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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Präsident Braun: Ich habe an die Kammer die Frage zu richten: ob sie die Berathung über die Ueberschrift des Ge setzentwurfs erst nach §.6 eintreten lassen will, dem Vorschläge der Deputation gemäß? — Einstimmig Za. Referent Abg. v. Haase: Der Eingang und Z. 1 des Entwurfs lauten so: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: §.1. Das nach der erläuterten Proceßordnung all lit. XIll. tz. 1 und den darin angezogenen statutarischen Gesetzen den Wech selbezogenen für gewisse Fälle zustehende Befugniß, zu ihrer Deckung an die in ihren Händen befindlichen Waaren des Tras santen sich zu halten, wird unter folgenden Erläuterungen be stätigt: Die Bemerkungen der Deputation darüber siyd fol gende: Dieser Paragraph besagt, daß das nach der erläut. Pro zeßordnung all lit. XIll. §. 1 und den darin angezogenen statu tarischen Gesetzen den Wechselbezogenen für gewisse Falle zuste hende Befugniß, „ zu ihrer Deckung an die in ihren Händen befindlichen Waaren des Trassanten sich zu halten", unter den in den nachstehenden Paragraphen enthaltenen Erläuterun gen bestätigt werde. Die Ständeversammlung hat schon bei mehrer» neuern Gesetzvorlagen, in welchen auf ältere Gesetze Bezug genommen und eine Erläuterung der letztem gegeben worden war, darauf angetragen, daß eine solche Bezugnahme wegfallen und das neuere Gesetz so abgefaßt werden möchte, daß zu deffenVerständ- niß es nicht nöthig werde, annoch auf die altern Gesetze zurückzu gehen. . Die Deputation ist derselben Ansicht, und um so mehr, da bei der bevorstehenden Reform unsers Proccffes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die alte und neue Proceßordnung beziehend lich von 1662 und 1724 über lang oder kurz eine Umgestaltung erhalten, und jedenfalls von unserer neuen Wechselgesetzgebung werde überlebt werden. Es dürste daher angemessen sein, daß diese Verweisung auf die frühere Gesetzgebung, mithin der 8- 1 des Gesetzentwurfs, gänzlich in Wegfall komme, und das Recht der Commissionaire und Spediteure rc. an den ihnen anvertrauten Waaren in diesem neuen Gesetze vollständig und selbstständig festgesetzt werde. Es ist dies um so unbedenklicher, da das neue Gesetz, zumal wenn es in dem von der Deputation anempfohlenen Sinne ge geben wird, nichts vermissen läßt, was nicht in den §. 1 desselben angezogenen ältern Gesetzen zu finden ist; selbst die Ueberschrift desselben, welche sich sonst nur als eine Erläuterung dieser ältern Gesetze ankündigen müßte, spricht für diese Ansicht. Es wird daher vorzuziehcn sein, am Ende dieses Gesetzes in einem besonder» Schlußparagraphen die obbemerkte Stelle in lit. XIll. der erläut. Proceßordnung, so wie die angeführten äl tern Gesetze aufzuheben. Solchenfalls würde der §. 1 hier aus fallen. N. los. Die Deputation beantragt daher, den §. 1 abzulehney und am Schluffe dieses Gesetzes einen Paragraphen des Inhalts folgen zu lassen: „Der wegen derer Wechselbriefe und Commissionswaa- ren lls llsto vom 4. September 1669 erlassene Decisiv- befehl, der Paragraph XXXIV. der Leipziger Wechsel ordnung und die darauf bezügliche Stelle der erläut. Proceßordnung alllit. XIll. ß. 1 werden hiermit aufge hoben.—" Die Aufhebung des §. XXXIV. der Leipziger Wechselord nung würde übrigens hier nur dann auszusprechen sein, wenn das vorliegende Gesetz, wie allerdings bei seiner Dringlichkeit zu wünschen steht, eher, als die neue Wechselordnung pubsicirt wer den sollte. Staatsminister v. Könneritz: Die Veränderung ist rem, formeller Natur, und wenn sonst die Regierung mit den Stän den über den Inhalt des Gesetzes sich verständigen könnte, sir würde gegen diese formelle Abänderung das Ministerium kein Bedenken haben. Präsident Braun: Die Deputation beantragt, §. 1 ab zulehnen und am Schlüsse dieses Gesetzes einen Paragraphen des Inhalts folgen zu lassen: „Der wegen derer Wechselbriefe und Commissionswaaren äs ä-ä« vom 4. September 1669 er lassene Deciflvbefthl, der §. XXXIV. der Leipziger Wechselord nung und die darauf bezügliche Stelle der erläut. Proceßord-- nung »ä lit. Xlä. §. 1 werden hiermit aufgehoben." Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge ihrer Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Ich werde nunmehr die§Z. 2 und 4 vertragen, weil im Deputationsgutachten über beide zu gleich gehandelt worden ist. 8.2. Wer als Commissionair, Spediteur oder in einer andern mercantilifchen Beziehung Waaren eines Andern mit dessen Wissen und Willen in Verwahrung hat, und entweder von deren Eigenthümer oder für dessen Rechnung und auf seine Anordnung von Dritten mitTratten oder Anweisungen, sei es auch nur durch eine Nothadresse, bezogen worden ist, und dieserOrdnung gemäß Zahlung geleistet hat, kann, wenn er deshalb nicht bereits Deckung erhalten oder eine ihm angewiesene ausdrücklich genehmigt oder die Herausgabe der Waaren ohne Rücksicht darauf aus drücklich versprochen hat, sich wegen seiner Befriedigung an die Waaren halten und dieselben daher sofort nach der Zahlung best möglichst, und ohne an die etwaigen Preisbestimmungen des Eigenthümers weiter gebunden zu sein, verkaufen und von dem Erlöse, worüber er jedoch Rechnung abzulegen hat, sich wegen seiner Wechselauslagen und der Kosten des Verkaufs der Waa ren bezahlt machen. 8.4. Wegen anderer Ansprüche an den Eigenthümer der Waare, welche nicht aus der Bezahlung und beziehendlich Accept eines auf ihn gezogenen Wechsels (Anweisung oder Tratte) herrühren, stehen die obigen Rechte dem Verwahrer der Waaren nicht zu, I*
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