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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Heilige damit andere Ansprüche. Wenn sich aber beweisen ließe, daß durch den Vorschlag der Deputation die Gläubiger im Eoncurse nicht benachtheiligt, wohl aber durch den Vorschlag der Regierung Eoncurse selbst hervorgerufen werden, dann dürfte die Wahl über das, was einzusühren ist, nicht schwierig sein. Durch singirte Verkaufsrechnungen, durch Umgehen der Gesetze werden die übrigen Gläubiger benachtheiligt. Wenn, wie jetzt der Fall ist, zu derartigen Auskunftsmitteln Zufluch genommen werden muß, so wird der Borfchußbedürftige ganz in die Hand des Vorschußgebenden fallen. Letzterer hat dann nicht die Verpflichtung, Rechnung abzulegen über den'Verkauf, nicht die Verpflichtung, das, was über den Vorschuß erlangt wird, zum Concurs abzuliefern. Hierdurch werden die übri gen Gläubiger benachtheiligt, nicht aber dadurch, wenn der Inhaber das Pfand veräußern kann, und das, was über den Vorschuß erlangt wird, an die Masse abliefern muß. Es wird der Verkauf des Pfandes im freien Verkehr ohnehin meist ein besseres Resultat liefern, als der Verkauf aus der Concurs- masse. Auf eine Brnachtheiligung der Masse also, glaube ich, wird ein Recht, wie es die Deputation beansprucht, in Wirklichkeit kaum einwirken, dieser Grund wohl wegfallen. Ganz gewiß aber werden sich die Eoncurse selbst vermehren, wenn Sie die Erlangung von Vorschüssen gegen Gewährung von Waarensicherheit in einer Weise beschränken wollen, wie es nach dem Vorschläge der Regierung geschehen soll; der Ge richtsbrauch gewährte bis jetzt doch einige Aushülfe; allein sie wird theilweise nun wegfallen. Indem die Regierung den Derisivbefehl von 1669 und Artikel 34 der alten Wechselord nung in einer so beschränkten Weise auslegt, wie es geschehen ist, wird sie auf die bestehenden Verhältnisse entschieden nach theilig einwirken. Was noch die Speditionsgeschäfte anlangt, so ist es allgemeiner Grundsatz in der handelnden Welt überall: die Spesen haften auf der Waare und die Waare haftet für die Spesen. Ich sehe nicht ein, was aus dem Speditionsgeschäfte werden soll, wenn man den Spediteur, der oft von unbekannter Hand Sendungen bekommt, nöthigt, seine baaren Verläge in einem vielleicht Eags darauf entstehenden Eoncurse bei der Masse noch dazu ohne alles Vorzugsrecht zu liquidiren und die Maaren, welche doch für die Spesen haften sollten, an die Masse abzuliefern. Das Fortbestehen der jetzigen gesetzlichen Bestimmung würde mir lieber sein, als wenn man die Sache unerledigt läßt, wenn man Artikel 34 aufgiebt und nichts an seine Stelle setzt, oder wenn man den Regierungscntwurf an- NiMmt. Ich muß aber dringend wünschen, daß der Vorschlag der Deputation Annahme finden möge, wobei noch wohl zu beachten ist, daß dem von der Deputation vorgeschlagenen §. 1 nach dem, was der Herr Minister vorgelesen hat, noch zugesetzt ist: „Eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter -en Betheiligten eine ausdrückliche Uebereinkunft stattgrfunden hat, Inhalts deren die Herausgabe der Maaren unbedingt ver sprochen worden oder der Commissionair, Spediteur rc. wegen seiner vorgedachten Forderungen bereits anderweit« Deckung wirklich oder auch nur angewiesen erhalten und die ihm ange- wiesene genehmigt hat." ES geht daraus hervor, -aß Jeder mann sich durch Uebereinkunft sicherstellen kann, daß seine Maaren nicht sofort und ohne weiteres verkauft werden können. Eine solche Uebereinkunft wird oft getroffen und dadurch jedes Bedenken gegen den Paragraphen beseitigt werden. Abg. Sachße: Das Gutachten der Deputation in feiner vollständigen Entwickelung hat mich so angesprochen, daß ich fast geneigt war, ihm beizustimmen. Es hat aber so gründliche Widerlegung gefunden, daß ich meine Meinung geändert habe. Eben so wenig haben mich die Äußerungen des letzten Redners davon abhalten können. Exorbitant ist das Recht, welches die Deputation für die Commissionaire und Spediteure und ähnliche Geschäftsleute in Anspruch nimmt. Dieses Exorbitante muß mich abhalten, ohne genaue Untersuchung meine Zustim mung zu geben. Ich vermag um so weniger beizustimmen, weit ich die Befürchtungen der Deputation, im Fall das, was sie für diese bezeichneten Geschäfte beansprucht, nicht gewährt werden sollte, für keineswegs so begründet hakte, Und zwar deshalb, weil >ie Geschäfte bereits recht gut gegangen sind, ohne eine solche ausnehmende Bestimmung. Es ist zwar geäußert worden, es würde Verwickelungen in den Contis zum Vorschein bringen, al lein die Geschäftsleute werden, wenn sie wissen, wie zeither ent- chieden worden ist, die Conti so einrichten, daß eine Verwicke lung nicht entstehen wird. Man muß aber dabei auch betrach ten, daß eine rechtliche Entscheidung im Sinne der Deputation zeither wirklich gar nicht stattgefunden hat. Es ist der Gerichts- >rauch nicht so vorhanden, wie behauptet wird. Es läßt das der Bericht des Handelsgerichts an das hohe Justizministerium ganz unzweifelhaft. Seit 1820 sind keine Beispiele vorgekom men, sondern das Handelsgericht sagt, es halte fest am Decisiv- befehle. Der Handelsbrauch kann nur auf einer willkürlichen Annahme beruhen, die keine Bestätigung durch eine Rechtsent- cheidung gefunden hat. Was nun die Behauptung des Depu- tationsgutachtens anlangt, daß der Crcdit leiden würde, so theile ich diese Besorgniß nicht. Die Geschäftsleute werden es durch besondere Conti so einzurichten wissen, daß die Credktgeschäfte nicht leiden werden, und gesetzt auch, es habe Jemand von sei nem Credit in der angegebenen Weise ungewöhnlich Gebrauch gemacht, so folgt daraus nicht, daß man überblicken könne, wie er stehe. Das kann man nur aus der Einsicht seiner eigenen Bücher miss en. Die Neuen gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Con- curskosten voraus abgezogen und Alles aus der Lösung gedeckt werden soll, bewirken, daß durch das Retentionsrecht eine solche mercantilische Forderung ungeschmälert erhalten werden kann; wenn daher im Gesetzentwürfe bestimmt ist, es sollen diejenigen, welche bezogen werden, den Verkauf der Maaren bewirken, so mag es auf diese beschränkt sein. Wenn aber das Recht, best möglichst die in Verwahrung habenden Maaren selbst zu ver kaufen und nur den Ueberschuß an die ConcurSmaffe abzugeben, auf alle die von der Deputation angegebenen Fälle ausgedehnt werden soll, so hat dies für die andern Gläubiger vielBesorgniß- erregendes. Der Commissionair verkauft nach der Erfahrung nicht allemal best möglich st, und die Sache verhält sich oft an-
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