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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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zahlung, welche der Bezogene, der keineDeckung hatte, wegen seines durch Einlösung des Wechsels gemachten Vorschusses zu erwarten hat. Das Recht nun aber, von dem hier überall die Rede ist, er- scheint von hoher Bedeutung, wenn man bedenkt, was die Ent bindung des mit Wechseln bezogenen Gläubigers von der Oblie genheit anderer Faustpfandgläubiger, die Pfänder zur Concurs- masse einzuliefern und deren Versilberung durch den Concurs- richter geschehen zu lassen, für Folgen hat. Es ist ein qualificir- tes Retentionsrecht, vermöge dessen der Gläubiger um seiner Be friedigung willen eine Separation der in seinen Händen befind lichen Maaren durchsetzt. Entbunden von der Nothwendigkeit, un ter den übrigen Gläubigern zu liquidiren, und ejn Verfahren mit dem enrator litis abzusetzen, entgeht er nicht nur der Gefahr einer Versäumniß am Termine, erspart dieKosten seiner Meldung, die (oft lange) Zeit, die abläust, ehe das Designationsurthel in Rechts kraft ergeht und die Distribution beschehen kann, sondern er ent geht auch aller Collision mit andern Gläubigern, welche bessere Rechte, als die seinigen, in Anspruch nehmen möchten, und kann in einigen Fällen auch noch dadurch seinen pecuniären Vortheil befolgen, daß er den Verkauf der Waare als Handelsmann ohne Kostenaufwand und vielleicht auch mit besser« Succeß betreiben kann, als es außerdem auf dem Wege der Auction geschehen würde. Wohl mit Recht wird von den Rechtslehrern bemerkt, daß diese Vortheile, die man in die Abgeschiedenheit vom Concurs legen mag, gemeinrechtlich überhaupt allen Faustpfandgläubigern zukommen. Doch in Sachsen machen sie eine Ausnahme von der Regel, die auf das Verhältnis, der Mitgläubiger nachtheilig ein wirkt, und die Geschichte ihrer Entstehung, so wie dieAussprache der angezogenen Gesetze selbst weiset darauf hin, daß die Gesetz geber solche Bestimmungen als Nachbildung auswärtiger Gesetz gebung einzig und allein zur Sicherung des wahren Wechselge schäfts, und um den Verkehr mit gezogenemPapiere zu be fördern, getroffen haben. In vielen Fällen entstehen die Wechsel daraus, daß der Be steller von Maaren den Absender ermächtigt, auf diejenigen Per sonen zu trassiren, durch derenHande dieWaaren gehen. Häufig läßt man auf Spediteurs, Commissionairs ziehen. DieseWechsel werden acceptirt, weil der Inhaber der Waare in diesem Besitz einUnterpfand hat, welches ihm Deckung gewährt. Nicht allemal tritt zwischen dem Eigenthümer und dem Spediteur, Commissio nair die ausdrückliche Abrede eines Unterpfandscontracts ein. Außer dem Falle des Concurses würde es derselben auch nicht in dem Grade bedürfen, weil der Acceptant gegen den Eigenthümer der Waare das Retentionsrecht üben, und als Commissionair den Betrag des Wechsels ohne weiteres in Gegenrechnung stellen kann. Nur in so fern er beim Verkauf immer an die Preisbe stimmung des Committenten gebunden, ja auch einer den Ver kauf zur Zeit verbietenden Contreordre desselben ausgesetzt bleibt, kann erwenigstens durch Verzögerung seiner Revalirung in Ver- egenheit kommen. Deshalb waren denn auch die Verhältnisse außer dem Concurse im Gesetzentwürfe nicht zu übergehen. Dagegen läßt die Gefahr, die der Acceptant laufen würde, wenn er im Concurse seine Ansprüche liquidiren müßte, nichts Anderes voraussetzen, als daß dergleichen Wechselannahmen und Zahlungen ganz unterbleiben würden. Ze häufiger diese Gattung von Wechselnegozen ist, je mehr das Ausland daran gewöhnt ist, unter