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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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daß der Commissionair Schuldner des Ekgenthümers der Waare sei, und daß er in solchen Fällen, habe ich ihn recht ver standen, entweder die Waare bei dem Concurse herausgeben müßte, oder daß er dann nicht berechtigt sein solle, die Waare um jeden Preis zu veräußern, so trete ich ihm darin vollkom men bei. Das liegt aber auch schon in den Worten: „Wenn er deshalb nicht bereits Deckung erhalten hat". Denn ist er Schuldner des Eigenthümers der Waare, so wird natürlich compensirt und er hat in Ansehung des Wechsels bereits Deckung gehabtj also hierin würde kein Bedenken liegen. Wenn er ferner gegen den Satz sich aussprach, der allerdings auch in der Regierungsvorlage liegt, gegen den Satz: „und ohne an die et waigen Preisbestimmungen des Eigenthümers weiter gebunden zu sein, bestmöglichst zu verkaufen ," so liegt in dem Worte: „bestmöglichst" schon die Verpflichtung, daß er nicht dolos und culpos handelt. Diese Worte zu vertauschen mit den Worten: „nach den laufenden Preisen", würde kaum zu einem Resultate führen. Laufende Preise sind ein sehr schwankender Begriff, da die Waare sehr verschieden sein kann. Der Satz entspricht aber auch dem Rechte. Ein solches Retentionsrecht ist ein pri- vilegirtes, was dem Pfandrechte gleichsteht; daher es auch in der erläuterten Proceßordnung heißt: „loco pignoris". Man nimmt es als ein Quasi-Pfand an, und wie der Pfandgläubiger, wenn ihm zur rechten Zeit nicht Zahlung geleistet wird, das Pfand veräußern kann, so auch hier. Abg. Zisch e: Obschon ich Wiederholungen weder von An. dern liebe, noch weniger mich selber deren schuldig mache, so muß ich doch jetzt etwas wiederholen, was der Abgeordnete Hensel gesagt hat, und ihm beitreten. Auch ich finde einen An stoß barm, daß, wenn Jemand die Tratte eines Zweiten accep- tirt hat, er nun schon berechtigt sein soll, die ihm zum Pfände gegebene Waare bestmöglichst sofort verkaufen zu können, ohne an das Limitum des Eigenthümers gebunden zu sein. Ich glaube, daß dadurch außerordentliche Nachtheile entstehen kön nen. Wird der Wechsel gezogen auf einem Wechselplatze, wie Leipzig, der zugleich Waarenhandelsplatz ist, so können die Uebelstände nicht so sehr hervortreten; es passirt aber auch, daß Wechsel auf kleinere Orte gezogen werden, wo die zum Pfand gegebenen Maaren vielleicht nur unter dem Werth verkauft werden können. Soll nun derjenige, der einen Wechsel accep- tirt hat, sofort berechtigt sein, die Maaren an einem solchen Orte verkaufen zu können, ohne an die Preisbestimmungen des Inhabers gebunden zu sein? Ich glaube, es müssen dadurch außerordentliche Unzuträglichkeiten entstehen. Ich muß also gestehen, daß ich mich Mit dem Satze: „bestmöglichst, und ohne an dir Zustimmung des Pfandgebers gebunden zu sein", nicht einverstanden erklären könnte, und aus diesem Grunde gegen den Paragraphen stimmen werde. Referent Abg. v. Haase: Es ist eben so wenig die Mei nung der Regierung, als die der Deputation, daß der bloße Accept zum sofortigen Verkaufe der Waare berechtigen soll, nämlich im Fall außerhalb des Concurseö. Da ich einmal das Wort habe, so will ich nur noch einiges Wenige zu dem be merken, was von verschiedenen Seiten in Bezug auf die von der Deputation vorgeschlagene neueste Fassung des Z. 1 gesagt worden ist. In so fern die Ausdrücke und Sätze, welche an gegriffen worden, der Fassung des §. 1 im Gesetzentwürfe ent lehnt sind und mit diesem in ihrem Wortlaute übereinstimmen, trete ich überhaupt dem bei, was der Herr Staatsminister dar über gesagt hat, und füge nur Folgendes hinzu. Die Worte: „mercantilischeBeziehung" können hier nicht entbehrt werden; es sind solche keine neuen Worte. Sie sind in unserer Sprache ausgenommen und auch selbst in der Gesetzsprache. DasWort: „Mercanz" kommt schon in der Leipziger Handelsgerichtsord nung vor, wo es heißt: „Sachen, die aus der Mercanz her rühren". Mithin ist das Wort nicht neu, es ist ein Wort, was in der juristischen Welt und wohl auch in der nicht juristischen, namentlich in der kaufmännischen Welt einen bekannten und ftstgestellten Begriff hat. Ferner wenn getadelt worden ist, daß in der gegebenen Fassung nicht das Wort: „Genehmi gung" gebraucht worden ist, sondern der Ausdruck: „Anord nung", so muß ich dagegen bemerken, daß durch das Wort: Genehmigung der Fall der Anordnung nicht getroffen wird, da diese der Thatsache, deren Vollziehung angeordnet wird, vor angeht, also etwas zum Gegenstände hat, was erst noch ge schehen soll, während die Genehmigung nachträglich zu etwas ertheilt wird, das in dem Augenblicke, wo sie ertheilt wird, schon geschehen ist. Es wird demnach hier immer das Wort: „An ordnung" nothwendig sein. Wenn von eineür Dritten die Tratte gezogen wird auf Rechnung des Eigenthümers der Waare, und zwar auf des Letztem Ordre oder Anordnung, so würde der Fall der Genehmigung nicht vorliegcn. In der Anordnung wird aber auch bekanntlich die Genehmigung im juristischen Sprachgebrauch mit begriffen, da sie in ihren recht- lichenFolgen einander gleichstehen und die Genehmigung einem ausdrücklichen Mandate überall gleichgestellt wird. Den Ausdruck: „bestmöglichst" möchte ich nicht fallen lassen, denn ich glaube, es liegt darin nicht nur die moralische Verbindlichkeit, daß der Besitzer der Waare sie so gut, als nach den Umständen möglich, verkaufe, sondern auch zu gleicher Zeit die Obliegenheit, daß er unter diesen Umständen die gangbaren Preise in Obacht nehme, ja wo möglich noch mehr dafür zu er halten suche, als die gangbaren Preise austragen. Uebrigens kann man auch den Fall nicht außer Acht lassen, daß es wohl ein treten kann, daß Jemand eine Partie Maaren nicht zu den gang baren Preisen los werden kann; denn es kommt hier oft auf Um stände und Nachfragen an, die'der Augenblick bringt. Ob man sagt: „ausdrückliche Uebereinkunft" oder blos: „Übereinkunft", wird ziemlich einerlei sein; jedoch läßt sich für den erstem Ausdruck anführen, daß man dadurch den Gegensatz von einer ausdrück lichen Uebereinkunft, nämlich die stillschweigende, ausfchließen wollen, da allemal die stillschweigende Uebereinkunft stattsindet, daß die Waare herausgegeben wird, wenn die Zahlung erfolgt, mithin eine dem entgegenstehende Uebereinkunft ausdrücklich ge schloffen sein muß. Dasselbe gilt auch von dem Worte: „unbe-
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