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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,3
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028057Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028057Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028057Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Seitenzahlen 2527-2536 sind nicht vergeben
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 105. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll81. Sitzung 2185
- Protokoll82. Sitzung 2221
- Protokoll83. Sitzung 2257
- Protokoll84. Sitzung 2295
- Protokoll85. Sitzung 2321
- Protokoll86. Sitzung 2351
- Protokoll87. Sitzung 2375
- Protokoll88. Sitzung 2385
- Protokoll89. Sitzung 2415
- Protokoll90. Sitzung 2449
- Protokoll91. Sitzung 2469
- Protokoll92. Sitzung 2497
- Protokoll93. Sitzung 2519
- Protokoll94. Sitzung 2553
- Protokoll95. Sitzung 2569
- Protokoll96. Sitzung 2593
- Protokoll97. Sitzung 2619
- Protokoll98. Sitzung 2651
- Protokoll99. Sitzung 2683
- Protokoll100. Sitzung 2709
- Protokoll101. Sitzung 2737
- Protokoll102. Sitzung 2765
- Protokoll103. Sitzung 2793
- Protokoll104. Sitzung 2819
- Protokoll105. Sitzung 2847
- Protokoll106. Sitzung 2879
- Protokoll107. Sitzung 2909
- Protokoll108. Sitzung 2943
- Protokoll109. Sitzung 2975
- Protokoll110. Sitzung 3011
- BandBand 1845/46,3 -
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fang des Brgriffs des kaufmännischen Ausdrucks: „Deckung"; ich habe aber Mlaubt, daß man darunter nur das Zahlungsmit tel, sei es Baarzahlung oder Anweisung, verstehe, nicht aber, daß unter der Deckung auch die Compensatio» der eignen Schuld des Commissionairs an den Eigenthümer verstanden werden könnte. Ist das Letztere zweifellos, daß unter „Deckung" unbedingt dies auch zu verstehen sei, so war die Sache hinlänglich erläutert, und es könnte zu einem weitern Zweifel keinen Anlaß geben. Was aber dieBemerkung des Herrn Referenten anlangt, daß die Com pensatio» nach dem Rechte schon an und für sich stattfinde, so muß ich dagegen bemerken, daß dies eben nur im Processe gilt; allein der Commissionair wird nicht für sich ein so strenger Rich ter sein, daß er nach dieser Rechtsregel verfährt. Ich habe mich auf den Fall bezogen, daß, wenn der Commissionair oder Spedi teur sich aus der Maare bezahlt macht, und eine Schuld selbst an den Eigenthümer der Waare zu entrichten hat, leicht die Mög lichkeit eintritt, daß er die Schuld an die Concursmasse nicht be richtigen kann, wenn er inzwischen ebenfalls banquerout wird, und in so fern hielt ich es für wichtig, den Zusatz vorzüschlagen. Ich werde aus diesem Grunde, um die Sache zweifellos hinzu stellen, es noch thun, und überlasse der Kammer, das Amende ment zu unterstützen, anzunehmen oder abzuwerfen. Präsident Braun: Der Herr Abgeordnete wünscht also zuvörderst und beantragt, daß die Worte: „bestmöglichst, und ohne an die etwaigen Preisbestimmungen des Eigenthümers gebunden zu sein", in Wegfall kommen und dafür gesetzt werde: „nach den laufenden Preisen", und ich frage die Kam mer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird hinreichend unterstützt. Präsident Braun: Das zweite Amendement geht dahin, daß der Herr Abgeordnete am Schlüsse des Paragraphen, wie ihn die Deputation vorgeschlagen, noch einen Zusatz gemacht zu sehen wünscht des Inhalts: „so wie, wenn derselbe Schuld- ner des Eigenthümers ist, und zwar hinsichtlich des Betrags' der Schuld." Ich frage die Kammer: ob sie auch dieses Amendement unterstütze? — Wird nicht hinreichend un terstützt. Präsident Braun: Zunächst hat nun der Abgeordnete Zani das Wort. Abg. Iani: Ich könnte