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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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die aus einem Geschäft entstehen, nicht ändern. Ich will z. B. erwähnen, der Besitzer einerSpmn abrik vermiethet seine Fabrik mit den Maschinen. Man würde aus gleichen Gründen sagen können, man müsse dem Abmiether ein Pfandrecht an die Ma schinen einräumen, denn er könnte durch ein Scheingeschäft eben dahin gelangen, er brauchte nur die Form eines Kaufes zu wählen. JsteseinScheingcschäft, was zur Beeinträchtigung der Gläu biger gereicht, so können diese das Geschäft anfechten. Aber deshalb kann man nicht die Rechtsverhältnisse ändern. Abg. Georgi (aus Mylau): Der Herr Staatsminister hat nicht bezweifeln wollen, daß das, was ich über den in Leipzig bestehenden Gerichtsbrauch geäußert habe, in gutem Glauben von mir gesagt worden sei. Ich habe in Beziehung darauf noch zu erklären, daß diese Versicherung mir von dem Rechtsconsulen- ten des Handelscollegiums und von dem Vorsitzenden der Han- delsdeputirten geworden ist, die Beide, als der Entwurf dieses Gesetzes bekannt worden war, zu mir gekommen sind und mir versichert haben, daß, wenn das Gesetz in dieser Weise Annahme finden sollte, dies die bedenklichsten Folgen haben und man dann viel schlechter gestellt sein würde, als es gegenwärtig der Fall ist, weil man allgemein die Ansicht in Leipzig habe, daß der Decisiv- befehl von 1669 so auszulegen sei, wie er in demUcthel ausgelegt ist, welches dem Deputationsberichte angedruckt worden. Wenn der Herr Staatsminister gesagt hat, man dürfe von einer gewis sen Consequenz in der Gesetzgebung nicht abgehm, so glaube ich, wenn auch dieses Gesetz angenommen wird in der Weise, wie die Deputation es wünscht, man dem Herrn Staatsminister darum gewiß nicht den Vorwurf der Inkonsequenz wird machen können. Es geschieht in der Gesetzgebung für Handel und Gewerbe kon sequent seit langer Zeit ja ohnehin so äußerst wenig! — Wenn gesagt worden ist, daß ich behauptet habe, der Regierungsent wurf werde nicht alle Zweifel erledigen, so kann ich mich zu einer derartigen Aeußerung nicht bekennen. Allerdings dieser Ent wurf erledigt die Zweifel, aber so, daß leider der Decisivbefehl von 1669 in einer ganz beschränkten Weise ausgelegt wird, wie auch der Herr Staatsminister zugestanden hat. Wenn gesagt wird, es werde der Credit des Handelsstandes leiden, so handelt es sich ja hier gar nicht um eine Maaßregel, die den Credit heben soll oder benachtheiligen könnte, sondern um ein Gesetz, das hel fen und wohlthätig wirken soll, wo persönlicher Credit einmal nicht vorhanden ist. Wenn das Bedürfniß bezweifelt worden ist, so muß ich von meinem Standpunkte aus versichern, daß dies Bedürfniß im Geschäftsverkehre wohl anerkannt wird und viel fache Erfahrungen mir dasselbe selbst an die Hand gegeben ha ben, so wie ich denn auch sehr oft gesehen habe, wie die gesetzlichen Bestimmungen umgangen werden, weil sie dem Bedürfnisse nicht genügen. Wenn der Herr Staatsminister darauf hindeu- tete, daß das Pfandgeschäft hier genügen könne, so muß ich er wähnen, daß die Capitalisten auf das einfache Pfandgeschäft nicht eingehen, weil man das Concrirsverfahren fürchtet, wie das Kind das Feuer. Soll der Darleiher in Gefahr sein, das Pfand an die Masse auszuliefern, so unterläßt er lieber das Geschäft, und der des Vorschusses Bedürftige geht darüber zu Grunde, es werden recht eigentlich auf diese Weise die Concurse erst hervor gerufen. Wenn der Herr Minister sagte, es würde dahin füh ren, daß Jeder zugreifen, jeder Gläubiger Maaren suchen würde, wo sie sich nur fänden, um das Recht daran geltend zu machen, so möchte ich das bezweifeln. Denn die Worte: daß die Maa ren mit Wissen und Willen des Eigenthümers in die Hände dessen, der das Darlehn gewährt hat, gekommen sein müssen, sind doch nicht ohne Gewicht. Fragt man, meine Herren, welche Nachtheile wohl aus dem, was die Deputation wünscht, hervor gehen könnten, fragt man namentlich, wer könnte leiden, der Darleiher, oder der, der Vorschuß braucht, oder die Gläubiger in Concursen? so möchte ich in allen diesen Beziehungen die Nach theile bezweifeln. Für den Darleiher ist die Sache ganz gewiß von Vortheil, für den Darlehnbedürstigen nicht minder, da für ihn dadurch die Erlangung des Darlehns überhaupt und na mentlich unter billigen Bedingungen erleichtert wird. Denn je größer die Sicherheit ist, welche er dem Darleiher bietet, desto mehr ist dieser geneigt, unter billigen Bedingungen das Geschäft zu machen. Für die Gläubiger im Concurse glaube ich aber auch nicht, daß Nachtheile hcrvorgehen werden; denn ich habe die Ueberzeugung, man wird sich außerdem aufandere Weise helfen, in einer Weise, welche gewiß die übrigen Gläubiger erst in Nach theil, mindestens in größer» Nachtheil bringen wird, als wenn man das annimmt, was die Deputation vorgeschlagen hat. Wenn gegen manche Bestimmungen des Gesetzes Einwendun gen erhoben wurden, so erwidere ich, daß zwischen den Vorschlä gen der Regierung und denen der Deputation ein wesentlicher Unterschied nur der ist, daß die Regierung lediglich Beförderung des Wechselverkehrs, die Deputation aber den Verkehr im All gemeinen im Auge hat, und die Deputation erweisliche Dar lehne auf Maaren ohne Wechsel nicht minder durch das Gesetz begünstigt zu sehen wünscht, als Darlehne durch Anweisungen und Wechsel. , Abg. Meise!: Wenn mir auf meine Bemerkung, daß Verschleuderung ^der Maaren Seiten dessen, der sie bekommt, nicht zu befürchten wäre, eingehalten und gesagt worden ist, eS würde der, welcher die Maaren besitzt, sich beeilen, um nur sein Geld wieder zu bekommen, so mache ich darauf aufmerksam, daß, wenn der Gesetzentwurf angenommen wird, dann Jeder, der etwas in Händen hat, sich befleißigen muß, es zu versilbern und sich bezahlt zu machen; wenn aber der Deputationsvor- fchlag angenommen wird, so ist das gar nicht zu befürchten, denn nun wird der Commissionair das Interesse des Dritten wohl wahrnehmen, weil ihm nichts daran liegen kann, die Maaren so schnell als möglich zum Nachtheil des Committenten oder der Masse um jeden Preis zu Geld zu machen; das würde aber der Fall sein, wenn er weiß, daß er die Maaren heraus geben müßte. Abg. Sachße: Gerichtsbrauch kann doch nur das ge nannt werden, was durch Ürthel bestätigt worden ist, keines wegs aber die Hinneigung der Geschäftsleute zu einer gewissen Art von Geschäftsführung; und das ist es allein, was in Leip zig stattgefunden haben wird. Denn wenn die dortigen Juri-
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