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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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man die Last des PcnsionSfonds möglichst vermindere; diese Rücksicht hat der Deputation, wie dem geehrten Sprecher vorge schwebt ; allein man mag bedenken, ob zwischen dem Vorschläge der Deputation und den Vorschlägen der hohen Staatsregierung in finanzieller Hinsicht ein großer Unterschied ist, und man wird finden, daß er nicht bedeutend ist. Dagegen sind die Gründe, weshalb die Deputation wünschen mußte, daß sofort eine feste Bestimmung darüber gegeben werde und nicht das bloße Ermes sen des Ministeriums eintrete, gewiß sehr brachtenswerth und zum großen Th eile auch anerkannt worden. Es wurde auf das Werhältniß anderer Beamten hingewiesen, allein der Herr Staatsminister hat bereits den triftigen Grund angeführt, daß die Ministerien bei Besetzung anderer Stellen die Macht haben, die untern Staatsdiener zu höhern Stellen heraufzunehmen, und es ist daher ein Unterschied zwischen diesen in Frage stehenden Stellen und den übrigen von andern Ministerien zu besitzenden Stellen, wozu auch Comnmnalbeamte und Advocaten gezogen werden. Was aber von dem Herrn Cultusminister zur Recht fertigung des Drcrets bemerkt wurde, scheint mir nicht ganz schlagend zu sein. Es wurde nämlich von dem Herrn Staats minister auf§. 33 des Staatsdienergesetzrs, wo von Ausländem die Rede ist, Bezug genommen; allein was die Ausländer anlangt, so steht eS in der Macht der Staatsregierung, sie nicht zum hiesigen Staatsdienste zu berufen, denn sie hat hinlängliche Gelegenheit, Inländer anzustellen. Das aber ist bei den fraglichen Stellen nicht der Fall; denn hier muß sie Geistliche berufen, sie kann solche Personen nicht anstellen, die früher im Staatsdienste waren. Der geehrte Abgeordnete Schumann hat einen Unterschied ma chen wollen zwischen den früh er angcstellten Kirchen- und Schul- räthen und ihren Nachfolgern. Die Rücksichten, welche er für die jetzt eingestellten angeführt hat, gelten jedoch auch für die spa ter anzustellendcn. Er hat sich darauf bezogen, daß die jetzt an gestellten um das Volksschulwesen sich Verdienste erworben ha ben, daß jetzt eine Kirchenreform bevorstehe, und daß sie hierbei Gelegenheit finden würden, ihren Eifer ferner zu beweisen. Diese Rücksichten werden auch in Zukunft gelten. Wir müssen wünschen, daß in diesen Stellen umsichtige, mit der gegenwärti gen Zeit befreundete Männer stehen, die bei gehöriger wissen schaftlicher Bildung die nöthkge Erfahrung erlangt haben, damit sie in ihren hochwichtigen Aemtery stets die Aufklärung beför dern. Schon die Ausführung der jetzt vorhandenen Gesetze er fordert die größte Umsicht, und also sprechen die Gründe des Ab geordneten Schumann, in so fern sie aus der Vergangenheit ent lehnt sind, in gleicher Maaße auch von der Zukunft. Gegen den Antrag des geehrten Secretairs Tzschucke müßte ich mich erklä ren, weil es sich von selbst versteht, daß die hohe Staatsregierung die hier ausgesprochenen Grundsätze durch das Gesetz- und Ver ordnungsblatt auszusprechen hat, und zwar nach Ansicht der De putation als eins Verordnung, welche als unter ständischer Zu stimmung erlassen zu bezeichnen sein würde. Ein besonderes Gesetz darüber zu verlangen, halte ich für unnöthig; denn in diesem wird eben auch nichts weiter bestimmt werden, als was in dem Anträge der Deputation enthalten ist. Durch die ver langte Maaßregel würde diese Angelegenheit wieder auf 3 Jahre verschoben und ein wesentlicher Nutzers dadurch nicht erreicht. Der geehrte Abgeordnete hat zwar gemeint, es wäre der Antrag der Deputation nicht überall deutlich, jedoch hat er nur ein einzi ges Beispiel angeführt, indem er darüber Zweifel erregte, ob den Kirchendienern, wenn sie später alsKirchenräthe angestellt wür den, auch ihre Dienstzeit im Schulfache mit angerechnet werden müsse. Das scheint aus dem Anträge der Deputation zweifel los hervorzugehen, indem es dort heißt: „ihre frühere Dienstzeit in Kirche und Schule". Einen weitern Zweifel hat der geehrte Abgeordnete nicht angeregt. Deshalb sollte ich glauben, dass man sich bei dem Anträge der Deputation beruhigen könnte, und sollte irgend ein Zweifel noch vorhanden sein, so könnte der An trag gestellt werden, daß eine Verordnung im Gesetz- und Vcr- ordnungsblatte erlassen und ausdrücklich darin die ständische Zu stimmung erwähnt würde. Staatsminister v, Könneritz: Ich erlaube mir, einige Worte an das anzuschließen, was der geehrte Abgeordnete Hen sel über den Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes über die sen Gegenstand bemerkte. Die Verhältnisse der Civilstaats- diener sind allerdings durch ein Gesetz geordnet, weil die Rechte und -Pflichten in dem Verhältnis zwischen den Staatsdienrrn und der Regierung bestimmt werden sollen, und weil diese Verhältnisse eine so große Classe von Staatsdienem betrafen. Durch dieses Gesetz ist die Regierung zugleich den Ständen gegenüber gebunden, nicht die Staatskasse zu belasten. Sieht man aber auf den vorliegenden Fall, so han delt'es sich lediglich darum, ob den Kirchen- und Schulräthen ihre frühere, im öffentlichen Dienste für Kirche und Schule ver brachte Zeit als Staatsdienst angerechnet werden soll. Dies be rührt lediglich das Interesse der Staatskasse. Die Regierung hatte gar keinen Grund, mit ihrem Decrete einen Gesetzentwurf vorzulegen, weil der Vorschlag dahin ging, es solle bei jeder An stellung der freien Vereinigung zwischen demAnzustellmdenunh der Regierung überlassen bleiben, wie viel Jahre von ihrem frü her» für Kirche und Schule geleisteten Wirken ihnen angerechnet werden sollen, und sonach in jedem einzelnen Falle lex contractu» vorhanden sein würde, wenn Penstonirung eintritt. Nur den Ständen gegenüber ist die Regierung gebunden, Ermächtigung zu suchen; diese würde aber erreicht, so wie die Stände ihre Ge nehmigung dazu geben, denn in der Lhat handelt es sich nachdem Vorschläge der Regierung nur darum, ob die Regierung die Pen sionen danach bemessen dürfe oder nicht. Die geehrte Deputa tion hat den Vorschlag etwas erweitert, in so fern bestimmt wer den soll, daß die ganze Dienstzeit, welche die Kirchen- und Schul- räthe fürKirchrundSchulein öffentlichem Dienste verwendet ha ben, bei der Pensionirung ihnen angerechnet werden soll, und es wird hiernach künftig den Schul- und Kirchenräthen ein jus <z«ae- situm eingeräumt werden. Allein ein Gesetz deshalb zu erlassen, blos wegen vier Stellen im Lande, istitt der That nicht nothwen- dig. Es kommt nur darauf an, daß die Männer es erfahren, daß ihnen dieses Recht zustche. Sonach ist es vollkommen ge nügend, wenn im Landtagsabschiede, der im Gesetz- und Vrrord-
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