dem Schutze solcher Be rechtigungen auf Wechselgeschäfte einzugehen, und je störender es auf den Credit wirken würde, wenn man dem Handelsstande die Zuversicht nehmen wollte, daß bei solchen Wechselgeschäften der Waareninhaber durch seinen Besitzstand gedeckt sei, umso weniger kann es dem Gesetzgeber bedenklich erscheinen, den De- cisivbefehl mit den hinzugekommenen Ausdehnungen in seiner Hauptrichtung fortbestehen zu lassen, oder vielmehr die Tendenz dieses Instituts von neuem in geeigneter Maaße zu regeln. Und obwohl in der Aufhebung aller bei Publication einer Wechselord nung für das Königreich Sachsen in Gültigkeit stehenden Gesetze die das Concursrecht angehende Bestimmung nicht begriffen zu achten sein würde, so scheint es doch aus andern Gründen erfor derlich, hierüber durch Gesetz nicht nur jedenZweifel zu beseitigen, sondern auch über den wahren Umfang des in Frage befangenen Rechts einige nähere und berichtigende Bestimmungen zu er- theilen. Man hat in letzterer Beziehung zu bemerken, daß der Han delsstand in Leipzig beantragt hat, das Recht, welches das Gesetz den mit Wechseln (Tratten) bezogenen Besitzern beigelegt hat, auch denen Besitzern von Maaren zu Theil werden zu lassen,.die in andern Verhältnissen sich als Gläubiger des Gemeinschuldners darstellen, und daß man insonderheit den Spediteurs, die Spesen, Zölle, Frachtlöhne verlegt haben, wegen dieses Aufwandes, ja wohl auch wegen der Speditionsgebührnisse, ein gleiches Reten tionsrecht im Concurse einräumen möchte. Dies ist jedoch aus erheblichen Gründen bedenklich gefunden worden. Allein davon wird doch jedenfalls nicht abzugehen sein, daß mandas zum Vortheil des Wechselgeschäfts geordnete Retentions recht bestätige, und es wird nicht dabei stehen zu bleiben sein, daß man die Sache durch bloße Verweisung auf jene angezogenen Gesetze, die zum großen Theile selbst Verweisungen sind, abthue, sondern es scheint erforderlich, die in jenen Gesetzen liegenden Zweifel zugleich zu lösen. 6) Fragt man, wer das Recht haben soll? so ist es s) derjenige Besitzer der Waare (Kaufmannswaare), der mit Wechseln belegt ist. Man gelangt aber mit dieser Antwort zu dem Bedürfnisse einiger nähern Erklärungen. Es ist gleichgültig, ob der Cridar selbst die Wechsel bezogen hat, oder ob sie auf seine Anordnung für seine Rechnung gezogen morden sind. Es beschränkt sich die Zuständigkeit dieses Retentionsrechts nicht blos darauf, daß die gezogenen Papiere Tratten sind. Aber hier tritt doch ein Unterschied ein. Das Retentionsrecht bei Tratten ist bedingt durch den bloßen Vorgang der Acceptation, die vor Ausbruch des förmlichen Concurses, ja sogar nachher (wenn der Acceptant von dem Ausbruche des Concurses noch keine Wissenschaft gehabt hätte) eingetreten war. Bei der An weisung kann die Retention nur vorkommen, wenn der Bezo gene vor Ausbruch des Concurses, oder bevor er davon Wissen schaft erlangt hatte, die Zahlung geleistet hat. Es beschränkt sich das Retentionsrecht nicht blos auf den Fall, daß ein ausdrückliches Abkommen dargethan wird, daß die Maare oder deren Erlös als Pfand einstehen solle, sondern es genügt, daß der Aussteller oder Auftragsteller zur Annahme und Zahlung für seine Rechnung gezogener Papiere von dem Besitz der Waare unterrichtet gewesen; da wird die Absicht, auf diese Maaren als Deckung zu verweisen, bis zum Beweise desGegen- theils präsumirt, als welcher auch damit geführt werden kann, daß der Bezogene zur Zeit, da der Accept oder Zahlung geleistet, von einer Verfügung des Gemeinschuldners in Kenntniß gesetzt
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