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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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angewenbet wird, auszahlt, nicht mehr mit jenem Vor zugsrechte begleitet, und beschrankt man das letztere auf die Art von Vorschüssen, welche auf gezogenem Pa pier, Tratten und Anweisungen beruhen, 2) das bisherige Vorrecht des Commissionairs davon ab hängig gemacht, daß derselbe solches nur an denn äm'- lichen Maaren ausüben darf, auf welche er den Wechselvorschuß wirklich geleistet hat, so daß dasselbe ihm nicht mehr, wie bisher, an den andern bei ihm lagernden, nach gemachtemBorschusse eingelieferten Commissionswaaren seines Schuldners zusteht, 3) dem Commissionair jenes Vorrecht nicht mehr wegen sei ner Auslagen, die er in Bezug auf die empfangenen Maaren an Fracht, Zoll, Spesen, Lagerzins und derglei chen aufgewendet hat, entzogen, so ist nach Ansicht der Deputation die unausbleibliche Folge die ser neuern beschränkenden gesetzlichen Bestimmungen „für den Verkehr im Allgemeinen, für Handels- undGe- werbtreibende, für Fabricanten und selbst für die Land- wirthe eine höchst nachtheilige." Dies dürste aus Folgendem hervorgehen. Zu 1. Die Vermögensverhältnisse sind Gegenstand des Privat geheimnisses, das auch unser Staat ehrt, wie die neuesten Ver handlungen über die Personalsteuer bezeugen. Geldgeschäfte werden gern in der Stille betrieben, und der Darleiher, so wie der Erborger, stellen dieses ihr gegenseitiges Werhältniß nicht auf den Markt. Ist dies schon im Interesse der Privaten, so liegt dies noch mehr im Interesse des handel- und gewerbtreibenden Publikums, dessen Geschäft hauptsächlich auf dem Credit be ruht. Der Handel- und Gewerbtreibende können nicht wün schen, daß Fremden offenbar werde, wenn und was sie creditirt, noch weniger aber, wem und wie viel sie schulden. Der Handel und das Gewerbe bedürfen auch hier eines Schleiers. Daher sagte es dem Handel und Verkehr zu, was bis jetzt nach dem Ge richtsbrauche stattfand. Der Kaufmann, Fabrikant und Gewerb- treibende entnahmen auf ihre Maaren von dem Commissionair oder Spediteur den nöthigen Vorschuß ohne Dazwischenkunft eines Dritten; sie ließen sich entweder den nöthigen Vorschuß persönlich einhändigen, oder diesen sich einsenden, sie stellten da für eine Schuldverschreibung oder einen eigenen Wechsel aus, oder es wurde der Vorschuß gegenseitig gebucht. Niemand wei ter erfuhr etwas darüber. Nach dem Vorschläge im Entwürfe soll nun der Kaufmann, Fabrikant und Gewerbsmann genöthigt werden, einen Dritten in sein Geheimniß einzuweihen, diesen damit bekannt zu machen, daß er von dem Commissionair einen Vorschuß brauche, zu dem Ende dem Dritten den Vorschlag zu machen, ihm eine Anweisung oder einen Wechsel, die er deshalb auf den Commissionair ziehen wolle, abzukaufen und von dem Dritten ihren Geldbedarf zu beziehen. Diese Summe soll nun wieder der Nehmer der Tratte oder Anweisung von dem Com missionair sich auszahlen lassen. Durch diese vorgeschlagcneMaaßregel werden Schuld-und Handelsverhältnisse veroffenbart und der Handel benachtheiligt, ohne daß ein zureichender Grund dafür vorhanden ist. Denn warum soll nur ein gezogenes Papier, eine An weisung, ein trassirter Wechsel dem Darleiher jenes Vorrecht ge ben, und nicht auch ein anderes an ihn ausgestelltes kaufmänni sches Schuldpapier, ein eigener Wechsel, eine Schuldverschrei bung? ein eingelöstes Akkreditiv, ein Stellzettel? und is! nicht offenbar das Schuldverhältniß an sich, die Sicher stellung derSchuld selbst und die daraus hervorgehendr Vermehrung und Erhöhung des Verkehrs die Haupt sache? Der Gesetzentwurf macht dagegen denWechselverkshr — der mit Tratten und Anweisungen sich beschäftigt — zum hauptsächlichsten Gegenstände, während die Deputation den ge- sammten Handelsverkehr als solchen anerkennt und m dem erstem nur einen Zweig des letztem erblickt, der auf Kosten der andern Handelszweige nicht zu pflegen ist und auch nicht ge pflegt werden kann, indem er nur da gedeiht, wo der Handel blüht; durch die Beschränkung dessen, was jetzt besteht, kann wohl die Zah l der in Umlauf zu setzendenWechsel vermehrt wer den, aber die Handelsgeschäfte selbst werden dadurch ver mindert, und dieser Nachtheil wird durch den Grund, daß der Wechselverkehr dagegen an Sicherheit gewinne, um so weniger ausgeglichen, da durch die vorgeschlagene Maaßregel zwar einige Tratten und Anweisungen an Sicherheit gewinnen können, nicht aber der Wechselverkehr als solcher; denn die wenigsten Tratten und Anweisungen beruhen auf derartigen Geschäften, und de nen, die darauf beruhen, kann man solches nicht ansehen. Man wende übrigens nicht ein, daß es sich hier blos um eine Form handle, daß der Handeltreibende, wenn er von seinem Commissionair oder Spediteur einen Vorschuß brauche, diesen eben so güt auf dem vorgeschlagenen Wege durch Anweisung und Tratten beziehen könne, als er den Vorschuß zeither von diesem auf eigene Wechsel, Schuldverschreibung rc. erhalten habe, so wie daß, wenn sonst der Commissionair rc. mit ihm darüber ein verstanden sei, ihm unbenommen bleibe, seine Vorschüsse auf die bisherige Weise von ihm sich zu verschaffen. Dem ist nicht so. Wird das in Rede stehende Vorzugsrecht lediglich auf gezoge nes Papier beschränkt, so wird der Darleiher, Commissionair rc. offenbar genöthigt, künftig nur gegen Tratten und Anwei sungen Vorschuß zu machen. Auch handelt es sich hier, wie gezeigt, nicht um eine bloße Form, und wäre wirklich hier nur eine Form in Frage, so möchte selbige um so unbedenklicher fallen zu lassen sein, da die Deputation, wie sie glaubt, nachgewiesen bat, daß diese vorgeschlagene Form den Betheiligten schädlich ist, mdem sie deren Credttverhältnisse offenbart. Aber diese Form führt auch noch andere Nachtheile mit sich. Der Nehmer der Tratte oder Anweisung vermittelt dasGe- schäft zwischen dem Aussteller und Commisfionair nicht um sonst, er verlangt dafür seine Provision. Der Letztere aber hat die Provision ebenfalls zu erhalten, folglich muß der Erborger von nun an die Provision statt einmal zweimal bezahlen. Findet an dem Orte, wo die Tratte oder Anweisung zahl bar ist, der Wechselstempel statt — in Leipzig —, so hat er auch noch den Wechselstempel zu bezahlen, den er, wenn er früher den Vorschuß ohne Wechsel erhielt, ersparte. Solchemnach wird ihm sein Geschäft verth euert. Hierüber entsteht durch Ausstellung, Verkauf rc. der Tratte ein Verzug in Erhebung des Vorschusses, dessen der Aussteller ost für den Augenblick dringend bedarf, und bei kleinern Fabrican ten an Orten, wo kein Wechselgcschäft vorhanden, wird nicht einmal die Möglichkeit vorhanden sein, einen trassirten Wechsel
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