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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Wege der gezogenen Wechsel zu verschaffen suchten. Dieses Verhältnis! hat sich jetzt anders gestaltet. Man braucht diese Mittelspersonen, welche der gezogene Wechsel erfordert, nicht mehr. Beide Personen verhandeln unmittelbar zusammen und mit einander, der Committent erhält den Vorschuß unmittelbar vom Commissionair. Wenn nun schon damals vor 200 Zäh ren diese Verhältnisse in ihrem ganzen Umfange erfaßt und in die Gesetzgebung ausgenommen wurden, so scheint es mir nö- thig, daß auch gegenwärtig eben diese Vetkehrsverhältnisse wieder int AUge, und zwar ebenfalls ihrem ganzen Umfange mich, behalten werden müssen, in dieser Beziehung aber, und mit Rücksicht auf den andern Weg, auf dem gegenwärtig der CsÄmitient oder Commissionair seine Vorschüsse bezieht, Ne Gesetzgebung eine Aenderung treffe. Ist dies nöthig, so kann es nicht fehlen, daß die gegenwärtige Gesetzgebung eine Ausdehnung zu gewähren habe» Wird aber in Betreff dieser Vorschüsse keine Aenderung von der Gesetzgebung vorgenom men, so ist zu besorgen, daß, wenn auch nicht sofort, doch nach und nach die kleinen Fabrikanten Nachtheile empfinden weiden, die ihnen aus dem Mangel der Gesetzgebung hervörgehen. Es Werden zwar vis Herren des Handels- und Fabrikstandes, wie ich nicht bezweifeln will und mag, Mittel wissen, diese Nach theile auszrchleichen. Allein es ist zu wünschen, daß dieses auf geradem und offenem Wege gleich von der Gesetzgebung ausgesprochen werde. Diese Besorgnisse, welche ich in Betreff btS kleiner» Fabrikanten hege, machen mir es allerdings Wün schenswerth, daß eine Ausdehnung der gegenwärtigen gesetzlich stattfindenden Vorschriften Platz ergreifen möge. Zu verken nen ist nicht, daß andern Gläubiger» Nachtheile dadurch ent stehen können, indem die Masse zu ihrer Befriedigung dadurch e'Migeimäüßen verringert werden kann. Allein Zeder wird UNd Müß sich, wenn er mit einem solchen Rechte nicht versehen ist, in Beziehung auf diese Leute vorsehen, däß er sich auf an dere Art Sicherheit verschafft. Weil nun diese Verkehrsver- hältnisse gegenwärtig sich gaNz geändert haben gegen die Zei ten, welche vor 200 Iahten stattfaNden, ist es unerläßlich, däß SiiteN der Gesetzgebung etwas gethan werde, und zu wün schen, daß dir hohe Staatöregierung sich entschliesse, in dieser Beziehung etwas weitet zu gehen. ReferentAbg. 0. Haase: Ich werde nun einige Bemer kungen dem entgegenstcllen, was im Allgemeinen gegen den Be richt gesagt worden ist, da das Uebrige erst bei der speciellen Be- rathung zur Sprache kommen kann. Zunächst wollte ich mich nur dahin erklären, daß, wenn auch anfangs der Decisivhefehl blos für Leipzig gegeben worden ist, man ihn dennoch späterhin auf andere Handelsplätze Sachsens ausgedehnt hat, sein Inhalt mithin allgemeines Landesrecht geworden und nicht mehr blos locales Recht enthält. Wenn die hohe Staatsregierung damit einverstanden ist, daß die domiciliirten Wechsel den Tratten hier gleichgestellt werden sollen, so besteht darüber keine Differenz weiter, und wenn es nach der eben von dem Herrn Staatsmini ster ausgesprochenen Erklärung die Absicht der hohen Staats regierung ist, daß der Commissionair nicht nur an diejenigen Maaren sich zu halten berechtigt sein solle, auf welche er denVor- schuß gemacht hat, sondern überhaupt an alle Maaren, welche sein Committent und Schuldner bei ihm lagern hat und ihm in Verwahrung gegeben, wenn nur überhaupt der Committent dem Commissionair einen Vorschuß schuldet, so ist auch bei diesem Punkte keine Differenz mehr vorhanden. Wenn die Deputation in ihrem Berichte gesägt, daß der Entwurf die Identität der Maare auf dem Lager des Commissionairs mit der, worauf der Vorschuß gegeben worden, bedinge, so beruht dies allerdings auf einem Mißverständnisse von Seiten der Deputation. — Allein sie ist zu solchem geführt worden durch die Motive S. 545 und 546, namentlich durch die Stelle daselbst: „Es beschrankt sich das Nttetttionsrecht Nicht blos auf den Fäll, daß ein ausdrück liches Abkommen dargethan wird, daß die Maare oder deren Er lös als Pfand einstehen solle, sondern es genügt, daß der Aus steller oder Aüftragsteller zur Annahme und Zahlung für seine Rechnung gezogener Papiere von dem Besitze der Waare unter richtet gewesen; da wird die Absicht, auf diese Maaren als Deckung zu verweisen, bis zum Beweise des Gegetttheils präsu- mirt, als welcher auch damit geführt werden kann, daß der Bezo gene zur Zeit, da der Aceept oder Zahlung geleistet, von einer Verfügung des Gemeinschuldners in Kennkniß gesetzt gewesen ist, mit welcher die Absicht, ein Unterpfands- oder Retentionsrecht an der Maare bestehen zu lassen, unvereinbar ist, und diese Ver fügung genehmigt hat" und: „Es ist gleichgültig, ob die Waare zur Zeit des Accepts oder der Zahlung der Wechsel schon in der Hand des Bezogenen war, oder ob sie ihm zur Zeit erst avisitt war." Daraus hat allerdings die Deputation entnehmen zU Müssen geglaubt, daß hier das Verkaufsrecht Nur an solche» Maaren gegeben werden solle, welche zur Zeit des Vorschusses bereits in der Hand des Commisflonairs sind, und ausnahms weise höchstens mir noch die, hinsichtlich deren der Besitzstand des Commissionairs, als zur Zeit des Vorschusses stüttgefunden, sin- girt und angenommen werde, weil der Commissionair von ihrem Eintreffen zur Zeit des Vorschusses avisirt worden war. Wenn übrigens ein Abgeordneter das den Commissionairen zu gebende Recht als exorbitant bezeichnet, so muß er auch düs nämliche Recht, welches den Leihhäusern rc. gegeben ist, ebenfalls so nen nen. Ich sehe daher hier keine Exorbitanz, wenigstens steht sie in unserer Gesetzgebung nicht vereinzelt da, und ich glaube doch, der Händel Sachsens ist mehr Werth, als wie Vas Leihhaus. Ein anderer Abgeordneter sagt, die Praxis Hätte sich anders gestaltet, und man wäre mit den bisherigen Bestimmungen auch ausge- kömMen. Aber da muß ich bemerken, daß, weil die Praxis sich im entgegengesetzten Sinne gestaltet hat, dies eben das Gegen- theit beweist. Derselbe Abgeordnete sagt, es müßten besondere Conti angelegt werden. Aber darin sehe ich kein Heil; denn man wird die große Schwierigkeit, für jede Commission ein be sonderes Conto aNzulegen, zugestehen Müssen. Die landwirth- schastlichen Interessen, sagt derselbe Abgeordnete weiter, könn ten dabei compromittirt werden; ich sehe das nicht ein. Die Deputation hat Beispiele gegeben, die das Gegentheil darthun,
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