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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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dingt", welches die Deputation gebraucht hat. Was nun aber den Zusatz anlangt, welchen der Abgeordnete Hensel vorgeschlagen hat, so muß die Deputation sich dagegen erklären. Derselbe er scheint mir überflüssig durch den rechtlichenGrundsatz: compensatio Lt ipso jure. Sobald der Commissionair das und so viel erhalten hat von dem Waareneigenthümer, als er von diesem zu fordern Hütte, so versteht es sich von selbst,, daß er die Waare dann nicht Veräußern kann; denn beide Forderungen haben sich compensirt, er hat keinen Vorschuß gut. Dies liegt übrigens auch in den Wortendes Gesetzes: „wenn er nicht bereits Deckung erhalten hat". In Bezug aus die Bemerkung des Abgeordneten Jani muß ich darauf aufmerksam machen, um welche Geschäfte es sich handelt und wer die Personen sind, welche diese Geschäfte ein gehen. Es ist hier blos die Rede von Geschäften, die zwischen Kaufleuten stattfinden, mercantilischen Geschäften zwischen Com- missionairen, Spediteuren und ihren Committentett. Wenn ein solcher Handclsfreund zu seinem Commissionair oder Spediteur kommt und ihn um einen Vorschuß oder Darlehn angeht, so liegt es in der Sache selbst, daß ein solches Angehen mit Bezug auf die zeitherige Geschäftsverbindung der Betheiligten geschieht. Derjenige, der das Geld sich erbittet, gründet sie stillschweigend darauf, daß ihn der Commissionair in Händen und von ihm Maaren in Besitz habe. Ich glaube also, daß sich dadurch die Bemerkung des Abgeordneten Jani erledigt. Wenn aber nach der Meinung desselben Abgeordneten unter den Ausnahmefällen am Schluffe des Paragraphen der Fall nicht mit getroffen ist, wo vom Commissionair zugefagt worden ist, vor Ablauf einer bestimmten Zeit die Waarero wegen gegebenen Vorschusses nicht zu verkaufen, so gebe ich ihmganzRecht; es lassen sich recht woh noch mehr Fälle, als die angegebenen denken, wo eine Aus- mahme stattsinden kann, daher hätte ich auch nichts dawider ein zuwenden, wenn man den Satz, der hier die Ausnahmen enthält, aber doch nicht alle möglichen Ausnahmen in sich aufnehmen kann, genereller fasse und nur sage, daß die in dem Paragraphen angegebene Regel eintrete, cs wäre denn, daß eine diesem ent gegenstehende Uebereinkunft zwischen den Betheiligten stattge funden hätte und die daselbst specialisirten Ausnahmen nur als Beispiele bezeichnet würden. Ich stelle darauf keinen An trag, aber dies zu erwähnen konnte ich mir nicht versagen, denn ich glaube allerdings, es würde solches das Richtigere fein. Präsident Braun: Ich habe erst den Abgeordneten Hen sel aus Bernstadt zu fragen, oh er wünscht, daß sein Antrag zur Unterstützung gebracht werde, oder ob er ihn blos als einen Wunsch ausgesprochen hat. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Wenn ich jetzt das Wort erhalte, würde ich mich darüber aussprechen. Präsident^Braun: Der Abgeordnete Meksel hat zuerst das Wort. Abg. Meisel: Ich kann mich des Worts begeben, da das, was ich auf die Aeußerungcn des Abgeordneten Hensel zu ent gegnen hatte, durch den Hikrn Staatsminister und den Herrn Referenten bereits erledigt ist. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es ist auf meine Bemer kungen Mehreres entgegnet worden, sie sind zumTheil aber auch als richtig bestätigt worden. Nur möchte ich als Rechtfertigungs grund den von dem geehrten Herrn Referenten angeführten Sprachgebrauch des Worts: „mercantilisch" nicht für richtig an erkennen; denn hauptsächlich ist es das Wort: „Beziehung", wel ches als zu allgemein gefaßt bezeichnet worden ist. Was nun die Bemerkung von mir anlangt, daß statt der Worte: „auf des sen Anordnung", ich zu setzen gewünscht hätte: „mit seiner Ge nehmigung", so hat der Herr Referent selbst anerkannt, daß er sich wohl verstellen könne, daß ein Dritter eine Tratte auf Je manden zieht, oder ein Commissionair mit einem Accreditiv oder Stellzettel belegt wird, und erst von dem Eigenthümer der Maa ren hintennach die Genehmigung dazu'ertheilt wird. Wird „Genehmigung" gesagt, so versteht sich von selbst, daß auch die Anordnung darunter begriffen ist. Allein heißt es hier „Anord nung", so kann man darunter nicht die nachfolgende „Genehmi gung" verstehen. Deshalb ist meine Bemerkung nicht wider legt. Anlangend nun die auf Zeile 11 enthaltenen Worte: „best möglichst, und ohne an die etwaigen Preisbestimmungen desEk- genthümers weiter gebunden zu sein, so hat der Abgeordnete Zische ebenfalls auf die Bedenklichkeiten der Worte aufmerksam gemacht. Man muß sich vorstellen, daß hierbei hauptsächlich auch andere Kaufleute,, die eben nicht Commissionswaaren in Verwahrung haben, bei dem Concurse der Kaufleute benachthei- ligt werden. Die übrigen Gläubiger würden sehr benachtheiligt werden, wenn der Commissionair nach seinem Dafürhalten oder blos nach seiner moralischen Verpflichtung die Maaren verkaufen könnte. Wie soll ein rechtlicher Zwang ekntreten, und der juristische Beweis geführt werden, wenn ein solcher Commis- fionair sagte: An dem Platze war zu der Zeit die Waare zu einem andern Preise nicht zu verkaufen? Es würde sehr schwierig sein, den Beweis zu führen, daß ein höherer Preis zu erlangen gewe sen wäre. Deshalb sollte ich glauben, würde der Vorschlag, den ich gemacht habe, wohl im Interesse der Sache überhaupt und des ganzen Handelsstandes sein. Deshalb werde ich auch in Be zug auf diese Worte noch ein Amendement einbringen, und ich überlasse es ganz der Kammer, dasselbe zu unterstützen oder fal len zu lassen. Was auf Zeile 18 und 19 von mir bemerkt wurde, daß das Wort: „ausdrückliche" überflüssig fei, so ist diese Be hauptung von dem geehrten Referenten wohl nicht widerlegt worden. Denn giebt es stillschweigende Uebercinkünfte, wie er zugestanden hat, so ist das Wort: „Uebereinkunft" ohne den Bei« atz: „ausdrückliche" umfassender und daher auch dem Sinne nach richtiger. Eben so verhält es sich mit dem Worte: „unbe dingt". Was den letzten Zusatz anlangt, so ist mein Zweck gewis- ermaaßen schon erreicht, indem der Herr Staatsminister erklärt hat, daß allerdings dann der Commissionair, wenn er Schuldner des Eigenthümers der Waare sei, ehe er sich durch die Waare be zahlt machen könne, die eigne Schuld selbst abrechncrr müsse. Schon diese Erklärung ist in so fern von Wichtigkeit, als die Worte: „anderweite Deckung" mir nicht so ohne weiteres dies zu bezeichnen scheinen. Ich kenne zwar nicht so genau dm Um-
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