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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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über der geehrte Abgeordnete hat hier nicht nachgewiesen, in wie fern der Landwirth zu kurz kommen soll, wenn das Gesetz nach dem Borschlage der Deputation angenommen wird. Wie man behaupten kann, daß durch das Gesetz ein Mißbrauch herbeige- führt.werden kann, begreife ich nicht. Sagt das Gesetz, diese oder jene Rechte soll der Commissionair öder Spediteur haben, so weiß dies von nun an Jeder im Lande; wer davon Nachtheile für sich fürchtet, der mag diesen durch besondere Vertragsbestim mungen abhclfen. Da aber das Gesetz künftighin dergleichen besondere Vereinigungen und Vertrage ausdrücklich nachläßt, wodurch der Committent sich eine Beschränkung der Rechte des Commissionairs stipuliren kann, darum bedarf es des von dem Abgeordneten Clauß zu dem Ende vorgeschlagenen Zusatzes, ver möge dessen'jedesmal eine schriftliche Erklärung des Committen- ten hinzukommen soll, nicht. Eine solche würde ganz überflüssig und dem Gesetze entgegen sein. Was dieses als allgemeine Re gel aufstellt, würde durch jenen Zusatz zur Ausnahme werden. Dies wäre der Absicht der hohen Staatsregierung eben so, wie -er der Deputation, zuwider. Uebrigens würde es sehr unpas send sein, wenn der Commissionair bei jedem Vorschüsse sich von dem Committenten eine schriftliche Erlaubniß gehen lassen wollte, die Maaren beim Verzüge sofort zu veräußern. Durch das An verlangen einer solchen Erlaubniß würde er dem Committenten zu erkennen geben, wie er glaube, daß diese auf dem Punkte stehe, Banquerout zu machen; eine solche Erklärung möchte den Com mittenten in den wenigsten Fällen zu dem Geschäfte mit dem Cvmmissionair einladen, vielmehr möchte dieser durch ein solches Ansinnen das ganze Geschäft eher von sich verscheuchen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich erkläre, daß ich der Ansicht der geehrten Deputation beitrete, und will nur mit we nigen Worten auf die gegen diese Ansicht vorgebrachten Gründe zurückkommen. Es wurde daraufBezug genommen, daß es sich jetzt nicht um Aenderung des einmal bestehenden Rechtssystems handle und ein neues Recht nicht begründet werden solle. Dies ist wohl zuzugeben; allein wenn das Bedürfniß einmal vorhan den ist, ferner wenn die Gelegenheit vorhanden ist, ein neues Recht gleichzeitig mit festzustellen, so kann dies niemals zur Un zeit geschehen. Wäre dies bei dergleichen Veranlassungen nicht schon mehrfach geschehen, so würde so manche gesetzliche Bestim mung, welche in der neuern Zeit gegeben worden ist, unterblie ben sein. In der Ständeversammlung sind schon viele Abände rungen einzelner gesetzlicher Bestimmungen berathen worden. -Wurde daraufBezug genommen, daß wohl nicht die Absicht sein könne, neue Privilegien einzuführen, so ist dieser Grundsatz nur zu billigen. Ich glaube aber nicht, daß es sich hier um Einfüh rung eines neuen Vorrechts handle. Ich will nicht sagen, daß nach dem bisherigen Gerichtsbrauch die fraglichenBestimmungen schon vorhanden gewesen seien. Seiten des Herrn Staatsmini sters ist dies als nicht begründet nachgewiesen worden. So viel aber scheint mir gewiß zu sein, daß man im gewöhnlichen Leben -er Ansicht der Deputation ist. Die Handelsleute und diejeni gen, welche in einem derartigen Verkehre stehen, gehen von dieser Ansicht aus; es würde daher durch die Erweiterung, wie unsere Deputation sie vorschlägt, ein wesentlicher Nachtheil nicht her beigeführt werden. Der Grundsatz ist gewiß sehr hoch zu achten, daß andere Gläubiger nicht benachtheiligt werden sollen. Allein so viel steht jetzt schon fest/ daß Nichtkaufleute mit Handelsleuten schwerlich sich in gewagte Darlehngefchäste einlassett, ohne Si cherheit zu haben. Wenn ferner der Nachtheil dargestellt wird, daß ein Jeder, wenn es zum Concurse kommt, zugreifen würde, so befürchte ich dies nicht, weil es offenbar ist, daß sowohl der Cridar, als auch derjenige, der sich zur Verkürzung der übrigen Gläubiger mit ihm in Beziehung setzt, sich leicht der Untersuchung aussetzen würde; denn in den meisten Fällen würde ein solches Gebühren sich als Betrug darstellen. Durch Annahme des De putationsvorschlags würde jedes Scheingeschäft abgeschnitten und vermieden werden, was nur zur Hebung der Moralität im Handelsverkehre führen kann. Ist bemerkt worden, daß man sich zur Beseitigung der Vorrechte veranlaßt gefühlt habe, auch die stillschweigenden Hypotheken aufzuheben, so haben hierbei wohl andere Rücksichten stattgefunden. Kann auch ein Vergleich mit stillschweigenden Hypotheken hier wohl angewendet werden, so ist doch zu bedenken, daß die stillschweigenden Hypotheken be sonders deswegen lästig waren, weil der Eigentümer nicht mit völliger Gewißheit voraussehen konnte, ob er sein Eigentum schuldenfrei übernehme. In so fern waren die stillschweigenden Hypotheken höchst nachtheilig. Bei Constgtirung der Masse konnte auch nicht sofort übersehen werden, ob denn nicht noch stillschweigende Hypotheken sich vorsinden würden. Was das bevorzugte Pfandrecht anlangt, so werden die Maaren, die nicht vorgefunden werden, ohnehin nicht als zur Masse gehörig be trachtet, während bei den stillschweigenden Hypotheken es umge kehrt ist; man erwärtte, daß keine Gläubiger sich mehr finden würden, und es traten später doch dergleichen noch auf. Also auf den Concurs angewendet scheint mir die ungezogene Vergleichung nicht ganz anwendbar zu sein. Die hauptsächlichste Rücksicht, welche mich bestimmt, -er Deputation beizutreten, ist die Beför-' derung des Handels und der Gewerbe. Es ist nicht zu verkennen, daß einzelne Gläubiger dadurch benachtheiligt werden können, allein der Abgeordnete Schäffer hatte ganz Recht, daß man gewiß mit mehr Vorsicht bei Darlehnsgeschästen zu Werke gehen würde, wenn die Bestimmung durch das Gesetz sanctioyirt wird, da sie einmal schon als vorhanden angesehen wird, sei es, daß einzelne Erkenntnisse diese Ansicht herbeigeführt haben, fei es, daß es eine Voraussetzung ist, die als natürlich betrachtet wird. Uebrigens scheint mir dieses Pfandrecht auch kein so großes Vor recht zu sein; denn wer seine Maaren einem Comnnssionair über- giebt, setzt voraus, daß der Commisfionair sich nötigenfalls aus den Maaren bezahlt machen werde. Es findet also gewissermaa- ßen ein Contractsverhältniß statt. Abg, Meisel: Der vorzüglichste Grund, welcher der De putation eingehalten worden ist, daß das Berkaufsrecht an die anvertrauten Maaren nicht statthaft sei, ist davon entlehnt wor den, daß bei ausbrechenden Concursen möglichst wenige Priori täten geltend gemacht werden sollen. Ich gebe zu, daß das
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