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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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-aß der Depositar einer Waare verbunden sei, sie nach dem gang baren Preise zu verkaufen. Denn das Wort: „bestmöglichst" schützt auf keinen Fall vor einer Verschleuderung, indem der Depositar leicht sagen kann: Hier war keine Gelegenheit, gangbare Preise zu erlangen; ich habe, durch das Gesetz ermächtigt, um einen weit geringernPreis verkaufen müssen. Ich würde daher Vorschlägen, statt dieser Bestimmung zu setzen: „nach dem gangbaren Preise". Das Bedenken auf der 16. Zeile in Bezug auf die Vorschüsse und Auslagen ist bereits erwähnt worden, aber in so fern nicht erledigt, als nicht angegeben worden ist, daß diese Darlehne mit der in Verwahrung befindlichen Waare in einem gewissen Zusammenhangs stehen müssen, was jedenfalls durch eine veränderte Redaction ausgedrückt werden möchte, wenn nicht ein ganz abnormes Recht dergleichen Commissionairen in die Hände gegeben werden soll. Ferner heißt es in der 19. Zeile: „eine Ausnahme davon tritt aber dann ein, wenn unter -en Betheiligten eine ausdrückliche Uebereinkunft statt gefunden hat." Weshalb gerade die Uebereinkunft eine „aus drückliche" sein müsse, ist mir auch nicht klar geworden. Es giebt auch eine stillschweigende Uebereinkunft, welche aus ge wissen Handlungen und Erklärungen gefolgert wird, und ich sollte denken, daß auch eine solche Uebereinkunft, wie überall, so auch hier statthaft wäre. Deshalb werde ich bitten, bei der Abstimmung auf das Wort: „ausdrückliche" eine besondere Frage zu richten. Es heißt dann in der folgenden Zeile: „Inhalts deren die Herausgabe der Maaren unbedingt versprochen worden". Weshalb das Wort: „unbedingt" dasteht, will mir ebenfalls nicht einlcuchten; es giebt auch be dingte Versprechen, und wenn die Bedingung eintritt, wird das Versprechen auch müssen gehalten werden. Deshalb bitte ich, auch auf das Wort: „unbedingt" eine besondere Frage zu richten. Was nun den letzten Satz überhaupt an langt, worin die Ausnahmen bezeichnet sind, so sind überhaupt nur zwei angegeben. Es kann aber noch eine dritte sehr wich tige Ausnahme vorkommen, welche in das Gesetz ebenfalls auf genommen werden möchte. Ich stelle mir nämlich den Fall vor, daß ein Commissionair der Schuldner des Eigenthümers der Waare ist. Nun könnte eingewendet werden: da wird er schon durch den curstor bonorum dasjenige einzuzahlen ange halten werden, was er wirklich schuldet; es ist aber sehr leicht möglich, daß dieser Mann vorher sich als Commissionair durch den Verkauf der Waare bezahlt macht und sodann auch banquerout wird, und dccher nichts zurConcursmaffe einlisfern kann. Es scheint mir daher nothwendig, noch die Worte hin zuzufügen: „so rvie, wenn derselbe Schuldner des Eigenthümers der Waare ist, und zwar hin sichtlich des Betrags der Schuld". Gegen diese Hinzufügung kann man nicht anführen, daß dieses sich von selbst verstehe; denn ist einmal eine derartige Ermächtigung, wie sie hier im Paragraphen ausgesprochen ist, den Csmmissio- nriren gegeben, so werden sie natürlich nicht von selbst compen. firen, indem sie zuvörderst dasjenige,' was sie an den Eigen- thümer schulden, sich selbst abrechnen, sondern sie werden sich nach dem vollenBetrage des Commisfionsgeschafts bezahlt ma chen und werden es abwarten, bis sie angehalten werden, ihre eigne Schuld zur Concursmaffe des Eigenthümers zu bezahlen. Ich werde mir deshalb erlauben, am Schlüsse desParagraphen ein Amendement einzubringen, welches die Worte enthält! „so wie, wenn derselbe Schuldner des Eigenthümers der Waare ist, und zwar hinsichtlich deS Betrags der Schuld." Staatsminister v. Könneritze Der geehrte.Redner hat sowohl der Fassung der Regierung, als der der Deputation Einwendungen entgegengestellt, die ich kürzlich widerlegen muß. Ich glaube, sie werden sich erledigen. Wenn in der ersten Zeile gesagt worden ist: „oder in einer andern mrrcanti- lischen Beziehung", so ist allerdings nicht zu leugnen, daß das ein sehr weiter Begriff ist, und ich muß ihm in so fern beitreten, als dies durch die von der Deputation vorgeschlegene Ausdeh nung allerdings besonders bedenklich sein würde, da hiernach die Schuld mit der Waare nicht in Beziehung zu stehen braucht. — (Staatsminister v. Ze sch au tritt in den Saal.-)— Bei der Vorlage der Regierung war es weniger bedenklich, weil eben die Verwahrung mit derBezirhung durch Wechsel in Ver bindung steht. Allein die Worte: „in einer andern mercantilischen Beziehung" waren nothwendig, um alle möglichen Geschäftsver- hättniffe zu treffen, indem ein Handelsmann in den Fall kom men kann, eine Waare in Verwahrung zu erhalten, die ihm zur Deckung für gezogene Wechsel dienen sollte. AuS dem frü her« Gesetze war der Zweifel entstanden, ob man unter Ver wahrsam nicht blos einen wirklichen «ontrsetus äepositi zu verstehen habe. Ferner gestalten sich die kaufmännischen Geschäfte so verschieden, daß es wirklich kaum möglich sein wird, jedes einzelne Verhältnis speciell anzugeben, ohne be sorgen zu müssen, irgend einen Fall nicht zu treffen. So wer den jetzt Actienscheine, und diese sollen auch unter Waaren ver standen sein, diesem und jenem Banquier gegeben nicht sowohl als Depositum, sondern mit der Bestimmung, die Einzahlun gen zu leisten, und der Banquier behält sie so lange, bis die Einzahlungen erfüllt sind. Um nun solche Fälle zu treffen, müßte es heißen: „oder in einer andern mercantilischen Bezie hung". Denn es ist leicht möglich, daß der Eigenthümer der Aktien in Rücksicht auf dieselben den Banquier mit Wechseln belegt. Was die Worte anlangt, dieser Anordnung ge- -mäß, so sind diese Worte unbedingt nothwendig, weil es nicht in dem Willen des Verwahrers liegen kann, den Eigen- thümer gegen die Verabredung zu verpflichten. Gesetzt z. B-, es hätte der Inhaber der Waare den Commissionair in der Maaße bezogen, „für Rechnung N. N-", so ist ganz klar, daß der Bezogene nicht den Eigenthümer der Waare schlechter da durch stellen kann, daß er sagt: „Nein, ich akeptire für den Zieher, aber nicht für einen Dritten." Deshalb waren diese Worte unbedingt nothwendig. Was er gegen das Wort: „unbedingt" sagte, geht gegen die Deputation und braucht von mir nicht widerlegt zu werden. Im Entwürfe steht: ausdrück lich. Wenn er ferner emwmdets, eb könne auch dK Fall sem,
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