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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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seln, Anweisungen, oder durch eine Nothadreffe bezogen, oder mit Accreditiven oder mit Stellzetteln belegt worden ist, und dieser Anordnung, gemäß die Tratten und Nothadressen ange nommen, oder die domiciliirten Wechsel, Anweisungen, Akkredi tive und Stellzettel bezahlt hat, kann sich wegen seiner Befrie digung deshalb an die Maaren halten, und dieselben, so viel die Tratten und Nothadressen betrifft, schon nach deren gehö rig erfolgter Annahme, hinsichtlich der übrigen vorgedachten Papiere aber nach deren Bezahlung, bestmöglichst, undohnean die etwaigen Preisbestimmungen, des Eigenthümers weiter ge bunden zu sein, verkaufen, und von dem Erlöse, worüber er je doch Rechnung abzulegen hat, sich wegen seiner desfallsigen Auslagen und der Kosten des Verkaufs der Maaren bezahlt machen. Auch steht ihm dieses Recht wegen aller und'jeder erweislichen Vorschüsse und Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen, so wie wegen seiner Provision zu, die ihm der Eigen- thümer solcher Maaren schuldet. Eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Betheiligten eine ausdrückliche Uebereinkunft stattgefunden hat, Inhalts deren die Herausgabe der Maaren unbedingt versprochen worden, oder der Commis sionair, Spediteur rc. wegen seiner vorgedachten Forderungen bereits anderweite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhalten und die ihm angewiesene genehmigt hat." Hieraus würde z. B. folgen, daß, wenn ein Fabrikant in der Ostermeffe einem Kaufmanne, mit welchem er gewöhnlich Geschäfte macht, Maaren zum Verkaufe giebt, und, um sich Vorschuß zu ver schaffen, eine Tratte auf ihn zieht, die in der Michaelismeffe zahlbar sein soll, wird die Tratte sofort in der Ostermeffe ac- ceptirt, wird der Vorschuß gegeben, die Maare sofort, und ohne sich an die Preisbedingungen zu halten, welche der Ergenthü- mer der Waaregemacht hat, verschleudern kann, um sich wegen des Vorschusses, der doch bis Michaelis gewährt werden sollte, sofort schon in der Ostermeffe bezahlt zu machen. Das find im Allgemeinen die Bedenken gegen die Vorlage der Deputa tion. Glaubt die Deputation, daß das, was sie verlangt, schon jetzt Rechtens sei, so giebt es ein einfaches Mittel. Der Ge setzentwurf wird zurückgezogen, und bei Publikation der Wech selordnung wird bestimmt, daß jene Gesetze bei Kräften bleiben. Referent Abg. v. Haase: Nur einige Worte zur Erwide rung. Ich will zunächst stehen bleiben bei dem, was der Herr Staatsminister in Bezug auf die von der Deputation vorgeschla gene Fassung des §. 1 erwahntund daran getadelthat. Alles, was diese neue Fassung enthält, ist entweder aus dem §. 1 des Ge setzentwurfs entnommen, und zwar unter Beibehaltung der Worteinletzterm, und steht demnach in diesem selbst, oder es ist als darin annoch aufzunehmen von der Deputation vorge schlagen worden. Letzteres kann nicht Gegenstand beziehendlich des Tadels und der Bertheidigung sein, die Regierung und De putation sind darüber einverstanden. Das außerdem Aufge nommene betreffend, so muß die Deputation auf das sich be rufen, was sie zu dessen Rechtfertigung im Berichte angeführt hat, und ich bemerke nur hinsichtlich der von der Deputation be- vorwortetenGleichstellungderAnnahme und Zahlung, daß diese Gleichstellung ebenfalls in dem ß. 3 des Gesetzentwurfs aus gesprochen worden ist. Darauf, ob ein Concurs Seiten des Waa- reneigenthümers eingetreten oder nicht, hat die Deputation keine Rücksicht nehmen zu müssen geglaubt, weil in beiden Fallen der Commissionair durch die bloße Annahme des Wechsels die Ver bindlichkeit zur Zahlung übernimmt, und die letztere leisten muß. Staatsminister v. Könneritz: Es thut mir leid, daß-er Referent den Gesetzentwurf nicht richtig verstanden hat. Nach Z. 2 soll er sich nur außerhalb des Comurses daran halten, wenn erZahlung bereits geleistet hat. Referent Abg. 0. Haase: Wenn die Deputation auch in dem Falle den Verkaufstatuirt hat, wenn außer dem Concursedie Annahme stattgefunden, und in diesem Falle den Verkauf nicht an die Preisbestimmungen des Eigenthümers gebunden hat, so ist sie hinsichtlich des letzter» Punktes nur dem Gesetzentwürfe gefolgt, der dasselbe im Falle der Annahme bei ausgebrochenem Concurse des Eigenthümers bestimmt hat. Staatsminister v. Könneritz: Dann muß die Forde runggefälligsein. ReferentAbg. v. Haase: Wenn der Commissionair dieAn- nahms bewirkt hat, so ist er aus diesem Accept zur Zahlung ge halten und an der Stelle des Committenten Schuldner des Briefsinhabers geworden. Zn demselben Augenblicke aber.wo er durch den Accept Schuldner wurde, wurde er auch Gläubiger des Committenten. Staatsminister v. Könneritz: Dann ist sie noch nicht gefällig. Referent Abg. 0. Haase: Es sind nach der Meinung der Deputation Annahme und Zahlung hier einander ganz gleichzu- lellen, da der Aceeptant -er Tratte unbedingt gehalten ist, den Accept einzulösen, und er mit der Leistung des Accepts und in Folge dessen zugleich eine Forderung an den Aussteller erwirbt, mithin dessen Creditor wird. Staatsminister v. Könneritz: Ich kann es allerdings nur "ür ein Versehen halten, daß, wenn ein Commissionair erst in der Michaelismesse Zahlung erhalten sollte, er sich aus den Maaren chon in der Ostermesse bezahlt machen könne. Referent Abg. 0. Haase: Der Accept einer Tratte wird nichtleicht auf ein halbes Jahrvorderen Verfalltagegeleistet, un fein Commissionair wird um seines eignen Rufes und Geschäftes willen in einem solchen Falle, wenn er ja einmal einträte, die Maare seines Committenten eher verkaufen, als er sich gefährdet ieht. Wenn ich mich bei einem frühern Referate auf eine der Ansicht der hohen Staatsregierung entgegengesetzte Praxis berufen habe, — es war dies beim Referat des Berichts über die Wechselordnung und betraf die Wechselklage des Ziehers gegen den Acceptanten auch außer dem Falle, wenn das Papier auf eigene Ordre gestellt war, so habe ich mich damals zugleich auf denBericht der erstenKammerbezogen und beziehe mich auf die-
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