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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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abgeliefert worden sind. Uebrigens sind die von mir angeführ ten Entscheidungen neuer, aus den Jahren 1825 und 1828. Der geehrte Sprecher meinte, das Gesetz wolle blos Theoreme verfolgen. Die Gesetzgebung muß allerdings den practischen Gesichtspunkt beachten. Aber, meine Herren, man kann um eines practischen Bedürfnisses willen nicht ein Rechtssystem umstoßen, eine gewisse Consequenz muß in der Gesetzgebung Ms befolgt werden. Wohin soll die Gesetzgebung kommen, wenn man allemal nach augenblicklichen Bedürfnissen und Wünschen ein Gesetz ändern wollte? DerAbgeordnete Georgi meinte ferner, eserledigederGesetzcntwurfnichtalleZweifel.Nun,meineHerren, ich weiß nicht, was für Zweifel übrig bleiben sollen, nur daß frei lich der Gesetzentwurf sie nicht so löset, wie die Deputation wünscht. Der Hauptgrund wurde darauf gesetzt, daß eine solche Bestimmung die Verkehrsverhältnisse unterstützen würde, ein wahres Bedürfniß sei. Lassen Sie diese Frage mich ganz kurz beleuchten. Ich kann mich diesfalls auf den Abgeordneten Clauß beziehen. Ich gebe gern zu, daß eine solche Bestimmung, wie die Deputation sie in Antrag bringt, das Geschäft, Vorschüsse auf Waaren zu erlangen, ungemein erleichtert. Mein ist damit dem Credit überhaupt gedient, wenn man den Fabrikanten, den Kaufmann darauf hinweist, sich dadurch Geld zu verschaffen, daß sie dieWaaren, dieFabricate indieLeihhäuscr tragen? Denn darauf läuft der Vorschlag der Deputation hinaus. Jeder Kauf mann soll dieselben Rechte arrden in seinen Händen befindlichen Waaren haben, die den Leihhäusern zustehen, obgleich die letzter» auf andern Gründen beruht». Damit kann nie dem Credit ge dient sein, und es sollte mir leid thun, wenn der Flor der Indu strie und des Handels in Sachsen solcher Hülfsmittel bedürfen sollte. Beförderung des persönlichen Credits ist der He bel für Handel und Industrie, den die Gesetzgebung gewahren muß, und dieser wird durch solche Vorrechte vielmehr gefährdet. Sehr richtig hat der Abgeordnete Clauß bereits bemerkt, muß man auch darauf sehen, daß der Fabrikant das rohe Material, Farben, Wolle und Alles zum Theil auf Credit erhält. Eben so muß man in Betracht ziehen, daß selbst der Kaufmann vom Grossisten Waaren auf Credit bezieht. Nun, meine Herren, wie soll der Fabrikant, der Kaufmann vom Kaufmanne, von dem er die Waaren bezieht, und dem er nichts zum Unterpfands geben kann, wie soll der, sage ich, bei diesem Credit finden, wenn dieser sieht, daß die Waare, die er auf Credit gegeben hat, durch solcheVor- zugsrechteim Concurse so belegt werden kann, daß für ihn keinMit- telder Befriedigung übrig bleibt? Wird dievorgeschlageneMaaß- reg el den Credit in einer Beziehung erhöhen, so muß sie den Credit, um rohes Material zu erhalten, auf der andern Seite notwendig schmälern- Frageichnunweiter, ist denn das Bedürfniß dazu vor handen ? so will ich nicht zweifeln, daß in einzelnen Fällen einBe- dürfniß vorhanden sein Fann, Vorschüsse zu haben, und in so fern man nicht auf persönlichen Credit Vorschüsse erhält, auch Waaren zur Sicherheit zu geben. Allein sehr richtig hat der Abgeordnete Clauß (und Sie sehen, meine Herren, daß selbst unter dem Gewerbstande Männer sich befinden, die die Ansicht der Regierung