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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Nach diesen Gesetzen ist es demnach unbezweifelt, daß Alle, welche in hiesigen Landen Maaren in Commission oder auch sonst in Verwahrung von einem Andern erhalten haben und von die sem mit trassieren Wechseln belegt worden sind, gegen selbigen und dessen Concursmaffe wegen ihres Wechselvorschuffes jenes Recht auszuüben befugt sind. Eben so wenig dürste es zweifelhaft sein, daß, wie auch in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe angenommen worden.ist, unter denen, „die sonst Maaren in Verwahrung haben", in Hinsicht auf die Allgemeinheit dieser Worte, diejenigen ebenfalls mit zu verstehen, denen dieselben gleich anfangs mit der Absicht, um darauf spater zu trassiren, als Faustpfand übergeben, und die sodann auch wirklich mitWechseln belegt worden sind, so wiedaß auch denjenigenWaarenempfängem schon das gedachte Vorzugs recht zukommt, welche die auf sie gezogenen Tratten vor der In solvenz des Trassanten nur acdeptirt, aber noch nicht bezahlt haben, da, wollte man dieWorte in dem Z. XXXIV. der Wechsel ordnung: „wennEinerWechselbriefeaccrptirt u nd bezahlthätte", so erklären, daß in dem vorliegenden Falle außer der Acceptation noch die Bezahlung der Tratte von dem Trassanten bewirkt worden sein müsse, dem entgegensteht, daß dann in dem Gesetze die Zahlung offenbar zur Hauptsache gemacht und die Annahme der Tratte neben der Bezahlung der letztem ganz unnöthiger- weise erfordert worden wäre. Auch spricht gegen eine solche Er klärung, daß in den darauf folgenden Worten in demselben tz. XXXIV. der Leipziger Wechselordnung nur derAcceptation der Tratte als der Bedingung, welche jenes Vorrecht bewirken: soll, Erwähnung geschehen ist, indem es daselbst heißt: so soll es wegen der Güter, welche dem Acceptanten in Commission oder sonst in Verwahrung gegeben worden rc. Dahingegen wird in Zweifel gezogen, ob a) diese Gefttzstellen jenes Vorrecht nur dann geben, wenn der Commissionair, Depositar rc. von demjenigen, von welchem sr die Maaren erhalten hat, mit Tratten be legt worden ist und diese von Ersterm acceptirt oder be zahlt worden sind, sondern auch in dem Falle, wenn der Empfänger der Maaren dem Einsender auf andere Weise als durch Annahme oder Bezahlung von Tratten Vorschüsse gemacht hat, b) ob der obsrwähnte Decisivbefehl lediglich und jedenfalls auf die Leipzi g er Schuldner und die Leipzig er Con- curse sich beziehe, und ob der Gesetzgeber dabei auch an Commissionaire, dieinLeipzrg wohnhaft, ge dacht habe. Was nun den unter a. bemerkten Zweifel anlangt, so spricht für dis in den Motiven zum Gesetzentwürfe ausgesprochene An sicht, daß in dem Decisivbefehle jenes Vorrecht nur durch Accep tation oder Bezahlung von Tratten erworben werde, der Aus druck, welcher auch in dem tz. XXXIV. der Leipziger Wechselord nung wiederholt ist: „daneben aber mitWechselbelegt worden", indem die Worte: „Jemanden mit Wechseln belegen" nach dem gewöhnlichen, so wie nach dem kaufmännischen Sprachge brauche mit denen: auf Jemanden Wechsel zieh en, gleichbedeu tend ist und nur Tratten gezogene Wechsel sind. Auch erwähnt der §. XXXIV ausdrücklich der Acer pta- rion, die auf Tratten hinweist. Sucht man die Absicht des Gssstzgebers in der Lesondern Sicherstellung des wahren Wechselgeschäfts, d. i. des Ver kehrs mit gezogenen Wechseln, so muß man allerdings dieser Ansicht beipflichten; sucht mau dagegen den Grund jener gesetz lichen Bestimmung im Allgemeinen in der Sicherstellung des Handels, so wie des handeltreibenden Publikums und in den vaterländischen Interessen überhaupt, somuß man der.Meimmg derer beistimmen, welche das in einem Gesetze gegebene Vorrecht auf alle Vorschüsse beziehen, die derEmpfän- gsr der Waare in Hinsicht auf solche dem Absender derselben ge machthat, gleich viel, ob dieseBorschüffe auf trassirten oder trock nen Wechseln des Letzter«, auf Accreditiven und Stellzetteln, oder auf bloßen Darlehnen mit oder ohne Schuldverschreibung, oder auf Verlägen an Portis, Fracht, Zöllen und andern Spesen beruhen. Diese Meinung findet selbst in den angezogenen Gesetzen einige Unterstützung dadurch, daß nach deren Worten die Commis sionaire sich „wegen ihres Vorschusses" an den empfangenen Maaren bezahlt zu machen berechtigt sein sollen, indem aus dem gebrauchten Worte: Vorschuß die Absicht zu erkennen, die Commissionaire wegen ihrer Auslagen überhaupt sicherzu stellen, und daß die strenge Unterscheidung zwischen gezogenen und nicht gezogenen Wechseln, zwischen trassirten und trocknen Wechseln erst der Doctrin späterer Zeit angehört, daher der den Jahren 1669 und 1682 angehörige Ausdruck: „mit Wechseln belegen" minder streng zu erklären sein dürfte. Die Deputation wird auf diesen Punkt später zurück kommen. Angehend die Frage unter b., so hat die hohe Staatsregie rung in den Motiven zu diesem Gesetzentwürfe für solche be jahend sich ausgesprochen und dafür angeführt, „daß es an sich schon zu den seltensten Ausnahmen gehöre, daß ein Leipziger Haus seine Waare in Leipzig durch einen andern Commisstonair ver kaufen lasse." Die Deputation ist hier einer entgegengesetzten Ansicht. Sie geht dabei von folgenden Grundsätzen aus: Man muß überhaupt annehmen, daß der Gesetzgeber bei jedem Gesetz, welches er erläßt, vor Allem sich die Aufgabe stellt, den Nutzen und den Vortheil seines Landes und seiner Unter- thanen zu fördern. Allerdings rathet die Gesetzgebungspolitik an, fürJnländer und Ausländer gleiches Recht festzustellcn, aber wenn auf der einen Seite das Ausland durch seine Gesetzgebung seine Staats angehörigen vor den Fremden begünstigt, so ist es andererseits recht und billig, eine Ausnahme von jener Regel zu machen, und die Retorsion ist dann das einzige und angemessenste Mittel, die- serRechtsungleichheit ein Ziel zu setzen, um Rechtsgleichheit wie der herzustellen. Ist demnach auch bei jenem Decisivbefehl vorauszusetzen, daß durch solchen dem Handelsstande in Leipzig einBor- theil gewährt werden sollen, und weisen die Worte in dem Deci- sivbefehl: „Wir wollen es wegen der Güter, welche einem oder dem andern in Commission gegeben, allerdings, wie in andern Handelsstädten eingeführet und üblich sein soll, nicht weniger bei Unserer StadtLeipzig dergestalt hin- sühro gehalten und in Acht genommen wissen rc." auf eine solche Retorsion zu Gunsten des Leipziger Handelsstandes hin, so kann die Deputation keinen Augenblick einem Zweifel darüber
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