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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Borschußleistung solcheMaaßregrln dem Commiitenten vorschla genmüssen, in welchen von seiner Seite ausgesprochen wird, daß er dem Concurse des Committenten entgegensehe, und also diese Maaßregeln schon jetzt ergreift, um sich für einen solchen Fall sicherzustellen. z ' ' Es bedarf keiner weitern Ausführung, daß dies solchen Ge schäften große Schwierigkeit in den Weg legen, wo nicht sie gänz lich aus Sachsen verscheuchen muß. Zu3. Bekanntlich sind die pecuniären Verhältnisse des Verkehrs in Sachsen überhaupt nicht so beschaffen, daffdarin das Geld in Ueberfluß vorhanden ist. Selbst bei längerm Frieden wird dies sich nicht ändern, da namentlich die großen Eisenbahnbauten und das damit verbundene Actienwesen noch viele Jahre große Sum men bannt und festmacht. Es wird daher den sächsischen Capi- talisten auf längere Zeit nicht schwer fallen, Gelegenheiten zu finden, ihr Geld sicher auf Hypotheken unterzubringen. Es ist daraus zu folgern, daß auch dem handeltreibenden Publicum dies fühlbarwerden und ihm die Gelegenheiten, Capi talien zumkaufmännischen Fabrik- und Gewerbebetriebe zu erbor gen, erschweren werde. Der Commisstonair und Spediteur wird daher um so vorsichtiger und sparsamer mit seinen Capita lien und mit den Vorschüssen verfahren, die er seinen Geschäfts freunden macht. Er wird unter solchen Umständen um so ge wisser nur dann Vorschüsse machen und Auslagen übernehmen, wenn er hinsichtlich solcher gegen alle und jede Verluste gesi chert ist, d. i., wenn er, wie zetther, nicht allein wegen Capital und Zinsen, sondern guch wegen der Provision, so wie wegen sei ner Auslagen an Zoll-, Fracht-, Lager-, Packerei- und an dern Spesen aus den bei ihm lagernden Waaren seines Schuld ners, wenn dieser in Concurs verfällt, sofort sich bezahlt machen kann. Nur dann, wenn ihm das Recht verbleibt, wird er dem Fabrikanten rc., wie zeither, Gelder leihen und für ihn Verläge übernehmen, während er ohne dasselbe unfehlbar vorziehen wird, diese zu verweigern und sein Geld auf eine andere sichrere Weise anzulegen. Geschieht dies, was, wenn jenes Recht ihm entzo gen wird, nicht außenbleiben kann, so werden und müssen Han del und Gewerbe im Lande dadurch bedeutend leiden. Die klei nern Geschäfte, namentlich diejenigen, welche ohne dergleichen Vorschüsse nicht arbeiten und bestehen können, erhalten dadurch einen tödtlichen Schlag. Die unausbleibliche Folge davon ist, daß die großem mit reichern Mitteln ausgestatteten Fabriken rc. die kleinern weniger bemittelten verschlingen, und eine Menge gewerbthätiger, redlicher, aber mit eigenem Vermögen nicht reich versehener Staatsbürger und FamilienväterumArbeit undBrod gebracht werden. Bei dem innigen Zusammenhänge des Verkehrs im Allge meinen mit den landwirthschastlichen Interessen würde eine solche Verminderung des erstem gewiß auch sehr nachthsilig auf den Absatz und die Preise landwirthschaftlicher Products, na mentlich der Wolle und der Oelftüchte, einwirken. Sind in Vorstehendem insonderheit die hier in Frage kom menden Geschäfte mit Inländern berücksichtigt worden, so ist auch dabei noch das sächsische Speditionsgeschäft in Bezug auf das Ausland in's Auge zu fassen. Aus dem letztem werden be trächtliche Quantitäten Waaren eingesendet und an den sächsi schen Commissionair oder Spediteur adressirt. Dieser muß, da die Nachnahme der Fracht, Provision und Spesen bei diesen Waarentransporten stattfindet und dies mit Hinzurechnung des Zolls oft bedeutende Summen erfordert, dar auf große Summen verwenden und verlegen. Werden ihm diese nicht auf die bisherige Art gesichert, so kann er dergleichen Ge schäfte, die bekanntlich für Sachsen zu den wichtigsten gehören, gar nicht eingehen. Ein Bezogenwerden seinerseits mit Wech seln ist weder denkbar, noch möglich; denn er ist es, dem der Aus länder Geld schuldig wird, er hat in Folge dieser Geschäfte oft große Summen an diesen zu fordern und nur er würde den Aus länder mit Wechseln zu beziehen haben, nicht aber dieser, sein Schuldner, ihn. Die Deputation kann daher nicht umhin, zu erklären, daß der Gesetzentwurf auch mit diesem wichtigen Geschäftszweige, mit dem Speditionsverkehr, den das Ausland gewährt, ganz un vereinbar ist. Würde der Gesetzentwurf, so wie er vorliegt, zum Gesetz er hoben, so würde den Nachtheilen, welche es herbeiführt, einiger- maaßen nur dadurch begegnet werden können, daß die Betheilig ten das Gesetz durch Scheingeschäfte umgehen, Tratten und Anweisungen zum Schein ausgestellt werden. Ist dies aber nicht zu billigen, so ist auch dazu nicht Veranlassung zu geben, und nicht ein Weg anzubahnen, der nicht betreten werden soll, dessen Betreten aber dann eben so wenig wird vermieden, als be hindert werden können. In Erwägung des Allen kann die Deputation von einer Aenderung des bisher Bestehenden, wie solche durch den vorlie genden Gesetzentwurf beabsichtigt wird, keinen Vortheil, sondern nur Nachtheil für den Verkehr im Jnlande, wie mit dem Aus lande erwarten, einen Nachtheil, der vielseitig auch das Gewerbe überhaupt und insonderheit auch das landwirthschastliche Ge werbe treffen muß. Sie pflichtet daher einstimmig den Ansichten des Leipziger Handelsstandes bei, welcher dringend und zu wiederholten Malen um ausdrückliche Bestätigung des üblich Bestehenden bei der hohen Staatsregierung nachgesucht hat. Auch hier möchte sich das Islsser Lire, goldne Worte für den Handel, bewahren. Die Königlichen Herren Commiffarien waren jedoch ande rer Ansicht und entgegneten auf die deshalb von der Deputation gegen den Gesetzentwurf gemachten Einwendungen, daß durch die Anträge und Wünsche der Deputation das Princip gestört werde, was die jetzige Gesetzgebung im Auge habe: die Bevorzugung einzelner Gläubiger in Concursen mög lichst zu beschränken. Indessen hält die Deputation dafür, daß über die Confe- quenz in der Gesetzgebung der Vortheil und Nutzen des Landes und seiner Bewohner zu stellen sei, und daß das Gesetz den be stehenden Bedürfnissen und den durch das praktische Leben ge schaffenen Verhältnissen anzupaffen, nicht aber umgekehrt diese Bedürfnisse und Verhältnisse einer, wenn auch auf den konse quentesten Folgerungen aus einem vielleicht theoretisch richtigen Grundsätze beruhenden Idee zum Opfer zu bringen seien. Das Gesetz 'mag die Geschäfte des bürgerlichen Lebens regeln, aber es kann und darf sie nicht behindern. Aus diesen Gründen rathet die Deputation der Kam mer an, " der obbemerkten Tendenz des Gesetzentwurfs ihre Bei stimmung zu versagen und den in diesem gutachtlichen Berichte vorgeschlagenen Abänderungen desselben bei- zutreten.
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