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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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Halts deren die Herausgabe der Maaren unbedingt versprochen worden, oder der Commissionair, Spediteur rc. wegen seiner vor gedachten Forderungen bereits anderweite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhalten und die von ihm angewiesene ge nehmigt hat. „Im Uebrigen berechtigt der bloße Accept von Tratten oder Nothadressen den Com missionair, Spediteurrc.zumVerkaufder Maaren nicht, sondern gewährt an letzter« nur das Reten tionsrecht." Demnach besteht der Unterschied zwischen der Ansicht der Regierung und der der Deputation nur noch darin, daß die Deputation die Accreditive und Stellzettel, wenn sie be zahlt worden sind, der Bezahlung von Tratten und Anweisungen gleichstellsn will, und daß sie der Auszahlung von Darlehnen, Vorschüssen und Auslagen an Zoll, Fracht und Spesen dieselben Folgen giebt, als der Zahlung von Akkreditiven, Stellzstteln, An weisungen und Wechseln. Beiläufig erwähne ich noch als Re dactionssache, daß es um der Uebersicht willen, und damit man gleich bei Ueberlesung des Gesetzes sehe, daß man in dem ersten Paragraphen desselben den Fall außer dem Concurse vor Augen habe und in dem folgenden Paragraphen den Fall, wo Concurs entstanden ist, gut wäre, wenngleich bei §. 1 vielleicht meiner Minute angezeigt würde: „Rechte der Spediteure und Commis- sionaire außerhalb des Konkurses zum Vermögen der Eigenthü- mer der Waare an letzter»", und bei dem folgenden §. 2 bemerkt würde, was bei entstandenem Concurse Rechtens sei. Staatsminister v. A önneritz: In diesem und dem fol genden Paragraphen liegt der Hauptunterschied zwischen der An sicht der Regierung und der geehrten Deputation. Es hat die geehrte Deputation einen Jrrthum, der in den Bericht eingeflos- fen war und auf den ich aufmerksam machte, abgcändert; allein damit ist die Frage selbst noch keineswegs erledigt. Denn es hat auch hier die geehrte Deputation es nicht blos auf den Fall ge setzt, wennJemand m i t W e ch s el n b e z o g e n worden ist, sondern auch, wenn Jemand mit einem Akkreditiv oder Stellzettel bezo gen worden ist; es hat ferner die geehrte Deputation es ausdeh nen wollen auf alle und jede erweislichen Vorschüsse und Aus lagen für Zoll, Fracht, Spesen u. s. w. Dem stehen noch diesel ben Bedenken entgegen, die das Ministerium gestern entwickelt hat. Das Ministerium wird eine Diskussion darüber, nachdem gestern schon so viel darüber verhandelt worden ist, nicht weiter veranlassen, muß aber nur erklären, daß es damit nicht einver standen sein kann. Uebrigens habe ich schon gestern angedeutet, daß es eigentlich Vorschüsse hießen. Vorschuß ist kein Nechtsbe- griff, und man weiß sonach nicht, was hierunter verstanden werden sollen. Heute hat die Deputation annoch erweitert den Ausdruck: „Darlehn" hinzugesetzt. Dies geht noch weiter; denn das Dar lehn kann gegeben fein ohne alle Beziehung auf die in Verwahrung gegebenen Maaren. Esist hier einZu- sammenhang gar nicht vorausgesetzt. Um so mehr muß das Mi nisterium sich dagegen erklären. Wenn die geehrte Deputation in ihrem Berichte gesagt hatte, es sollte nicht blos wegen der Zahlung, sondern auch wegen des Accepts das fragliche Vorrecht bestehen, so hat die Deputation ihren Jrrthum in so weit er- annt. Wenn es aber ferner Seite 244 heißt, das Vorrecht werde, in so weit es besteht, auch auf die Verkaufskosten auszu dehnen sein, so ist das Ministerium ganz derselben Ansicht ge wesen, denn es heißt im Entwürfe ß. 2 ausdrücklich: „wegen sei ner Wechselauslagen und der Kosten des Verkaufs der Maaren." Das lag also schon im Gesetz. Abg. Jani: Ich muß mir doch erlauben, dem Herrn Staatsminister auf etwas zu erwidern. Wenn derselbe gesagt hat, daß ein neues Princip in den Concursproceß komme, indem bis jetzt blos der Commissionair, welcher mit Wechseln bezogen wor den, ein Vorzugsrecht an der Waare gehabt habe, so scheint mir dies nicht em neues Princip , sondern blos eine sachgemäße Er weiterung des frühern zu sein. Denn in der That sieht man nicht ein, warum der, welcher 500 Thaler baar gegeben hat, schlechter daran sein soll, als derjenige, der eine Tratte oder An weisung bezahlt hat. Dabei muß ich aber der Deputation bei der neuen Fassung auch einige Bedenken entgegenhatten. Der Herr Staatsminister hat schon gesagt, daß doch hier blos von einem Capital die Rede sein kchme, welches in Bezug auf die Maaren contrahirt ist. Es kann der Fall Vorkommen, daß Je mand dem Andern ein Capital auf Aufkündigung schuldig ist; kann sich dieser deshalb auch mit von den Maaren decken? Ich glaube kaum. Eben so kann Jemand einem Andern baare Vor schüsse gegeben haben, ohne daß dabei eine Zeit bestimmt worden, wenn sie zmückgehen sollen; solchenfalls kann auch der Verkaufder Maaren nicht auf der Stelle eintreten. Endlich möchte ich glau ben, daß bei dem Z. 1, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, am Schlüsse nicht alleAusnahmen getroffen sind, die dabei statt finden können. Es heißt nämlich: „Eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Bethciligten eine ausdrückliche Uebcreinkunft stattgefunden hat, Inhalts deren die Herausgabe der Maaren unbedingt versprochen worden, oder der Com- rm'ssionair, Spediteur rc. wegen seiner vorgedachte» Forderung bereits anderweite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhalten und die ihm angewiessne genehmigt hat." Nun finde ich aber den Fall nicht getroffen, wenn Jemandem Maaren gege ben worden sind, um sie in einer bestimmten Zeit, z. B. bis zu Michaelis, zu verkaufen; es scheint daher, als könnte er sie auch früher verkaufen, wenn Vorschüsse darauf haften, was doch jeden falls nicht dieMeinung sein dürfte.Aus diesemGesichtspunktekann ich allerdings weder mit der Staatsregierung,noch mitderDepu- tation stimmen, wenn nicht wenigstens in die Fassung der letzter» der Punkt mit hineingebracht wird, daß das Darlehn in Bezug auf die Maaren gemacht worden sein müsse, und daher auch die Forderung an diesen Maaren blos dann geltend gemacht werden kann, wenn dem nicht eine andere Uebcreinkunft entgegensteht. Abg. Georgi (aus Mylau): Der wesentliche Unterschied zwischen dem Gutachten der Deputation und dem Vorschläge der Staatsregierung besteht jetzt noch, wie bereits bemerkt wor den ist, darin, daß dieselben Rechte, welche die Stsatsregierung den Commissionairen, welche mit Tratten oder Anweisungen be zogen sind, gewähren will, nach Ansicht der Deputation auch
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