Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
genommen worden, daß bei den Mitgliedern der Juristenfacultät und denen des vormaligen Schvppenstuhls, in so fern sie in den Staatsdienst übergehen, ebenfalls die von der Deputation für die Kirchen- und Schulräthe beantragte Ausnahme gemacht werde. Dagegen muß ich aber einwenden, daß dies eine im Staatsdienergesetze aufgestellte Ausnahme ist, und daß Aus nahmen niemals extensiv, sondern nur stritt erklärt werden dür fen. Es ist ferner gesagt worden, die Billigkeit geböte, daß das jenige, m>as bei den Dicasterianten angewendet wird, auch bei den Geistlichen Anwendung finde, die in den Staatsdienst als Kirchen- und Schulräthe treten. Allein eine solche Billigkeit würde nach meiner Ansicht zu weit führen. Will man deshalb gegen die genannte Classe der Staatsdiener billig sein, so würde man gegen eine andere Classe von Staatsdienern unbillig wer den müssen. Es ist bekannt, daß aus dem CommunaldieNste, aus -er Advocatenpraxis und aus andern Beschäftigungen sehr Mele in den Staatsdienst übergehen, denen aber dtr Genuß, der für die Kirchen- und Schulräthe beantragt wird, nicht bewilligt wurde. Diese würden ebenfalls darauf Anspruch machen kön nen, und man würde unbillig gegen sie handeln, wenn man ihnen das nicht auch bewilligen wollte. Eine Ausdehnung -er Posi tionsverhältnisse, wie sie von-er Deputation für die Geheimen -Kirchen- und Schulräthe beantragt wird, scheint mir bei der Fluth der Pensionen, welche vorhanden ist, allerdings gar nicht an der Zeit zu sein. Ich fürchte übrigens nicht, daß deshalb, weil die in der Zukunft erforderlich werdenden Kirchen- und Schulräthe nicht gleich im voraus die Aussicht auf die bean tragte Pension haben, es an geeigneten Subjekten für dieses Geschäft fehlen möchte. Wollte man so etwas annehmen, so müßte man an dem Gemeinsinne, der seine Kräfte dem Staats dienste gern zu widmen bereit ist und der sich bisher glänzend genug offenbart hat, verzweifeln. Sollten sich aber wider mein Vermuthen aus dem erwähnten Grunde keine zur Annahme der Kirchen- und Schulrathdienste bereite Geistliche vorfinden, es vielmehr vorziehen, in ihren Stellen als Geistliche zu bleiben, so wird man die Beschäftigung an Geistliche so übertragen können, -aß sie nicht erst in den Staatsdienst übertreten und für ihre Ar beiten bezahlt werden, wie Zeder, der dem Staate einen vorüber gehenden Dienst leistet. Es ist ferner von der Deputation ge sagt worden, daß diese Räthe sich deshalb in einer üblem Lage, als andere Staatsdiener, befänden, weil sie weder nach 46Dienst jahren, noch nach dem erfüllten 70. Lebensjahre ihre Entlassung nehmen könnten; das Erstere nicht, weil ein solcher Fall, da sie sämmtlich erst kurz vor oder nach erfülltem 40. Lebensjahre im Staatsdienste angestellt würden, bei keinem nach dem Laufe der Natur eintreten könne, nach erfülltem 70. Lebensjahre nicht, „weil sie dann nach der Scala §.32 nur bezüglich A bis höch stens die Hälfte ihres Gehalts als Pension erhalten würden; ein Rückschritt für den gewohnten Hausstand, der in dem hohen Al ter, in welchem er geschähe, ohne eigenes ansehnliches Vermögen die empfindlichsten Entbehrungen zurFolge haben würde." Diese Gründe sind, wie mir scheint, zu allgemein und passen auf Alle, welche nicht gleich nach Beendigung der Universitätsstudien in den Staatsdienst übergehen. Sie würden also auch auf Alle Anwendung finden, welche aus dem Communaldienste oder auS ähnlichen Verhältnissen in den Staatsdienst übergehen. Eine besondere Anwendung derselben auf den vorliegenden Fall läßt sich nicht rechtfertigen. Ferner recurrrrt die Deputation haupt sächlich auf §. 20 -es Pensionsgesetzes, welcher sagt: „Ist ein Staatsdiener durch Krankheit, die eine Wiedergenesung hoffen läßt, ein Jahr hindurch an Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich verhindert worden, so ist er, im Fall er beim Ablauf des Jahres nicht genesen ist, annoch ein Jahr lang in Wartegeld von A seines Diensteinkommens zu setzen, worauf bei fort dauernder Krankheit die Bestimmungen wegen der Pensioni- rung eintreten." Dieser Fall ist meines Wissens bis jetzt noch nicht eingetreten. Er kann aber auch dann eintreten, wenn dem Anträge der Deputation deferirt wird. Dem kann nur so vorge beugt werden, daß für jeden der genannten Staatsdiener ein Vicar auf Kosten des Staats bestellt wird. Durch Annahme des Antrags der Deputation wird' dem aber nicht vorgebeugt, Wenn ich mich demnach dafür ausspreche, daß dem Anträge der Deputation hinsichtlich der Pensionirung der genannten Catcgo- rke der Staatsdiener Folge gegeben werde, so geschieht dies ein mal, weil sie sich bedeutende Verdienste erworben haben um das Volksschulwesen, und sodann aus dem Grunde, weil von diesen Beamten in der Folge eine besondere Lhätigkeit erwartet wird bei Einführung einer neuen Kirchenverfassung; und ich Lin der Ansicht, daß man ihnen die gewünschte Pension theils als Be lohnung für erworbene, theils als Ermunterung und in Erwar tung zukünftiger Verdienste zu Lher'l werden lasse. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, werde ich für den Lheil des Antrags, welcher die Pensionirung auf die Nachfolger ausgedehnt wissen will, nicht stimmen, und bitte deshalb das geehrte Directorium, wenn es zur Abstimmung schreitet, den Deputationsantrag zu theilen, so daß über die Worte: „so wie deren Nachfolgern" be sonders abgestimmt wird. Präsident Braun: Ich »verde diesen Wunsch berücksichti gen. Der Herr Staatsminister hat das Wort. Staatsminister v. Wietersheim: Der geehrte Herr Ab geordnete Schumann hat zur Unterstützung seiner Ansicht, daß die beantragte Vergünstigung nicht auf die Amtsnachfolger der betreffenden Staatsdiener erstreckt werden möge, sich auf das Verhältniß berufen rückstchtlich derer, welche aus dem Commu naldienste und aus der advocatorischen Praxis in den Staats dienst übergetreten sind. Es hat dies etwas Scheinbares, wird aber bei näherer Beleuchtung sich als unhaltbar ergeben. Hätten wir Staatsdienerstellen, zu denen nur Männer aus dem Advoca- tenstande oder Communalbeamte-gewählt werden könnten, so würde auch bei den Inhabern solcher Stellen die Zeit der advo catorischen Praxis und das Wirken als Communalbeamte mit angerechnet werden müssen. Allein dies ist nicht der Fall. Es ist freiwillig, wenn Jemand aus diesem Geschäftskreise zum Staatsdienste berufen wird. Was aber die Stellen der Kirchen- und Schulräthe anlangt, so ist bei Organisation -er Kreisdi-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder