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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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nenvom Gesetz müssen streng erklärt werden. Dies ist ein Haupt satz der Gesetzgebung. Es soll Niemand ein xigaus oder quasi xigims haben, außer in den vom Gesetze bestimmten Fäl len. Es soll Niemand im. Concmse «in Retentionsrecht aus- «berr. Wenn daher das Gesetz von 1669, die Wechselordnung und die erläuterte Proceßordnung eine Ausnahme ausstellen, so ist das ein Privilegium und muß streng interpretirt werden. Abg. Georgi (aus Mylau): Meine Herrenl So lange wir in Sachsen leider noch kein vollständiges Handelsgesetzbuch haben, wird immer wieder und immer öfterer die Nothwendig- keit eintreten, einzelne Materien, die eigentlich dahin gehörten, vorauszunehmen und sie auf's neue gesetzlich zu regeln, weil die bestehenden ältern Gesetze entweder für die gegenwärtigen Ver- Lehrsverhältnisse nicht mehr ausreichen, oder geradezu ihnen zu- widerlaufen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist ein aner kanntes Bedürfniß des Handels und der Gewerbe nach einer erleichternden Vermittelung zwischen ihnen und den Capitqlien. Es ist einerseits ein Bedürfniß, dem Handels- und Gewerb- stande das Erlangen von Capitalien gegen Gewährung von Si cherheit in Maaren zu erleichtern, und es ist andererseits ein Be dürfnis! der Capitalisten, ihnen die Gewährung derartiger Vor schüsse zu ermöglichen. Längst schon hat man gefühlt, daß die Lis jetzt in dieser Beziehung in Sachsen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich das Recht des Faustpfandes hierzu nicht ausreichend seien, weil der Faustpfandgläubiger bei aus brechendem Concurse die Verpflichtung hat, das Pfand an die Masse abzuliefern und, wenn auch mit Prioritätsrecht, nach Be friedigung der ersten Classe mit zu liquidiren. Es ist in den Motiven zu dem vorgelegten Gesetze S. 543 selbst anerkannt, daß die Gefahr, die der Acceptant laufen würde, im Concurse seine Ansprüche zu liquidiren, nichts Anderes voraussetzen ließe, als daß dergleichen Wechselannahmen und Zahlungen ganz un terbleiben würden. Wenn man annimmt, daß diese Gefahr das Acceptiren und Zahlen von Wechseln hindern würde, so verhin dert sie ganz gewiß auch dieDarreichung von baarenVorschüffen. Wo aber die gesetzlichen Bestimmungen mangelhaft sind, das be stehende Bedürfniß dagegen stark, bricht sich das Bedürfniß im mer Bahn, entweder durch künstliches Umgehen der gesetzlichen Bestimmungen, oder vielleicht selbst durch gezwungene Ausle gung derselben Seiten der rechtsprechenden Behörden. Das Eine, wie das Andere, hat hier stattgefunden. Es haben, um die Verpflichtung des Faustpfandinhabers, die Waaren im Concurse auszuliefern, zu umgehen, häufig Ausstellungen von singirten VcrkaUfsrechnungen stattgefunden. Der Vorschuß, dessen Je mand bedurfte, ist nur unter der Bedingung gewährt worden, daß über die Waaren, welche zum Unterpfande gegeben wurden, eine singirte Verkaufsrechnung ausgestellt, oder auch daß ein fin- girtes Wechselgeschäft deshalb abgeschlossen wurde. Allein der artige Auskunstsmittel genügen nicht, und das Röthigen dazu ist auch mit der Gesetzgebungspolitik gewiß nicht vereinbar. Sie genügen deshalb schon nicht, weil derjenige, der einen Vorschuß braucht und dessen Credit nicht schon so schwankend ist, daß der Darleiher ihm einen derartigen Vorschlag machen kann, diesen »Vorschuß gar nicht erlangt. Gerade diejenigen aber, deren Kre dit noch nicht so weit wankend ist, daß Man ihnen die Möglich, keit eines Concurses entgegenhalten darf, sind diejenigen, wel schen der Vorschuß am meisten nützen würde, weil es solche sind, denen durch Gewährung des Vorschusses noch geholfen werden könnte. Eine gezwungene Auslegung der Gesetze genügt auch nicht, weil sie nicht überall stattsindet, der Gerichtsbrauch nicht allgemein ist. Jedenfalls sind die gesetzlichen Bestimmungen, der Decisivbefehl von 1669 und Art. 34 der Wechselordnung von 1682 Bestimmungen, welche Zweifel zulassen. Sie sind ! verschieden ausgelegt worden, und wenn der Herr Staats- Minister gesagt hat, eine Auslegung sei nicht anzuzichen, eine Schwalbe mache keinen Sommer, so muß ich dagegen bemerken, dassich in Leipzig gehört habe, es sei mehr als einmal in dieser Weise entschieden worden. Es handelt sich um einen gan zen Zug von Schwalben. Ich kann auch nicht zugeben, daß nach dem Decisivbefehl von 1669 em qualificirtes Retentions recht an der Waare nur rücksichtlich der Summe, welche in Wechseln gezogen worden ist, stattfinde. Es hat mir geschienen, daß nach dem Decisivbefehl allerdings dazu gehöre, daß der Vorschießende überhaupt mitWechseln bezogen worden sei; allein wenn der Herr Staatsminister sagt, daß nur we gen des Vorschusses durch die Ziehung ein Retentions recht an den Waaren entstehe, so muß ich dagegen erwähnen, daß das durchaus nicht darin enthalten zu sein scheint. Bei grammatikalischer Auslegung des Decisivbefehls müßte z. B. Jemand, der einen Vorschuß von 2000 Lhlr. auf Waaren ge währt, davon aber nur mit 100 Lhlr. in Wechseln bezogen worden ist, das Recht auf den Verkauf der Waaren für die ganzen 2000 Lhlr. haben; denn es steht nicht dabei, wegen der Wechselauslagen, sondern wegen des Vorschusses; es wird lediglich als Kriterium im Allgemeinen verlangt, daß der Bor schießende mit Wechseln bezogen worden ist. Bestehen nun Zweifel über die Auslegung des Gesetzes und die verschiedenen Entscheidungen constatiren dieselben, so ist, unabhängig von der Wechselordnung, bei der Wichtigkeit der Sache eine neue Regulirung derselben gewiß sehr notwendig, und wenn der Herr Staatsminister gesagt hat, daß es sich nicht um etwas Neues handeln solle, sondern nur um Aufrechthaltung des ge setzlich Bestehenden, so muß ich doch sehr wünschen, daß bei einer neuen Regulirung nicht allein alle Zweifel beseitigt werden, sondern man dabei zugleich das jetzige Bedürfniß beachte. Man hat gesagt, man könne nur ein Bedürfniß für den Wech selverkehr anerkennen. Es liegt aber ein Bedürfniß für den gesammten Verkehr vor, und dieses steht gewiß höher, als der Wechselverkehr. Wo der Wechselverkehr bei derartigen Geschäften im Bedürfniß der betreffenden Personen liegt, da wird er von selbst entstehen; wo aber kein Bedürfniß dazu vor liegt, wo -er Vorschuß eben sowohl im baaren Gelds gesche. hen kann, dn verdient der Wechfelverkehr keine derartige Be förderung. Wo er nicht nothwendig ist, kann er nachtheilig sein und ist nicht künstlich zu befördern. Man sagt, man dürfe die Vorzugsrechte im Concurse nicht befördern; man benach-
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