mich mit der Fassung der Depu tation blos in zwei Fällen einverstehm, nämlich, wenn hinter den Worten: „in Verwahrung hat" noch die Worte kamen: „und in Bezug auf das zwischen ihm und dem Eigenthümer bestehende Geschäftsverhältniß entweder von diesem selbst, oder für dessen Rechnung", wodurch ausgedrückt wird, daß es Vor schüsse in Folge des zwischen ihm und dem Eigenthümer beste henden Geschäftsverhältnisses sein müssen. Zweitens möchte ich am Schlüsse des Paragraphen nicht so weit gehen, wie der geehrte Abgeordnete Hensel, sondern ich glaube, daß alle Aus nahmen dann getroffen werden, wenn man dieselben im Allge meinen erwähnt und sie nicht specialisirt; denn es sind noch eine Menge Verhältnisse denkbar, die nicht einzeln aufgeführt werden können. Wenn es heißt:„EineAusnahmedavon trittabcr dann ein, wenn unter denBetheiligten ein Anderes ausdrücklich bedungen ist", so glaube ich, daß das Ganze getroffen ist, und auf diese beiden Punkte will ich ein Amendement stellen. Präsident Braun: Der Herr Abgeordnete wünscht, daß nach den Worten: „in Verwahrung hat" hmzugefügt werde: „und in Bezug auf das zwischen ihm und dem Eigenthümer bestehende Geschäftsverhältniß entweder von diesem selbst, oder für dessen Rechnung". Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement unterstütze? — Wird hinreichend unter» stützt. Präsident Braun: Weiter frage ich die Kammer: Will sie auch das zweite Amendement unterstützen, nach welchem der Schlußsatz des Paragraphen, wie ihn die Deputation gegeben hat, von den Worten an: „Eine Ausnahme davon tritt aber Hann ein, wenn unterdenBetheiligten eine ausdrücklicheUeber- einkunft stattgefunden hat, Inhalts deren dis Herausgabe der Waaren unbedingt versprochen worden, oder der Commissionair, Spediteur rc. wegen seiner vorgedachten Forderungen bereits anderweite Deckung wirklich, oder auch nur angewiesen erhal ten und die ihm angewiesene genehmigt hat", hinwegfallc, und statt dessen folgende Fassung angenommen werde: „Eine Aus nahme davon tritt aber dann ein, wenn unter den Betheiligten ein Anderes ausdrücklich bedungen ist." Unterstützt die Kam mer diesen Antrag? — Wird hinreichend unterstützt. Abg. Zische: Ich habe mich vorhin für das erklärt, was der Abgeordnete Hensel ausgesprochen hat. Ich könnte mich aber für das erste von ihm gestellte Amendement nicht erklären. Der Abgeordnete glaubt, daß der Ausdruck: „laufende Preise" besser sei; aber ich glaube, der Ausdruck: „bestmöglichst" um« faßt mehr. Was ist ein laufender Preis? A» einigen Orten giebt es allerdings feste laufende Preise, namentlich an solchen Orten, wo von den Mäklern die Preis courante ausgegeben werden. Wenn aber in kleinen Orten ein solcher Fall vor kommt, so kann man nur bei "sehr wenigen Artikeln von lau fenden Preisen sprechen. Ich würde aber dem Amendement gern beitreten und daher wünschen, daß der Abgeordnete sich dahin verstehen könnte, die Worte: „laufende Preise" wieder mit dem Worte: „bestmöglichst" zu vertauschen , daß aber die Worte: ,;ohne an die etwaigen Preisbestimmungen des Eigen thümers weiter gebunden zu sein" in Wegfall kommen. Abg. Clauß: Zuvörderst, meine Herren, habe ich der ge ehrten Deputation zu versichern, daß ich den ersten Theil der vor geschlagenen anderweiten Fassung des §. 1 als eine Verbesserung ansehen mußte. Gestern habe ich mich im Sinne der geehrten Deputation für dieAufnahme einiges Neuen in diesem Gesetze er klärt. Worin aber besteht das Neue? Darin, daß auch andere, als durch Wechseltransactionen herbeigeführte Blancoforderun- gen dadurch Deckung finden sollen, wenn der, welcherVorschüffe
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