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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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nach der bisherigen Gesetzgebung und auch für die Folge sehr wünschenSwerth sei, allein es scheint mir nicht genügend begrün det zu sein, daß man biese Prioritäten gänzlich abschneiden will; es handelt sich vielmehr darum, unter welchen Verhältnissen gewisse Geschäfte vor Ausbruch des Concurses contrahirt wor den sind; denn sonst könnte man die Sache umdrehen und sagen, daß, wenn Jemand Waaren gekauft hätte, auf die er aber nur einen Th eil bezahlt, er dann die Waare in die Masse zu geben und für sein bereits bezahltes Geld im Verhältnisse der ausfallenden Quote wieder entschädigt werden müßte. Ich glaube, das würde wohl nicht mit den Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren sein, eben so wenig auch, daß, wenn man Vor schüsse auf Waare geleistet hat, der Darleiher nicht befugt sein sollte, hieraus ein Vorzugsrecht geltend zu machen. Es ist nicht davon die Rede, daß bei ausbrechendem Concurse Jeder zugreifen und sehen solle, was er erhalten kann, sondern daß er das, was er vor dem Ausbruche des Concurses auf Waaren gegeben hat, möglichst vollständig wieder erhalte. Wenn be fürchtet worden ist, es könnte, wenn nach den Vorschlägen der Deputation der Gesetzentwurf abgeändert würde, durch Ver schleuderung der Waaren, die in den Händen eines solchen Vor schußgebenden sich befinden, die Masse zu kurz kommen, so muß ich das sehr bezweifeln. Denn man darf nicht vergessen, daß Verhältnisse ganz eigenthümlicher Art in den Geschäften zwi schen dem Fabricanten und seinem Commissionair oder Kauf leuten unter sich stattsinden. Meine Herren, glauben Sie sicherlich, daß, wenn Jemand einem Dritten Waaren übergiebt und Vorschuß darauf bezieht, er gewiß vorsichtig sein wird, daß dies nicht bei Jemandem geschieht, von dem er zu fürchten hat, daß sofort »tout prix die Waaren verschleudert werden. Man könnte ja auch annehmen, er hätte Jemandem die Waaren gegeben, der sofort nach Empfang derselben sich für insolvent erklärt ; das sind Verhältnisse, die muß man der kaufmännischen Vorsicht lediglich anheimgeben. Ist davon die Rede gewesen, daß es besser sein würde, statt eine Abänderung von dem bis herigen Gebrauche eintreten zu lassen, das Gesetz ganz zurück zunehmen und nur in der Wechselordnung einen betreffenden Paragraphen anzubringen, -aß die bisherige Gesetzgebung fer nerhin Platz greifen soll, so nehme ich als gewiß an, daß darun ter keineswegs wohl gemeint sein kann, daß die Absicht, die man von der einen oder andern Seite haben könnte, eludirt werden sollte. Allerdings wäre mir es lieber, wenn es beim Alten bliebe; denn ob in allen bisher vorgekommenen Fällen auf die Weise, wie die Regierung behauptet, entschieden worden ist, lasse ich dahingestellt sein. Wenn es also beim Alten bliebe, Man aber nicht den bisherigen Gebrauch ganz bei Seite setzte, und es folglich in dem bezüglichen Paragraphen nicht blss hieße, nach der bisherigen Gesetzgebung, sondern in der bisherigen Maaße, so glaube ich, daß das'weit besser sein würde, als wenn wir den Gesetzentwurf annehmen. Abg. Poppe: Die Basis des Gesetzentwurfs, über welchen wir jetzt berathrn, scheint mir theilweise durch Theorien Hervor gerufen zu sein, die wir als Männer der Praxis nicht gelten las sen und nimmer als genügend betrachten können. Ich brauche hierauf bezüglich nur darzuthun, daß der Gesetzentwurf vor Allem den Verkehr mit Wechseln und Anweisungen begünstigen und uns begreiflich machen will, daß diese ein Papiergeld sind, wie sich solches in der Wechselordnung geltend zu machen sucht, aber auch dies von uns nicht anerkannt worden ist. — Wer Wechsel gegen die ihm anvertrauten Waaren acceptirt oder bezahlt hat, soll ein größeres Recht haben, als derjenige, welcherdenVorschuß in baarem Gelde leistete, als ob jemals 500 Thlr. des Letztem weniger werth wären, als ein über eine gleiche Summe lautender Wechsel oder Anweisung. Es ist Seiten des Herrn Staats ministers erwähnt worden, daß der Gerichtsbrauch nicht in der Weise stattgefunden habe, als die Deputation angiebt, ich kann indeß als Leipziger Kaufmann versichern, daß wir und unsere Herren Juristen darüber nie eine andereAnsicht hatten, und wenn seit dem Jahre 1820 bei den Gerichtsbehörden deshalb keine Acten ergangen sind, so liegt wohl der beste Beweis vor, daß es trotz der leider in dieser Zeit genugsam vorkommenden merkan tilen Concurse über die Anwendung dieses Gerichtsbrauchs nicht zu Processen gekommen ist. Ich will nicht fürchten, daß man auch diesmal, wie es bei anderer Gelegenheit geschehen, sagen möchte, die Vertreter des Handels- und Fabrikstandes hätten hierbei besonders ihre eigenen Interessen im Auge, denn ich ge stehe offen, daß die, welche wir vertreten, zu tüchtig und erfahren sind, als daß sie nicht wie wir die Regierungsvorlage beurtheilen sollten. Die Gesetzgebungspolitik kann doch unmöglich dahin gehen, Schringeschäftehervorzurufen; Willman es demungeach-. tet, nun so wird es für mich ohne alles Interesse sein, ob statt des Gutachtens der Deputation der Gesetzentwurf angenommen wird. So viel steht fest, daß das, was wir jetzt haben, uns voll kommen genügt; würde daher der Gesetzentwurf angenommen, was zu bedauern wäre, so bliebe dem handelnden Publicum nichts übrig,, als sich vielleicht schon an demselben Tage, wo das Gesetz erscheint, gegen die Nachtheile sicherzustellen, die solches für den Handel hervorbringt. Staatsminister v. Könneritz: NureinigeWortezurWi- derlegung der geehrten Abgeordneten, die so eben gesprochen ha ben. Es wurde von dem Abgeordneten Georgi gesagt, er habe in Leipzig gehört, daß es der Gerichtsbrauch sei. Die Wahr heitsliebe des geehrten Abgeordneten ist mir zu bekannt, als daß ich daran zweifeln sollte. Ich bin auch überzeugt, daß Alle, die es ihm gesagt haben, es in gutem Glauben gesagt haben. Allein oft ist hierbei die Phantasie in? Spiele, so daß man für wahr hält, was man wünscht. Man bringe doch die Belege dafür, schwarz auf weiß. Ich habe dagegen di»s Parere des Handelsstandes, Urthel und Versicherung der Schriftsteller vorgehalten. Der Abgeordnete Poppe meinte, daß schon seit 1820 kein Streit hierüber vorgekommen, beweise der Gerichtsbrauch. Dies beweist aber nichts; denn es ist eben so gut möglich, -aß kein Proceß vorgekommen, weil die Waaren, ohne daß die Gläubiger das Recht in Anspruch nahmen, an die Concurse
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