theilen) bemerkt, daß es nach dem Gesetze vollkom men nachgelassen sei, Ansprüche durch inne behaltene Waaren zu sichern. Man braucht ja nur ein Pfandgeschäft einzugehen. Der Eigenthümer braucht nur zu sagen, es soll der Darleiher die Waare als Pfand oder zur Sicherheit haben. Wird dies durch Correspondenz nachgewkefen, so wird der Vorschuß vorzugsweise aus der Waare befriedigt. Man sagt nun, der Darleiher könne sich nicht sofort damitbezahlt machen,sondern er musse dasPfand an die Masse abliefern, im Concurse liquidiren und dann erwar- - ten, was für ihn ausfalle. Nun, meine Herren, was sich alle Pfandglaubigergefallen lassenmüffen, das werden sich wohl auch die Kaufleute gefallen lassen. Auch der hypothekarische Gläu biger kann nicht sofort das Grundstück in Besitz nehmen, um sich damit bezahlt zu machen. Selbst die Creditvereine müssen liqui diren. Und wenn man früher gegen die Einmischung in Concurse mit Recht Bedenken erregte, so hat sich das durch unsere neuere Gesetzgebung sehr wesentlich gemildert. Früher bestanden noch stillschweigende Hypotheken. Früher mußte selbst der Pfand gläubiger zu den allgemeinen Concurskosten beitragen. Beides ist geändert. Eben so sollen ja prioritätische Forderungen, sobald sie liquid, sofort, und ohne das Ende des Concurses abzuwarten, ausgezahlt werden. Folglich scheint mir m den Vorschlägen des Gesetzentwurfs das vollständige Wittel zu liegen, um dem Bedürfnisse in dieser Beziehung abzuhelfen. Es ist ferner gesagt worden, es wäre eine Verschleuderung der Waaren nicht zu besor gen , man würde schon soliden Häusern Auftrag geben. Meine Herren, bei aller Solidität eines Hauses, was soll dasselbe für ein Interesse haben, um für dieWaare den höchstmöglichen Preis zu erhalten? Ihm liegt daran, je schneller, je lieber zu seinem Gelbe zu kommen, und wenn auch die billigsten Preise gestellt werden müßten. Ich will nicht auf einen Artikel verweisen, den heute in einer Zeitung stand, um zu zeigen, wie bedenklich die Sache wird, wenn Aktien in Verwahrung gegeben werden, und zu welchem verderblichen Spiele das Veranlassung giebt. Noch ist gesagt worden, es könnte allerdings Mißbrauch entstehen, aber es würde dadurch nach Befinden derjenige, dersolchenMißbrauch triebe, in Untersuchung gezogen. Nun sehe ich nicht ein, wie deshalb Jemand zur Untersuchung gezogen werden könne. In dem Vorschläge der Deputation heißt es: „Jeder, der erweislich Vorschuß gegeben hat." Vorschuß ist kein Ausdruck für ein bestimmtes Rechtsgeschäft, einen bestimmten Contract. Es ist wohl so viel gemeint, als Darlehn. Es ist aber nicht einmal gesagt, daß das Darlehn in einer bestimmtenBeziehung zum Em pfang der Waare stehen solle. . Es kann daher außer aller Be rührung mit der Waare stehen. Es würde also Jeder sehen kön nen, wo Waare von seinem Schuldner zu finden sei; es würde Jeder dieselbe in seinen Gewahrsam.bringen können; es würde Jeder seine Forderung an den, der Waaren von dem Schuldner in den Händen hat, cediren können. Noch ist gesagt worden, es könnte das Gesetz sehr leicht umgangen werden-und es würde nur dasselbe zu Schcingeschäften Veranlassung geben. Sollte dies ein Beweggrund für'die Gesetzgebung werden, so würde man zu ganz eigenen Consequenzen kommen. Es kann sehr Vieles um gangen werden, aber deshalb kann man die Rechtsverhältnisse,
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