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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Präsident Braun: Es wird nun die allgemeine Debatte zu eröffnen sein. Staatsminister v. Könneritz: Der Bericht der Deputa- iion weicht nicht unwesentlich von der Regierungsvorlage ab, indem er die Bestimmungen, die im Gesetzentwürfe enthalten sind, bedeutend ausgedehnt wissen will. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, einige allgemeine Bemerkungen vorauszuschicken. Nach dem bisherigen Rechte, dem Decifiv- Lefehl von 1669, der Wechselordnung von 1682 und der erläu terten Proceßordnung besteht-für den merkantilen Verkehr ein besonderes Vorrecht. Wer Waaren eines Andern als Com- rmssionair oder sonst in Verwahrung hat und von dem Eigen tümer mit Wechsel bezogen wird, kann sich wegen des Vorschusses, den er als Bezogener dem Eigentümer gemacht hat, sich an den Waaren erholen, so daß er eine vorzugsweise Befriedigung daraus verlangen kann, ja daß er sogar im Con- rurse, abweichend von dem Rechte aller übrigen Gläubiger, die Waaren nicht einmal an den Concurs abzuliefern braucht, wäh rend sogar jeder Pfandgläubiger sein Pfand an den Concurs abliefern und dort liquidiren muß, sondern selbst die Waaren verkaufen kann und nur das Residuum an den Concurs ab liefert. In dem Entwürfe der Wechselordnung ist die Bestim mung enthalten, daß alle fiühern Gesetze, die Wechsel betreffend, aufgehoben werden sollen. Die Regierung muß es daher für nothwendig erachten, die Frage zu stellen, ob auch die Vorrechte der mit Wechsel Bezogenen im Concurse aufhören sollten. Sie fand keinen Gründ, dieses Vorrecht aufzuheben, und es mußte daher eine Bestimmung getroffen werden, welche dieses Vor recht bestätigt. Die Regierung benutzte zugleich^diese Gelegen heit, einige Zweifel zu erledigen und in so fern das Recht noch auszudehnen. Was erstlich die Frage betrifft: wer hat das Recht? so bestimmt das Gesetz: der Commissionair, welcher die Waare zum Verkauf erhalten hat. ES ist dies in der spä tem Gesetzgebung auch aus Andere ausgedehnt worden, welche die Waare in Verwahrung haben. Es war Zweifel dar über entstanden, was unter dem Worte: „Verwahrung" zu verstehen sei, ob namentlich der Spediteur darin zu verstehen fei oder blos derjenige, welcher die Waaren im Depositum hat. Am diesen Zweifel zu beseitigen, wurde in §. 2 gesagt: „Wer als Commissionair, Spediteur oder in einer andern mercantili- schen Beziehung Waaren eines Andern mit dessen Wissen und Willen in Verwahrung hat", und es wurde hiermit die Ansicht einiger Rechtslehrer, die es nur auf dieDeposita beziehen woll ten, widerlegt. Ferner konnte die Frage entstehen: was ist un ter Wa ar e zu verstehen? Da ist denn in neuerer Zeit ein Ob ject Gegenstand des Handels geworden, das es früher nicht war, nämlich, die Aktien und Staatspapiere, und es fand die Regierung kein Bedenken, dieses Vorrecht auch auf die im Verwahrsam befindlichen Staatspapiere, Actienscheine und an dere auf den Inhaber gestellte Papiere auözudehnen. 'Dann war nicht genau bestimmt, welche Folgen dieses Recht vor Ausbruch des Cvncurses haben sollte, und auch dieses wurde bestimmt, daß der Bezogene, wenn er bei Bezahlung der Tratte keinen Vorzug hatte, die Waare sofort verkaufen und sich daraus bezahlt machen könnte. Aber die Voraus setzung, an die das ganze Privilegium geknüpft war, nämlich daß der Gläubiger mit Wechsel bezogen ist und also nur aus dem Wechsel dieses Recht hat, wurde allerdings beibehalten und nur noch die nothwendige Bestimmung getroffen, daß man, weites heißt: „mit Tratten bezogen", auch die Anweisung und den eigenen domiciliirten Wechsel ausdrücklich aufnahm. Dies im Hauptwerk der Inhalt des Gesetzentwurfs. Die geehrte Deputation will cs bedeutend ausdehnen, und verstehe ich §. 1 ihres Entwurfs recht, so soll das Recht dahin ausgedehnt werden, daß Jeder, der in merkantiler Beziehung Waaren eines Kaufmanns oder Fabrikanten in Händen hat, sich wegen jeder Forderung an den Eigenthümer sofort aus den Waaren bezahlt machen kann, so daß er dieselben, selbst ohne Rücksicht auf eine Preisbestimmung, verkaufen darf und auch im Concurse diese Waaren nicht an das Gericht abzuliefern, son dern gleich selbst zu verkaufen befugt sei und nur das Resi duum herauszugeben habe. Die große Verschiedenheit, die sonach zwischen beiden Ansichten besteht, wird der geehrten Kammer nicht entgehen. Worauf beruhen hauptsächlich die Gründe dieser Verschie denheit? Zunächst darauf, daß die Deputation von zwei ganz andern Gesichtspunkten und, wie mir scheint, irrigen Ansichten und Voraussetzungen ausgegangen ist. Die eine ist diese, als sei der Gesetzentwurf vorgelegt,um jenes Vorrecht neu zu regeln, und in Folge eines Antrags des Handelsstandes vorgelegt. Das, meine Herren, ist eine irrige Ansicht. Das Gesetz ist lediglich durch die in der Wechselordnung enthaltene Bestimmung ver anlaßt, daß alle Gesetze über die Wechsel aufgehoben werden sollen. Daher ist auch schon in den Motiven zur Wechselord nung Seite 585 gesagt: daß, wenn man auch alle Gesetze über den Wechsel ausheben wollte, so würde es doch notwendig, jenes Vorrecht der mit Wechsel Bezogenen aufrecht zu erhal ten. Die Bestimmung hierüber gehöre aber nicht in die Wech selordnung, sondern in ein ConcurSgesetz, und werde daher durch ein besonderes Gesetz getroffen werden müssen. Die diessallsigen Bestimmungen wurden auch der Deputation, welche am vorigen Landtage zur Berathung der Wechselord nung niedergesetzt war, mitgetheilt. Sie erkannte die auf» .gestellten Sätze für vollkommen richtig an. Also nur dadurch, daß die neue Wechselordnung alle Gesetze über Wechsel auf hebt, wurde ein besonderes Gesetz nothwendig. Allerdings hat die Regierung hierbei auf die Schrift des Handelsstandes in so weit sehr gern Rücksicht genommen, als zugleich einige Zwei fel erledigt werden konnten. Im Hauptwerke war es aber nicht aus ein neues Gesetz abgesehen. Eine zweite irrige An sicht, von der die geehrte Deputation ausgegangen ist, ist die, daß sie glaubt, was sie jetzt verlange, sei schon Rechtens. Das muß aber das Ministerium unbedingt leugnen. Man bezieht sich auf einen Gerichtsbrauch. Das Justizministe rium hat schon einmal in der geehrten Kammer daraus aufmerk sam machen müssen, nicht so schnell die Behauptung aufzustel-
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