von meinem geäußerten Bedenken abzugshen. Es wurde hauptsächliches Gewicht daraus gelegt, daß dis Bewilli gung, welche der Errichtung der Anstalt vorausgegangen, in Bezug auf eine Angelegenheit erfolgt sei, welche einen blei bend en Zweck habe, und man folgert daraus, daß die Stände deshalb verpflichtet seien, die postulkte Summe zu bewilligen. Eine solche Folgerung aber halte ich für zu kühn; denn nach dieser Theorie müßte ich, wenn ich heute Jemandem 4 Gr. als Almosen verabreiche, dieselbe Summe auch den andern Tag wieder und so immerfort verabreichen, weil causa perpetua, die Ernährung des Empfängers vorhanden ist. , Dann wurde wieder gesagt, es müsse'darauf Rücksicht genommen werden, daß die Bewilligung von dem Landesfürsten erfolgt sei; ich glaube aber, die Bewilligungen der Lsndesfürsten vor der Constitution, und m so fern nicht ausdrücklich dabei gesagt ist, daß es Stiftungen sein, sollen, können für nichts mehr und für nichts weniger gelten, als für Bewilligungen, die auch ver weigert werden können; esmuß nach meiner Ansicht der Stände versammlung, welche in Bezug auf bis Bewilligung an die Stelle des Landessürstm getreten ist, fteistehen, davon wiedsr abzugehen. Endlich aber wurde gesagt, es gälte Hauptsächlich der Erziehung und darum solle man keinen Unterschied wegen der Confession machen; das ist aber gerade der Grund, warum ich gegen das ganze Postulat bin; eben aus ihm geht hervor, daß man einen Unterschied machen oder doch befestigen will, dm ich nicht haben mag; denn nach meiner Ansicht sollte man katholische und protestantische Waisen zusammen erziehen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich erlaube mir zu be merken, daß doch wohl die R.ligionsunterschiede in der Erzie hung nach unserer Gesetzgebung selbst zu beachten sind, und wenn also für die katholischen Waisenkinder ein besonderes In ¬ stitut vorhanden ist, so kann ich dies nur ganz angemessen fin den, so lange überhaupt Religtonsunterschiede stattfinden. Wurde noch von dem Abgeordneten darauf hingewiesen, daß landesfürstliche Verfügungen nicht allemal Stiftungen sind, so stimmt Jeder damit überein; allein er wird auch zugeben, daß es auf den Zweck, auf die Umstande, auf dm Erlaß selbst ankommt, um daraus zu bsurtheilen, ob eine Stiftung vorliege oder blos eine vorübergehende Administrativmaaßregel. Ich glaube aber, daß das angeführte Beispiel keineswegs auf eine causa Perpetua hinweist; denn wenn ich einem Armen 4 Gr. gebe, so liegt in diesem Geben nicht zugleich das Versprechen, daß ich es künftig auch thun werde, und das angeführte Beispiel also sehr verschieden vor; Mem Specialrescripteist, was hier vorüegt. Referent Abg. SaHß e: Wenn ich auch zugebe, daß der eonftssionelle Unterschied ohne -ringende Nothwendigkert zu dieser Stiftung Veranlassung gegeben hat, so kommen hier doch die rechtlichen Momente Hauptsächlich in Betracht, die aller dings besorgen lassen, düst, wenn die Position abgeschlagen und der Stiftung ein Actor zrr Emschftgung des Rechtswegs gegen den Staatvsiscus bestellt würde, dts namlicherweise er kannt werden würde, wie früher in Ansehung des Armenbei trags der Stadt Dresden geschehen ist, wo der Rechtsstreit höchst ungewiß war. Der Herr Staatsminister hat schon bemerkt, daß, wenn auch derselbe nicht durch letzte Entscheidung, sondern durch Vergleich beigelegt worden, doch schon Beispiele vorlie gen, nach welchen solche Bewilligungen, Seiten des Staats oberhauptes durch Reftript vor der Constitution erfolgt, als stistungsMäßig im Rechtswege anerkannt worden sind. Der Abgeordnete Hensel hat bereits eingehakten, baß zwar ein Almo sen keineswegs für etwas Bindendes angesehen werden könnte. Wenn aber Jemand eine Stiftung errichtet und einzelne Mittel dazu gewährt, so ist anzünehmen, sie solle in den nächsten Jahren nicht wiedsr singehsn, sondern fortdaucrn. Nament lich ist Seiten der höchsten Rechtsbehörde m ähnlichen Fällen angenommen, daß das Staatsoberhaupt sich verbindlich gemacht hat, fortwährend diese Unterstützung zu gewähren, um die be treffende Anstalt fest zu begründen. Denn stiftet ein Privat mann etwas sehnliches, so muß er zugleich die nöthigen Sum men schenken und aussetzen, oder er muß einen sichern Fonds snweisen, aus dem alljährlich dis Mittel genommen werden. Das hat der hochselige König Anton gethan, indem er aus der Staatskasse eine gewisse Summe zur jährlichen Unterstützung anwies und gewährte, als zu einer causa perpetua. Dazu kommt aber auch, daß wir keine Ersparniß machen würden, wenn wir die katholischen Knaben in andern, Anstalten erziehen ließen; denn sie werden dort noch mehr kosten, als die gefor derten 760 Lhaler, indem dies nur ein Beitrag zu der Stiftung ist. Es wurde zwar bemerkt, in Braunsdorf sei eine Anstalt für hülfsbedürftige Knaben, wobei ich erinnern muß, daß diese Anstalt jener Stiftung nicht zu vergleichen ist, weil dort nur Knaben zur Comcrion und Strafe ausgenommen werden. Das find die Rücksichten, welche die Deputation bestimmt
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