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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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"droht, auch noch andere zufällig erreichbare Maaren mitBeschlag belegt werden können, unter Hindeutung auf das Gesetz, was den baaren Vorschüssen ein Privilegium zum Schaden anderer Gläubiger einräumt. An die Seite dieser großen Bevorzu gung will ich gestellt wissen eine ausdrückliche Erklärung, will es ausgesprochen haben, daß ein Unterpfand bestehe. Was nun den zweiten Theil des Paragraphen anlangt, so Habe ich auch Einiges zu bemerken. Ich kann nur wünschen, 4aß die Auslagen und selbst die Provision dem Spediteur ge sichert werden, die er auf Maaren zu fordern hat, welche sich noch in seiner Hand befinden; kann aber nicht zugeben, daß der Spe diteur Anforderungen wegen seiner Berläge auf unbestimmte Zeit an andern Maaren geltend machen könne. Es kommt nicht selten vor, daß ein Spediteur die ihm nach und nach zugekom menen, mehr als hundert Colli spedirt, und lange hinterher erst die Spesen fordert. Finden beide Theile dabei ihre Convenienz, so ist das recht gut; aber gesetzlich kann der Spediteur den Ersatz seiner Spesen nur gesichert verlangen, lediglich auf das Gut, worauf sie haften, und so lange es sich in seinen Händen befindet. Nehmen Sie an, meine Herren, daß Jemand bei ausbrechender Insolvenz ein Recht hat an einem Collo, und es zu reclamiren be fugt ist, daß aber der Spediteur nach der Fassung der Deputa tion sein Recht geltend macht und seine sämmtlichen früher ver legten Spesen verlangt, Spesen auf.Colli, die er nicht mehr in Händen hat, die auch mit dem einen letzten Collo in keiner Weise Zusammenhang haben. Hinsichtlich der Werläge, so würde in einem solchen, nicht ungewöhnlichen Falle der rechtmäßige Recla- mant ungerechterweise seine Forderung schwinden sehen. Dem vorzubeugen, würde ich wünschen, daß im zweiten Satze S. 245 ausdrücklich bestimmt werde, daß der Spediteur nur das Recht erlange, den Ersatz seiner Berläge und seine Provision, wie bis her, auf das Gut, welches er noch in den Händen hat, und wor auf die Spesen haften, fordern zu können. Diese Wünsche habe ich in einem Anträge zum Vorschläge der Deputation zusammengefaßt. Weniger wichtig scheint es, wenn erwähnt wird, daß mit Wissen und Willen desjenigen, der den Vorschuß bekommt» hat, die Maaren in den Händen des Commissionairs seien, und es könnten diese Worte wegfallen. Ich würde aber beantragen, statt der Worte: „mit Wissen und Willen" hinter Maaren zu setzen: „zu beliebiger, schriftlich zu gesagter Deckung". — Es soll also ausdrücklich erklärt werden, daß man zur Deckung eventuell die Maaren in den Händen des jenigen lassen wolle, der den Vorschuß geleistet hat. Seite 245 in der 4. Zeile würde ich den Wegfall der Worte wünschen: „Auch steht ihm", so wie in der 6. Zeile der Schlußworte des Satzes: „die — schuldet;" dagegen aber folgende Einschaltung bean tragen Zeile 4: „dem Spediteur steht" und am Schlüsse: „so weit diese auf den in seinen Händen befindlichen Maaren haften". Präsident Braun: Ich habe dem Abgeordneten einzu halten, daß dieser Punkt zur speckellen Debatte gehören dürfte, während sich die gegenwärtige Debatte nur auf den Antrag der Deputation beschränkt, welchen dieselbe S. 242 gestellt hat. Abg. Clauß: Ein Wort zur Rechtfertigung. Der Herr Staatsminister hat die Fassung des §.1, wie sie die Deputa tion uns empfohlen hat, vorhin seiner Beurtheilung unterwor fen, und daran knüpfte ich denn auch meine Bemerkungen und Anträge. Präsident Braun: Ich habe darauf zu erwidern, daß ich dem Herrn Abgeordneten schon früher bemerklich gemacht ha ben würde, daß jetzt nur die allgemeine Discusfion stattfindet, wenn nicht der Herr Staatsminister ihm zu seinen Bemerkun gen Veranlassung gegeben hätte, Allein wenn der Herr Ab geordnete gegenwärtig Anträge zu den einzelnen Paragraphen zu stellen beabsichtigt, so muß ich bemerken, daß diese Anträge zur speckellen Discusfion gehören. Abg. Clauß: Ich bin gern bereit, mich dieser Ansicht zu conformiren. Abg. Schäffer: Bon der Staatsregierung find der An sicht der Deputation Bedenken entgegengestellt worden, und allerdings solche, die man nicht den unerheblichen beizählen kann. Es ist von der Staatsregierung auch der Grund ange geben, aus welchem das Gesetz vorgelegt worden ist. Es ist der, damit nicht die Bestimmungen des Gesetzentwurfs, welche neben einigen Erläuterungen die des Decisivbefehls von 1669 sind, durch die Wechselordnung in Wegfall gebracht werden. Es ist zugleich aber der Staatsregierung aufgefallen, daß die Deputation in ihrer Ansicht viel weiter gegangen ist, als der Gesetzentwurf zu erkennen giebt. Nun bin ich zwar nicht Mitglied dieser Deputation, ich bin eben so wenig Freund von Privilegien, kann auch nicht wünschen, daß diesem oder jenem durch das Gesetz besondere Begünstigungen ertheilt werden; allein es scheint mir doch, als wenn es gewisse Verhältnisse im menschlichen Leben gäbe, die ihrer Natur und Eigentümlich keit nach auch anders behandelt werden müssen, als ähnliche Rechtsgeschäfte, die eben nicht aus diesen Verhältnissen ent sprossen find. Zu diesen eigentümlichen Verhältnissen rechne ich namentlich die gewerblichen Berkchrsverhältnisse des Han dels- und Fabrikstandes. Es ist diesen Verhältnissen nicht nur in den Gesetzgebungen aller Staaten Berücksichtigung ertheilt, sondern auch in unserer Gesetzgebung viel Aufmerksamkeit ge schenkt worden. Es sind dem Handels- und Fabrikstande so manche Begünstigungen zugeflossen, die allerdings notwen digerweise aus diesem Verhältnisse sich ergeben. Wenn ich nun auch nicht soweit gehen möchte, als die Deputation zu gehen sich entschlossen hat, so gestehe ich doch, ich wünschte, daß dieser Gesetzentwurf noch eine größere Ausdehnung erhalte. Es ist bereits vor 200 Jahren auf diese Verhältnisse Rücksicht genommen worden. Man hat unstreitig damals die Verkehrs verhältnisse sämmtlich zusammengefaßt; der damaligen Zeit war der gewöhnliche Weg der, daß Committenten, die etwaBor- schuß brauchten, von den Commissionairs sich denselben auf dem
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