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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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sm nochmals. Zn solchem wird dasselbe behauptet. Jener Bericht ist von dem Ordinarius der Leipziger Juristenfacultät, also von dem Vorstände einer Leipziger Spruchbehörde, gefertigt. In diesem Berichte ist aber ausdrücklich versichert, daß die Er kenntnisse über die Wechselverbindlichkeit des Acceptanten zum Zieher einer Tratte gewechselt haben. Das Urthel, welches die Deputation hat zum Bericht abdrucken lassen, und das von dem Schöppenstuhl gesprochen worden ist, hat das Oberhofgericht bestätigt; das zweite in demBericht erwähnte Urthel dürfte wohl -enVorschuß des Commissionairs zum Gegenstände gehabt haben, da darin auf den Decisivbefehl Bezug genommen worden ist. Uebrigens ist, so viel die Deputation anlangt, von dieser früher bei dem Leipziger Handelsstande Erkundigung darüber eingezo gen worden, und sie kann versichern, daß ihr in Folge dieser Er kundigung dieNachricht geworden, daß ihm ein jenen Erkenntnis sen entgegenstehendes Urthel nicht bekannt sei; darauf hat sie ihre Behauptung im Berichte in Bezug auf die Praxis gegründet. Von einem reformatorischen Urthel hat sie erst heuteKenntniß er halten. Geht die hohe Staatsregierung von dem Principe aus, daß beim Concurse jeder Gläubiger möglichst befriedigt und kei ner vor dem andern bevortheilt oder vor solchem bevorzugt wer- densosi, so ist diesesPrincip auch das der Deputation; sie will ni cht, daß jeder Gläubiger zufahren und zugreifen soll, wennConcurs entsteht. Allein alle Gläubiger können nicht nach gleichem Rechte im Concurse beurtheilt werden, nicht alle Forderungen sind beim Concurse ohne ein Vorzugsrecht vor andern zu lassen, und unsere Gesetzgebung laßt auch Ausnahmen von jenem Principe eintreten. Dergleichen Ausnahmen von diesem Principe finden sichmehrereundgehörenselbstderncuestenZeit an; ich erwähne in dieserBeziehung nur die Leipziger Banf. Wenn die Gesetzgebung beabsichtigt, jenes Princip immer mehr auszubklden und keinen -Grund für irgend eine Ausnahme davon gelten zu lassen, so hätte <ie auch die eben erwähnte Ausnahmenichtzulassen mögen. Giebt es aber einen gewichtigen Grund für eine Ausnahme in einem Principe, so findet sich einssolcher gewiß in dem dringenden Be dürfnisse des sächsischen Handels und Verkehrs überhaupt. Hatte übrigens die Deputation hier über ein zu gebendes Gesetz zu sprechen, so glaube ich, war sie vor Allem verpflichtet, die Bor- theile genau auseinanderzusetzen, welchesieaus einer Abänderung Äes Gesetzentwurfs sich versprach. Königs Commiffar v. Treitschke: Ich muß mir noch einige nachträgliche Bemerkungen zu denen erlauben, die der Herr Siaatsminister bereits gemacht hat. Außer der Ansicht, welchem dem Deputationsberichte ausgesprochen wordenist, daß in dem neuen Entwürfe das bestehende Recht geändert werden solle, und welche der Herr Staatsminister bereits widerlegt hat/ finde ich darin noch eine andere Ansicht, die ich nicht als richtig zugeben kann. Die Deputation spricht sich dahin aus, es wäre der Decisivbefehl berechnet auf den Vortheil der Leipziger Com- missionaire. Es müßte also, wenn dies richtig sein sollte, diesen ein Privilegium gegeben sein gegen ihre Committenten, gegen welche sie diese fraglichen Rechte im Concurse geltend machen sollen. Da muß man aber fragen, wo ist dabei der Concurs als anhängig gemacht worden? Im Auslande gewiß nicht, wo der sächsische Gesetzgeber keinen Einfluß hat. Im Jnlande in an dern Städten? Da würde der Gesetzgeber ein Landesgesetz publicirt haben und nicht ein Gesetz, welches nur für den Leipziger Platz,, nicht andere Handelsplätze gelten soll. Es bliebe also nur übrig, anzunehmen, daß der Commifsionarr und der Committent in Leipzig wohnhaft wären. Da würde aber an den seltenen Fall gedacht worden sein, daß ein Leipziger einem Leipziger Waaren in Commission giebt. Es mag der Fall vielleicht vorkommen, allein daran kann der Gesetzgeber erstens wegen der Seltenheit des Falls, und zweitens deshalb nicht ge dacht haben, weil er eine Platztratte voraussetzen würde, welche Art von Wechseln im Jahre 1669 gewiß ganz unbekannt war. Es ist also anzunehmen, daß der Gesetzentwurf nur solche Con curse im Auge gehabt habe, welche in Leipzig anhängig sind und zum Vermögen solcherPersonen ausbrechen, welche Auswärtigen Waaren in Commission gegeben und auf sie Wechsel gezogen haben, welche wegen der dadurch ertheilten Sicherheit arceptirt worden sind. Die Deputation hat bemerkt, es würde sonach das Gesetz zumNachtheil der Leipziger Concursmassen gereichthaben. . Nichts kann gewisser sein; eben deshalb willdie Staatsregierung dieses Privilegium nicht noch weiter ausdehnen und keinen andern Gläubigern ertheilen, als denen, welche der Decisivbefehl bereits im Auge gehabt hat. Es hat dieser Nachtheil dem Gesetzgeber nicht entgehen können, er fand ihn aber ausgewogen durch den Vortheil, den er durch das Gesetz erzielen wollte, in der Beför derung des Wechselcredits, indem natürlich ein Wechsel leichter acceptirt wird, wenn der Acceptant weiß, daß er sich an die ihm übergebenen Waaren selbst dann halten könne, wenn der Tras sant falliren sollte. Leichte Acceptation und dadurch leichtere Begebung hat man begünstigen wollen. Demnach ist es aller dings die Beförderung des Wechselverkehrs, welche man beab sichtigt hat, und wenn die Regierung jetzt von diesem Ge sichtspunkte ausgeht, so bleibt sie bei dem Decisivbefehl stehen, und es ist dies keine Beschränkung des frühern Rechts. Daß vielmehr bedeutende Ausdehnungen im Entwürfe enthalten sind, hat der Herr Staatsminister bereits auseinandergesetzt. Die Deputation wünscht aber noch mehr Ausdehnungen. Sie hat zuvörderst domiciliirte Wechsel erwähnt. Es ist aber gar nicht die Absicht, diese auszuschließen; da in der Wechselordnung ent halten ist, daß domiciliirte eigne Wechsel in Allem den Tratten gleichgestellt sind, so liegt in der Erwähnung dieser, daß jene das selbe Recht gemeßen müssen. Wenn es aber besonders ausge drückt werden sollte, so möchte es wenigstens nicht mit den Wor ten geschehen, welche die Deputation in ihrem vorgeschlagenen Z. 1 gebraucht hat. Das ist gegen den Sprachgebrauch. Es würde lieber nach dem Worte: „bezogen" eingeschaltet werden können: „oder durch Domiciliirung eines eignen oder bezogenen Wechsels oder einer Anweisung bei ihm an dem Wechselgeschäfte hetheiligt." Wenn aber dieDeputation eine gleicheAusdehnung auf die Stellzettel, Accreditive, eignen Wechsel und S chuld scheine gewünscht hat, so kann man -em nicht beipflichten. Stellzettel und Accreditive sind eine ganz neue Art von Papieren, nur erfun-
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